Rechtssatz RS0044583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044583
Geschäftszahl
2Ob549/58; 8Ob50/16k
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
§ 534 Abs 1 ZPO ist eine prozessuale Frist, die durch Postlauf verlängert wird. Sie beginnt für das Jugendamt als Amtsvormund eines Minderjährigen erst, wenn die Kindesmutter ihre neuen tatsächlichen Angaben beim Jugendamt zu Protokoll gegeben hat.Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist eine prozessuale Frist, die durch Postlauf verlängert wird. Sie beginnt für das Jugendamt als Amtsvormund eines Minderjährigen erst, wenn die Kindesmutter ihre neuen tatsächlichen Angaben beim Jugendamt zu Protokoll gegeben hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 549/58
Entscheidungstext OGH 11.02.1959 2 Ob 549/58
- 8 Ob 50/16k
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 50/16k
Auch; nur: § 534 Abs 1 ZPO ist eine prozessuale Frist. (T1); Veröff: SZ 2017/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044583
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19590211_OGH0002_0020OB00549_5800000_001