[4] Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1.1 Im Wiederaufnahmsprozess entspricht der Wert des Entscheidungsgegenstands – unabhängig von einem Bewertungsausspruch der zweiten Instanz – dem Streitwert des Hauptprozesses (vgl RS0042445; RS0042409 [T7]). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0042409 [T9]). 1.1 Im Wiederaufnahmsprozess entspricht der Wert des Entscheidungsgegenstands – unabhängig von einem Bewertungsausspruch der zweiten Instanz – dem Streitwert des Hauptprozesses vergleiche RS0042445; RS0042409 [T7]). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0042409 [T9]).
[6] 1.2 Den Gegenstand der von den Klägern zu 61 C 153/19f des Bezirksgerichts Innere Stadt erhobenen Klage bildete zunächst eine mit 3.000 EUR bewertete Feststellungsklage. Das ursprüngliche Begehren wurde im Verfahren mehrfach modifiziert und ausgedehnt und in der Folge zuletzt mit 33.000 EUR bewertet.
[7] Das Begehren zur vorliegenden Wiederaufnahmsklage bezieht sich auf die gesamte Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Der Revisionsrekurs ist daher nicht aufgrund des Wertes des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig.
[8] 2. Mit ihrer Argumentation im Revisionsrekurs, wonach die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage erst durch die Zustellung des schriftlichen Verhandlungsprotokolls (am 23. Dezember 2024) begonnen habe, weil sie erst durch die Einsichtnahme in dieses Protokoll in der Lage gewesen seien, die Aussagen inhaltlich zur erfassen, setzen sich die Kläger in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage. Wie bereits das Rekursgericht festgehalten hat, haben die Kläger ihre umfangreichen Ausführungen ausdrücklich auf die konkreten Zeugenaussagen gestützt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2024 mitgeschrieben hätten. Diese stünden den urteilsbestimmenden Feststellungen im Titelurteil entgegen und würden als neue Beweise die Grundlage für die Wiederaufnahmsklage bilden.
[9] 3.1 Die Wiederaufnahmsklage ist gemäß § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, die sich von dem Tag an berechnet, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Wiederaufnahmskläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad erlangt, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt (RS0044790 [T5]). Die Frist beginnt zwar erst dann, wenn der Kläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RS0044635). Es ist aber nicht erforderlich, dass er weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird (RS0044635 [T6]). Er muss nur in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Urteils- und Beweisantrag zu stellen (vgl RS0044635 [T1]). 3.1 Die Wiederaufnahmsklage ist gemäß Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, die sich von dem Tag an berechnet, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Wiederaufnahmskläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad erlangt, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt (RS0044790 [T5]). Die Frist beginnt zwar erst dann, wenn der Kläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RS0044635). Es ist aber nicht erforderlich, dass er weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird (RS0044635 [T6]). Er muss nur in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Urteils- und Beweisantrag zu stellen vergleiche RS0044635 [T1]).
[10] 3.2 Die Kläger können mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigen.
[11] 3.3 Soweit die Kläger behaupten, sie hätten zunächst gar keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, ist dies aktenwidrig. Da tatsächlich bereits die Wiederaufnahmsklage verspätet eingebracht wurde, kommt eine Unterbrechung der Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage durch den (gleichzeitig gestellten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht.
[12] 4. Der Revisionsrekurs war mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.