[7] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zur Klarstellung zulässig; er ist aber nicht berechtigt:
[8] 1. Wurde eine Wiederaufnahmsklage – wie hier – bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ist im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar (RS0125126). 1. Wurde eine Wiederaufnahmsklage – wie hier – bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar (RS0125126).
2. Zum behaupteten Wiederaufnahmsgrund:
[9] 2.1. Auch ein Versäumungsurteil kann mit Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angefochten werden. Die Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil nach § 396 ZPO geschlossenen Verfahrens kann bewilligt werden, wenn der Kläger beweist, dass sein seinerzeitiges prozessuales (Untätigkeits-)Verhalten dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste, und dass sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (10 Ob 67/07m; RS0041113; RS0040999; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 530 ZPO, Rz 192). 2.1. Auch ein Versäumungsurteil kann mit Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angefochten werden. Die Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO geschlossenen Verfahrens kann bewilligt werden, wenn der Kläger beweist, dass sein seinerzeitiges prozessuales (Untätigkeits-)Verhalten dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste, und dass sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (10 Ob 67/07m; RS0041113; RS0040999; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 530, ZPO, Rz 192).
[10] Im Vorprüfungsverfahren ist anhand des Klagsvorbringens abstrakt zu prüfen, ob der Kläger eine Einlassung in den Rechtsstreit damals mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste und ob sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (vgl 6 Ob 194/22f ErwGr 2.; 10 Ob 67/07m). Im Vorprüfungsverfahren ist anhand des Klagsvorbringens abstrakt zu prüfen, ob der Kläger eine Einlassung in den Rechtsstreit damals mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste und ob sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat vergleiche 6 Ob 194/22f ErwGr 2.; 10 Ob 67/07m).
[11] 2.2. Aus den Klagsbehauptungen, wonach dem Kläger zur Zeit des Vorprozesses keine Umstände bekannt waren, die geeignet gewesen wären, ihn an seiner Vaterschaft zweifeln zu lassen und die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB aF zu entkräften, ist schlüssig abzuleiten, dass er eine Einlassung in den Rechtsstreit nach der damaligen Lage mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste. 2.2. Aus den Klagsbehauptungen, wonach dem Kläger zur Zeit des Vorprozesses keine Umstände bekannt waren, die geeignet gewesen wären, ihn an seiner Vaterschaft zweifeln zu lassen und die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, ABGB aF zu entkräften, ist schlüssig abzuleiten, dass er eine Einlassung in den Rechtsstreit nach der damaligen Lage mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste.
[12] 2.3. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (RS0044733 [T1]). Dass es sich bei der DNA-Analyse um eine Erkenntnismethode handelt, die im Zeitraum des Vorverfahrens noch nicht verfügbar war, ist offenkundig. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Benützung dieses Beweismittels im Vorprozess geeignet gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Abstammungsverfahren herbeizuführen (vgl 6 Ob 59/24f ErwGr 2.; 8 Ob 74/14m ErwGr 1.; 3 Ob 148/14g ErwGr 3.1.). 2.3. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (RS0044733 [T1]). Dass es sich bei der DNA-Analyse um eine Erkenntnismethode handelt, die im Zeitraum des Vorverfahrens noch nicht verfügbar war, ist offenkundig. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Benützung dieses Beweismittels im Vorprozess geeignet gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Abstammungsverfahren herbeizuführen vergleiche 6 Ob 59/24f ErwGr 2.; 8 Ob 74/14m ErwGr 1.; 3 Ob 148/14g ErwGr 3.1.).
[13] 2.4. Der Kläger hat daher das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO schlüssig behauptet. 2.4. Der Kläger hat daher das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO schlüssig behauptet.
3. Zur Kenntnis des Klägers vom neuen Beweismittel:
[14] 3.1. Nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO, der nur auf die Kenntnis der neuen Tatsachen bzw Beweismittel, aber nicht auf ein Kennenmüssen abstellt, ist der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess schon aufgrund vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes weitere Nachforschungen anzustellen (RS0044626). Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte (§ 530 Abs 2 ZPO; 8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; 3 Ob 148/14g [ErwGr 3.2.]; RS0044572 [T1]). 3.1. Nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, der nur auf die Kenntnis der neuen Tatsachen bzw Beweismittel, aber nicht auf ein Kennenmüssen abstellt, ist der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess schon aufgrund vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes weitere Nachforschungen anzustellen (RS0044626). Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO; 8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; 3 Ob 148/14g [ErwGr 3.2.]; RS0044572 [T1]).
[15] 3.2. Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; RS0044646). Es handelt sich bei der (bloßen) Verfügbarkeit einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode wie der DNA-Analyse um ein Beweismittel, das für sich allein keine Beurteilung der Eignung für eine Wiederaufnahmsklage zulässt. Solange der Wiederaufnahmskläger an seiner Vaterschaft zum Beklagten nicht ernstlich zweifelte, ist er regelmäßig nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen (6 Ob 59/24f [ErwGr 3.2.]; 8 Ob 74/14m [ErwGr 4.f]; vgl 3 Ob 148/14g). 3.2. Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; RS0044646). Es handelt sich bei der (bloßen) Verfügbarkeit einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode wie der DNA-Analyse um ein Beweismittel, das für sich allein keine Beurteilung der Eignung für eine Wiederaufnahmsklage zulässt. Solange der Wiederaufnahmskläger an seiner Vaterschaft zum Beklagten nicht ernstlich zweifelte, ist er regelmäßig nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen (6 Ob 59/24f [ErwGr 3.2.]; 8 Ob 74/14m [ErwGr 4.f]; vergleiche 3 Ob 148/14g).
[16] 3.3. Nach seinem Vorbringen hegte der Kläger vor Bekanntwerden des Ergebnisses des DNA-Gutachtens im Dezember 2024 keinen Verdacht gegen die Richtigkeit des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteils im Vorprozess. Mangels konkreter und ernsthafter Zweifel des Klägers traf ihn keine Obliegenheit zu laufenden Nachforschungen über allfällige neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden oder zur Erteilung privater Gutachtensaufträge, um seine angenommene Vaterschaft doch widerlegen zu können (vgl 8 Ob 74/14m [ErwGr 3.]). 3.3. Nach seinem Vorbringen hegte der Kläger vor Bekanntwerden des Ergebnisses des DNA-Gutachtens im Dezember 2024 keinen Verdacht gegen die Richtigkeit des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteils im Vorprozess. Mangels konkreter und ernsthafter Zweifel des Klägers traf ihn keine Obliegenheit zu laufenden Nachforschungen über allfällige neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden oder zur Erteilung privater Gutachtensaufträge, um seine angenommene Vaterschaft doch widerlegen zu können vergleiche 8 Ob 74/14m [ErwGr 3.]).
[17] Vom Privatgutachten, nach dessen Ergebnis er als Vater des Beklagten ausgeschlossen sei, erlangte der Kläger Mitte Dezember 2024 Kenntnis. Ein über die bloße abstrakte Möglichkeit hinausgehender höherer Grad der Wahrscheinlichkeit der Eignung eines DNA-Gutachtens, bei Benützung im früheren Verfahren eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, also den Ausschluss seiner Vaterschaft erweisen zu können, war zu diesem Zeitpunkt gegeben (vgl 8 Ob 74/14m [ErwGr 5.]). Die Erstellung des weiteren DNA-Profils des Klägers im Februar 2025 ist insoweit nicht mehr entscheidend. Vom Privatgutachten, nach dessen Ergebnis er als Vater des Beklagten ausgeschlossen sei, erlangte der Kläger Mitte Dezember 2024 Kenntnis. Ein über die bloße abstrakte Möglichkeit hinausgehender höherer Grad der Wahrscheinlichkeit der Eignung eines DNA-Gutachtens, bei Benützung im früheren Verfahren eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, also den Ausschluss seiner Vaterschaft erweisen zu können, war zu diesem Zeitpunkt gegeben vergleiche 8 Ob 74/14m [ErwGr 5.]). Die Erstellung des weiteren DNA-Profils des Klägers im Februar 2025 ist insoweit nicht mehr entscheidend.
4. Zum Beginn der Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO:4. Zum Beginn der Frist des Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO:
[18] 4.1. Die vierwöchige Notfrist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (§ 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO) ist im Fall des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von dem Tag zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RS0044635). 4.1. Die vierwöchige Notfrist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) ist im Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO von dem Tag zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RS0044635).
[19] 4.2. Diese fristauslösende Kenntnis betrifft lediglich die Kenntnis von den neuen Beweismitteln oder Tatsachen (vgl 2 Ob 207/15b [ErwGr 4. f]; RS0044581). Zwar muss der Wiederaufnahmskläger in der Lage sein einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RS0044635 [T1]). Auch dies bezieht sich jedoch nur auf die ausreichende Kenntnis des neuen Beweismittels nach Art, Inhalt und Zugänglichkeit für eine prozessuale Verwertung (vgl Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 534 ZPO, Rz 33). 4.2. Diese fristauslösende Kenntnis betrifft lediglich die Kenntnis von den neuen Beweismitteln oder Tatsachen vergleiche 2 Ob 207/15b [ErwGr 4. f]; RS0044581). Zwar muss der Wiederaufnahmskläger in der Lage sein einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RS0044635 [T1]). Auch dies bezieht sich jedoch nur auf die ausreichende Kenntnis des neuen Beweismittels nach Art, Inhalt und Zugänglichkeit für eine prozessuale Verwertung vergleiche Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 534, ZPO, Rz 33).
[20] 4.3. Hingegen gehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme von der Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers vom wiederaufzunehmenden Verfahren aus. Regelungen über Abhilfemöglichkeiten in Fällen, in denen eine solche Kenntnis nicht oder nicht mehr vorliegt, enthält das Gesetz an anderer Stelle (vgl § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO; § 529 Abs 1 Z 2 ZPO; § 7 Abs 3 EO; §§ 144 ff ZPO). Diese Umstände bleiben daher in der Regel ohne Einfluss auf den Beginn und den Lauf bzw Ablauf der Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO. 4.3. Hingegen gehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme von der Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers vom wiederaufzunehmenden Verfahren aus. Regelungen über Abhilfemöglichkeiten in Fällen, in denen eine solche Kenntnis nicht oder nicht mehr vorliegt, enthält das Gesetz an anderer Stelle vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 ZPO; Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; Paragraph 7, Absatz 3, EO; Paragraphen 144, ff ZPO). Diese Umstände bleiben daher in der Regel ohne Einfluss auf den Beginn und den Lauf bzw Ablauf der Frist des Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.
[21] 4.4. Ob die (aktuelle) Kenntnis des Vorprozesses maßgeblich sein könnte, wenn ohne diese für den Wiederaufnahmskläger noch nicht hinreichend erkennbar ist, dass die neuen Tatsachen geeignet sind, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Denn ein DNA-Gutachten, das zu einem der Entscheidung im Vorverfahren widersprechenden Ergebnis kommt, ist geeignet jede gesetzliche Vermutung und jedes andere Beweisergebnis der Abstammung des Beklagten vom Kläger zu widerlegen. Die inhaltliche Kenntnis der Entscheidung im vorangehenden Verfahren war hier sohin nicht erforderlich, um diese Eignung des neuen Beweismittels hinreichend prüfen zu können.
[22] 4.5. Mit Vorliegen des Privatgutachtens im Dezember 2024 wäre der Kläger in der Lage gewesen, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag auf Einholung eines DNA-Gutachtens durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu stellen.
[23] Die vierwöchige Frist nach § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO begann daher für den Kläger zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Das Vergessen von Daten oder der Verlust von Urkunden, aus denen sich die nach § 536 ZPO für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage erforderlichen Angaben entnehmen ließen, hinderten den Fristenlauf im vorliegenden Fall nicht. Die vierwöchige Frist nach Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO begann daher für den Kläger zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Das Vergessen von Daten oder der Verlust von Urkunden, aus denen sich die nach Paragraph 536, ZPO für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage erforderlichen Angaben entnehmen ließen, hinderten den Fristenlauf im vorliegenden Fall nicht.
[24] 4.6. Aus der Entscheidung 1 Ob 121/16z ist für den Revisionsrekurswerber insoweit nichts zu gewinnen. Vielmehr wurde auch dort betont, dass die Kenntnis des festgestellten Vaters vom Urteil des Vorprozesses – ungeachtet seines späteren Ersuchens um Übermittlung einer Abschrift dieses Akts – bereits mit dessen damaliger Zustellung anzusetzen war (1 Ob 121/16z [ErwGr 2.3.]).
[25] In der Entscheidung 1 Ob 760/37 (= ZBl 1937/34) ging es um eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO und um die Kenntnis und die Herbeischaffung der diesbezüglichen Strafakten, nicht aber um die Kenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Zudem wurde dort die bei dem für die Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Aktenbeischaffung abgegebene Erklärung, die (unvertretene) Partei beabsichtige die Wiederaufnahme eines bestimmt bezeichneten Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO, bereits als erster zur Klageerhebung führender und daher fristwahrender prozessualer Schritt angesehen. Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. In der Entscheidung 1 Ob 760/37 (= ZBl 1937/34) ging es um eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und um die Kenntnis und die Herbeischaffung der diesbezüglichen Strafakten, nicht aber um die Kenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Zudem wurde dort die bei dem für die Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Aktenbeischaffung abgegebene Erklärung, die (unvertretene) Partei beabsichtige die Wiederaufnahme eines bestimmt bezeichneten Verfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, bereits als erster zur Klageerhebung führender und daher fristwahrender prozessualer Schritt angesehen. Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor.
[26] Die Entscheidung SZ 54/191 betraf die Frage eines Verschuldens nach § 530 Abs 2 ZPO, weil sich der dortige Wiederaufnahmskläger im wiederaufzunehmenden Verfahren an 20 Jahre zuvor stattgefundene Tatsachen nicht mehr erinnern hatte können. Sie ist im vorliegenden Fall daher nicht einschlägig. Die Entscheidung SZ 54/191 betraf die Frage eines Verschuldens nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO, weil sich der dortige Wiederaufnahmskläger im wiederaufzunehmenden Verfahren an 20 Jahre zuvor stattgefundene Tatsachen nicht mehr erinnern hatte können. Sie ist im vorliegenden Fall daher nicht einschlägig.
[27] 4.7. Die vierwöchige Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO war somit bei Klagseinbringung im März 2026 bereits abgelaufen. 4.7. Die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO war somit bei Klagseinbringung im März 2026 bereits abgelaufen.
[28] 5.1. Die Fristen des § 534 ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiell-rechtlicher Natur (RS0044578 [T1]). Die Versäumung einer prozessualen Frist bewirkt nicht den Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern lediglich den Ausschluss von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs (8 Ob 50/16k). 5.1. Die Fristen des Paragraph 534, ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiell-rechtlicher Natur (RS0044578 [T1]). Die Versäumung einer prozessualen Frist bewirkt nicht den Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern lediglich den Ausschluss von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs (8 Ob 50/16k).
[29] 5.2. Wenn eine Partei durch die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung den Nachteil des Ausschlusses von dieser Prozesshandlung erleidet, so stellt die ZPO in § 146 ZPO unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Auch bei einer Rechtsmittelklage handelt es sich um eine Prozesshandlung in diesem Sinne. Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist zwar nicht verlängerbar, wohl aber grundsätzlich restituierbar (9 ObA 13/95; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 534 ZPO, Rz 7; vgl 6 Ob 204/15s [ErwGr 1.]; RS0036498). 5.2. Wenn eine Partei durch die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung den Nachteil des Ausschlusses von dieser Prozesshandlung erleidet, so stellt die ZPO in Paragraph 146, ZPO unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Auch bei einer Rechtsmittelklage handelt es sich um eine Prozesshandlung in diesem Sinne. Die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist zwar nicht verlängerbar, wohl aber grundsätzlich restituierbar (9 ObA 13/95; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 534, ZPO, Rz 7; vergleiche 6 Ob 204/15s [ErwGr 1.]; RS0036498).
[30] 5.3. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall erfolgreich gewesen wäre (vgl zum Vergessen oder Verlegen von Schriftstücken Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 146 Rz 11; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 § 146 Rz 21), kann schon mangels entsprechender Antragstellung dahinstehen. Dazu kommt, dass, selbst wenn man den Wegfall des Hindernisses mit Durchführung der Akteneinsicht annehmen wollte, die 14-tägige Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen wäre. 5.3. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall erfolgreich gewesen wäre vergleiche zum Vergessen oder Verlegen von Schriftstücken Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 146, Rz 11; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 Paragraph 146, Rz 21), kann schon mangels entsprechender Antragstellung dahinstehen. Dazu kommt, dass, selbst wenn man den Wegfall des Hindernisses mit Durchführung der Akteneinsicht annehmen wollte, die 14-tägige Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen wäre.
[31] 6. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit möglich, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd ist (vgl RS0111662). Die Wiederaufnahmsklage ist daher bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich ihre Verspätung – wie im vorliegenden Fall – schon aus den Tatsachenbehauptungen und Bescheinigungsmitteln ergibt (4 Ob 25/00f). 6. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit möglich, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd ist vergleiche RS0111662). Die Wiederaufnahmsklage ist daher bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich ihre Verspätung – wie im vorliegenden Fall – schon aus den Tatsachenbehauptungen und Bescheinigungsmitteln ergibt (4 Ob 25/00f).
[32] Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
[33] 7. Kosten hat der Kläger in dritter Instanz keine verzeichnet.