Rechtssatz RS0044626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044626
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes anzustellen. (Hier: polizeiliche Vernehmung im Rahmen eines durch einen anderen Prozeßbeteiligten initiierten Verfahrens gegen einen Zeugen wegen falscher Aussage).Aus dem Fehlen einer dem Paragraph 530, Absatz 2, ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes anzustellen. (Hier: polizeiliche Vernehmung im Rahmen eines durch einen anderen Prozeßbeteiligten initiierten Verfahrens gegen einen Zeugen wegen falscher Aussage).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 82/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90
- 3 Ob 148/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
Auch
- 8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)
Beisatz: Hier: Die Erkenntnismethode der DNA-Analyse war im Zeitraum des Vorverfahrens (Abstammungsverfahren) noch nicht verfügbar. Solange der Kläger an seiner Vaterschaft zur Beklagten nicht ernstlich zweifelte, war er nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen. (T2)
- 2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
Auch
- 6 Ob 136/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 136/25f
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044626
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_004