Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131481×

Rechtssatz RS0131481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131481

Geschäftszahl

8Ob50/16k

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 1497, ABGB ist auf die Klagefrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO nicht analog anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 50/16k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 50/16k
    Beisatz: Sehr wohl kann der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens unter Umständen zur Abweisung einer Wiederaufnahmeklage führen, wenn die Untätigkeit des Klägers gemäß § 1497 ABGB zur Verjährung des von ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten materiellen Anspruchs geführt hat. Hier verfolgt die Wiederaufnahmsklägerin aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, der iSd § 1497 ABGB der Verjährung unterliegen könnte, sondern sie strebt die Abwehr einer gegen sie gerichteten Forderung an. (T1); Veröff: SZ 2017/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131481

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0080OB00050_16K0000_001