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Entscheidung 2 Ob 207/15b×

Entscheidung 2 Ob 207/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040999 Rechtssatz 17.12.1969Zivilrecht
Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Ta …
RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0044359 Rechtssatz 25.02.1960Zivilrecht
Die Wiederaufnahmsklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck an die Hand gegeben ist, von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler durch Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel im Wege der Wiederaufnah …
RS0044572 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht wer …
RS0044581 Rechtssatz 02.06.1977Zivilrecht
Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen.
RS0044626 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der m …
RS0044635 Rechtssatz 23.11.1978Zivilrecht
Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.
RS0044646 Rechtssatz 23.11.1978Zivilrecht
Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung.
RS0044648 Rechtssatz 28.04.1964Zivilrecht
Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.
RS0044668 Rechtssatz 16.09.1959Zivilrecht
Mit der Beseitigung des Urteiles in der Hauptsache durch Bewilligung der Wiederaufnahme ist vollkommen neu zu verhandeln, wobei auch neue Tatsachen, die dem Gerichte erst im wiederaufgenommenen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu berücksichtigen sind, so dass …
RS0044790 Rechtssatz 04.03.1986Zivilrecht
Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv g …