Rechtssatz RS0131482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131482
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131482
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0080OB00050_16K0000_002