Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 50/16k×

Entscheidung 8 Ob 50/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029716 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden; dienen auch diese, wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen …
RS0034507 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.
RS0035091 Rechtssatz 30.05.1994Zivilrecht
Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.
RS0035879 Rechtssatz 28.06.1938Zivilrecht
Bei Bewilligung der Wiederaufnahme ist die Entscheidung über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten.
RS0044578 Rechtssatz 05.07.1950Zivilrecht
Die Fristen des § 534 ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur, auf welche die Bestimmungen des Fristengesetzes keine Anwendung finden.
RS0044583 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
§ 534 Abs 1 ZPO ist eine prozessuale Frist, die durch Postlauf verlängert wird. Sie beginnt für das Jugendamt als Amtsvormund eines Minderjährigen erst, wenn die Kindesmutter ihre neuen tatsächlichen Angaben beim Jugendamt zu Protokoll gegeben hat.
RS0131481 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Die Regelung des § 1497 ABGB ist auf die Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.
RS0131482 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu e …