Rechtssatz RS0131481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131481
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die Regelung des § 1497 ABGB ist auf die Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.Die Regelung des Paragraph 1497, ABGB ist auf die Klagefrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO nicht analog anwendbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 50/16k
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 50/16k
Beisatz: Sehr wohl kann der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens unter Umständen zur Abweisung einer Wiederaufnahmeklage führen, wenn die Untätigkeit des Klägers gemäß § 1497 ABGB zur Verjährung des von ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten materiellen Anspruchs geführt hat. Hier verfolgt die Wiederaufnahmsklägerin aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, der iSd § 1497 ABGB der Verjährung unterliegen könnte, sondern sie strebt die Abwehr einer gegen sie gerichteten Forderung an. (T1); Veröff: SZ 2017/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131481
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0080OB00050_16K0000_001