Rechtssatz RS0044733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044733
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 630/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 630/88
Veröff: JBl 1988,793 = EvBl 1989/68 S 243 = SZ 61/184
- 1 Ob 2059/96t
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2059/96t
Auch; nur: Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
- 10 ObS 394/98h
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 394/98h
Auch; Beisatz: Zu beachten ist, daß zwar nicht die neuen Beweismittel, wohl aber die neuen Tatsachen schon vor Schluß der Verhandlung im früheren Verfahren vorhanden gewesen sein müssen. (T2)
- 10 ObS 157/00m
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 157/00m
Auch; nur T1
- 9 Ob 299/00m
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 299/00m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger muss behaupten und beweisen, dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. (T3)
- 10 Ob 127/00z
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 127/00z
Auch; nur: Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. (T4)
- 3 Ob 58/13w
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 58/13w
Auch; nur T4; Beis wie T2
- 3 Ob 148/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
Auch; nur T1
- 8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Beisatz: War die neue Erkenntnismethode (hier: DNA-Analyse) im Vorverfahren noch nicht verfügbar und beruft sich der Kläger nunmehr auf ein neu eingeholtes privates Gutachten, wird damit grundsätzlich ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. (T5)
- 2 Ob 194/16t
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 194/16t
Auch; nur T1; Beisatz: Dazu reicht es aus, wenn diese Untersuchungsmethode damals zwar schon in Fachkreisen bekannt war, die Partei aber erst nachträglich von dieser Untersuchungsmethode erfahren hat. (T6)
- 4 Ob 179/17b
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 179/17b
Auch; nur T1; Beisatz: Ein neu eingeholtes Gutachten ist nur dann ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T7)
- 4 Ob 139/17w
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
Auch; nur T1
- 3 Ob 228/17a
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 228/17a
nur T1
- 10 ObS 24/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 24/23m
nur T1
- 6 Ob 59/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 59/24f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
- 6 Ob 136/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 136/25f
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044733
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0060OB00630_8800000_001