Rechtssatz RS0044790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044790
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO zugerechnet werden müsste.Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO zugerechnet werden müsste.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 157/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 157/85
- 10 ObS 371/01h
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 371/01h
nur: Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt. (T1)
Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)
- 1 Ob 125/04w
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 125/04w
Auch
- 3 Ob 10/08d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 10/08d
Auch; Beis wie T2 nur: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen. (T3)
- 9 Ob 19/10z
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 19/10z
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 148/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 148/10s
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T4)
- 4 Ob 123/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 148/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Auch; Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T5)
- 2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 8/18k
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 8/18k
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 1 Ob 18/18f
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 18/18f
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 1 Ob 110/18k
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 110/18k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 55/22x
Entscheidungstext OGH 07.07.2022 7 Ob 55/22x
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage. (T6)
- 10 ObS 82/22i
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 82/22i
Vgl; Beis nur wie T5
- 3 Ob 5/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 5/26w
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044790
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0040OB00157_8500000_001