Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen
nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Gemäß § 530 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.Gemäß Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Fasching (Komm. IV, 509 ff; Zivilprozeßrecht, Rz 2065; JBl 1956, 245 ff, insbesondere 247 f) vertritt dazu die Ansicht, daß eine Einteilung der Beweismittel in solche vorzunehmen sei, "die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden waren und Tatsachen beweisen, die ebenfalls schon vor Verhandlungsschluß vorhanden waren; ferner in Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind und Tatsachen beweisen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung vorhanden waren; schließlich in Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind und Tatsachen beweisen, die ebenfalls nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind". Dem Wortlaut des Gesetzes sei auf die Frage, wann die neuen Beweismittel entstanden sein müßten, keine Antwort zu entnehmen. Die ratio legis gebiete eine Auslegung dahin, daß zur Wiederaufnahme wohl die neuen Tatsachen, nicht aber auch die neuen Beweismittel schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden gewesen sein müßten (JBl 1956, 247 f). Ein späteres Sachverständigengutachten auf Grund einer neuen wissenschaftlichen Methode stelle einen Wiederaufnahmsgrund dar, sofern die Methoden zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen seien (Komm. IV, 515).Fasching (Komm. römisch vier, 509 ff; Zivilprozeßrecht, Rz 2065; JBl 1956, 245 ff, insbesondere 247 f) vertritt dazu die Ansicht, daß eine Einteilung der Beweismittel in solche vorzunehmen sei, "die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden waren und Tatsachen beweisen, die ebenfalls schon vor Verhandlungsschluß vorhanden waren; ferner in Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind und Tatsachen beweisen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung vorhanden waren; schließlich in Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind und Tatsachen beweisen, die ebenfalls nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind". Dem Wortlaut des Gesetzes sei auf die Frage, wann die neuen Beweismittel entstanden sein müßten, keine Antwort zu entnehmen. Die ratio legis gebiete eine Auslegung dahin, daß zur Wiederaufnahme wohl die neuen Tatsachen, nicht aber auch die neuen Beweismittel schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden gewesen sein müßten (JBl 1956, 247 f). Ein späteres Sachverständigengutachten auf Grund einer neuen wissenschaftlichen Methode stelle einen Wiederaufnahmsgrund dar, sofern die Methoden zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen seien (Komm. römisch vier, 515).
Die Judikatur ist zur Frage, ob ein im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht existentes Beweismittel für eine bereits zuvor bestandene Tatsache einen Wiederaufnahmsgrund bilden könne, nicht einheitlich. In SZ 20/257 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederaufnahmsklage zunächst zwischen Beweisen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden sei. Bei Beweisen komme es auf die Entstehungszeit des Beweismittels überhaupt nicht an. In SZ 22/180 wurde der Standpunkt vertreten, daß der Wiederaufnahmsgrund nur durch Tatsachen und Beweismittel hergestellt werden könne, die schon vor Schluß der Verhandlung vorhanden gewesen seien. Im weiteren wurde jedoch die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage in dem zu behandelnden Fall nur daraus abgeleitet, daß eine Tatsache behauptet worden sei, die erst nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Vorprozeß entstanden sei.
In der Entscheidung JBl 1953, 130 wurde ausgeführt, der Wortlaut des § 530 Abs 1 Z 7 und Abs 2 ZPO spräche dafür, daß nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel den Wiederaufnahmsgrund des § 530 ZPO schaffen könnten, deren Benützung im Vorprozeß objektiv möglich gewesen sei und die von der Partei nur zufolge ihrer subjektiven Kenntnis nicht hätten verwertet werden können. Der Ansicht, daß die Ausdrücke "Beweismittel auffindet" und "Beweismittel zu benützen in den Stand gesetzt wird" zwei verschiedene Tatbestände darstellten, könne nicht beigetreten werden. An der in der Entscheidung ZBl. 1937/393 sowie in den Entscheidungen 1 Ob 449/49 und 2 Ob 293/49 aufrecht erhaltenen Ansicht, daß neue Tatsachen und Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahmsklage gestützt werde, bereits im Hauptprozeß vorhanden gewesen sein müßten und andernfalls die Wiederaufnahmsklage a limine zurückzuweisen sei, werde festgehalten.In der Entscheidung JBl 1953, 130 wurde ausgeführt, der Wortlaut des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ZPO spräche dafür, daß nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, ZPO schaffen könnten, deren Benützung im Vorprozeß objektiv möglich gewesen sei und die von der Partei nur zufolge ihrer subjektiven Kenntnis nicht hätten verwertet werden können. Der Ansicht, daß die Ausdrücke "Beweismittel auffindet" und "Beweismittel zu benützen in den Stand gesetzt wird" zwei verschiedene Tatbestände darstellten, könne nicht beigetreten werden. An der in der Entscheidung ZBl. 1937/393 sowie in den Entscheidungen 1 Ob 449/49 und 2 Ob 293/49 aufrecht erhaltenen Ansicht, daß neue Tatsachen und Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahmsklage gestützt werde, bereits im Hauptprozeß vorhanden gewesen sein müßten und andernfalls die Wiederaufnahmsklage a limine zurückzuweisen sei, werde festgehalten.
In der Entscheidung zu 7 Ob 225/64 wurde konkret die Frage der Eignung neuer serologischer Verfahren als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO behandelt. Das Höchstgericht gelangte unter Hinweis auf die Entscheidungen EvBl 1958/203 und EvBl 1959/70 zum Ergebnis, daß nur Beweise als Wiederaufnahmsgrund in Frage kämen, die im Zeitpunkt des Vorprozesses bereits bekannt gewesen seien. Sollte ein Beweismittel bereits im Zeitpunkt des Vorprozesses bekannt gewesen sein, so hätte es beantragt werden müssen. Sollte es nicht bekannt gewesen sein, so hätte es auch kein günstigeres Ergebnis herbeigeführt. Dazu wurde im weiteren ausgeführt, daß die Zulassung neuer Untersuchungsmethoden als Wiederaufnahmsgrund dem in der Rechtsordnung herrschenden System der Vaterschaftsfeststellung widerspräche. Es ließe sich nicht rechtfertigen, die Frage nach dem Ausschluß der Vaterschaft innerhalb der im § 534 Abs 3 ZPO bestimmten Zehn-Jahres-Frist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft immer wieder neu aufzurollen und damit die Frage, wer nun endgültig der Vater sei, während dieser ganzen Zeit in Schwebe zu lassen. Die Begründungen der Entscheidungen zu 7 Ob 386/65 und 4 Ob 598/73 decken sich im wesentlichen mit diesen Ausführungen. Auch in anderen Entscheidungen wurden diese Grundsätze zum Ausdruck gebracht.In der Entscheidung zu 7 Ob 225/64 wurde konkret die Frage der Eignung neuer serologischer Verfahren als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO behandelt. Das Höchstgericht gelangte unter Hinweis auf die Entscheidungen EvBl 1958/203 und EvBl 1959/70 zum Ergebnis, daß nur Beweise als Wiederaufnahmsgrund in Frage kämen, die im Zeitpunkt des Vorprozesses bereits bekannt gewesen seien. Sollte ein Beweismittel bereits im Zeitpunkt des Vorprozesses bekannt gewesen sein, so hätte es beantragt werden müssen. Sollte es nicht bekannt gewesen sein, so hätte es auch kein günstigeres Ergebnis herbeigeführt. Dazu wurde im weiteren ausgeführt, daß die Zulassung neuer Untersuchungsmethoden als Wiederaufnahmsgrund dem in der Rechtsordnung herrschenden System der Vaterschaftsfeststellung widerspräche. Es ließe sich nicht rechtfertigen, die Frage nach dem Ausschluß der Vaterschaft innerhalb der im Paragraph 534, Absatz 3, ZPO bestimmten Zehn-Jahres-Frist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft immer wieder neu aufzurollen und damit die Frage, wer nun endgültig der Vater sei, während dieser ganzen Zeit in Schwebe zu lassen. Die Begründungen der Entscheidungen zu 7 Ob 386/65 und 4 Ob 598/73 decken sich im wesentlichen mit diesen Ausführungen. Auch in anderen Entscheidungen wurden diese Grundsätze zum Ausdruck gebracht.
In letzter Zeit wurde jedoch verschiedentlich ein hievon abweichender Standpunkt vertreten. Zu 8 Ob 124/82 wurde ausgeführt, es sei unzulässig, eine Wiederaufnahme darauf zu stützen, daß ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe. Daß aber die vom späteren Sachverständigen angewendeten Untersuchungsmethoden im Zeitpunkt der Begutachtung durch den ersten Sachverständigen noch nicht bekannt gewesen seien, sei nicht behauptet worden. Damit wurde dem Umstand, daß später entwickelte Untersuchungsmethoden zu einem abweichenden Gutachtensergebnis führen, für die Frage der Eignung eines Gutachtens als Wiederaufnahmsgrund erhebliche Bedeutung eingeräumt. In der Entscheidung 8 Ob 69, 70/86 wurde ausdrücklich unter Berufung auf Fasching und die mit seiner Ansicht im Einklang stehende Judikatur ausgeführt, daß einem nachträglich erstatteten Gutachten, insbesondere auch wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruhe, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Vorgutachtens noch nicht bekannt gewesen seien, die grundsätzliche Eignung als Wiederaufnahmsgrund zukomme.
Der erkennende Senat tritt dieser durch die Argumentation Faschings gestützten Ansicht bei. Es muß davon ausgegangen werden, daß es im Sinne der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gelegen ist, der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Der Urteilstatbestand soll berichtigt werden. Daraus, daß die Beweise nur die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln haben, demnach ausschließlich die Tatsachen selbst als Entscheidungsgrundlage dienen, ist die Vorrangstellung der Tatsachen gegenüber den Beweismitteln zu ersehen. Können also Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, so können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Legt man als Ziel der Rechtsordnung die Richtigkeit der Entscheidung zugrunde, so läßt sich mit dieser Auslegung eine Lücke schließen. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zur Oppositionsklage. Oppositionsgrund sind nur Tatbestandsänderungen, die der Entstehung des Exekutionstitels nachfolgen oder die nach dem Zeitpunkt auftreten, bis zu dem der Verpflichtete im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren von ihnen wirksam Gebrauch machen konnte. Damit sind aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 EO nur Tatsachen gemeint, während Beweismittel keiner Betrachtung unterzogen werden. Liegt also eine neue Tatsache vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, so muß die Wiederaufnahmsklage Platz greifen; liegt hingegen die neue Tatsache nach diesem Zeitpunkt, so ist mit Oppositionsklage vorzugehen. Wollte man der vorangeführten einschränkenden Auslegung bezüglich des Entstehens der Beweismittel folgen, so müßten jedenfalls Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden sind, aber davor liegende Tatsachen beweisen, überhaupt unberücksichtigt bleiben, da sie keine Tatsachen im Sinne des § 35 EO sind. Im Bereich der Abgrenzung zur Oppositionsklage ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Tatsachen abgestellt, während dieser Zeitpunkt für die Beweismittel unerheblich bleibt. Die Abgrenzung zur Wiederaufnahmsklage zeigt also, daß derartige später entstandene Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund zuzulassen sind (Fasching, JBl 1956, 247 f). Die Entscheidung 2 Ob 677/85, in der der bisher behandelte Problemkreis ausdrücklich offen gelassen wurde, setzte sich mit der Eignung der biostatistischen Methode als Wiederaufnahmsgrund auseinander und gelangte zum Ergebnis, daß dann, wenn diese Methode bereits im Vorverfahren angewendet worden sei, auch wenn damals nicht alle vorhandenen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt worden sein sollten, ein neuerliches auf die biostatistische Methode gegründetes Gutachten keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, da im konkreten Fall das neue Gutachten keinen Hinweis darauf enthalte, daß eine neue Methode Anwendung gefunden habe.Der erkennende Senat tritt dieser durch die Argumentation Faschings gestützten Ansicht bei. Es muß davon ausgegangen werden, daß es im Sinne der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gelegen ist, der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Der Urteilstatbestand soll berichtigt werden. Daraus, daß die Beweise nur die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln haben, demnach ausschließlich die Tatsachen selbst als Entscheidungsgrundlage dienen, ist die Vorrangstellung der Tatsachen gegenüber den Beweismitteln zu ersehen. Können also Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, so können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Legt man als Ziel der Rechtsordnung die Richtigkeit der Entscheidung zugrunde, so läßt sich mit dieser Auslegung eine Lücke schließen. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zur Oppositionsklage. Oppositionsgrund sind nur Tatbestandsänderungen, die der Entstehung des Exekutionstitels nachfolgen oder die nach dem Zeitpunkt auftreten, bis zu dem der Verpflichtete im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren von ihnen wirksam Gebrauch machen konnte. Damit sind aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 35, EO nur Tatsachen gemeint, während Beweismittel keiner Betrachtung unterzogen werden. Liegt also eine neue Tatsache vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, so muß die Wiederaufnahmsklage Platz greifen; liegt hingegen die neue Tatsache nach diesem Zeitpunkt, so ist mit Oppositionsklage vorzugehen. Wollte man der vorangeführten einschränkenden Auslegung bezüglich des Entstehens der Beweismittel folgen, so müßten jedenfalls Beweismittel, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden sind, aber davor liegende Tatsachen beweisen, überhaupt unberücksichtigt bleiben, da sie keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO sind. Im Bereich der Abgrenzung zur Oppositionsklage ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Tatsachen abgestellt, während dieser Zeitpunkt für die Beweismittel unerheblich bleibt. Die Abgrenzung zur Wiederaufnahmsklage zeigt also, daß derartige später entstandene Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund zuzulassen sind (Fasching, JBl 1956, 247 f). Die Entscheidung 2 Ob 677/85, in der der bisher behandelte Problemkreis ausdrücklich offen gelassen wurde, setzte sich mit der Eignung der biostatistischen Methode als Wiederaufnahmsgrund auseinander und gelangte zum Ergebnis, daß dann, wenn diese Methode bereits im Vorverfahren angewendet worden sei, auch wenn damals nicht alle vorhandenen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt worden sein sollten, ein neuerliches auf die biostatistische Methode gegründetes Gutachten keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, da im konkreten Fall das neue Gutachten keinen Hinweis darauf enthalte, daß eine neue Methode Anwendung gefunden habe.
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. In dem im Hauptprozeß im Jahre 1980 eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch die HLA-Merkmale untersucht, doch war es damals noch nicht möglich, die Ergebnisse dieser Untersuchung in eine biostatistische Berechnung miteinzubeziehen. Zur Zeit der Erstattung des Gutachtens im Verfahren 7 Cg 310/84 des Landesgerichtes Innsbruck war dies auf wissenschaftlich gesicherter Basis aber möglich geworden. Das später eingeholte Gutachten baut daher auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, weshalb es sich um ein neues Beweismittel handelt, dem die Eignung als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zukommt.Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. In dem im Hauptprozeß im Jahre 1980 eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch die HLA-Merkmale untersucht, doch war es damals noch nicht möglich, die Ergebnisse dieser Untersuchung in eine biostatistische Berechnung miteinzubeziehen. Zur Zeit der Erstattung des Gutachtens im Verfahren 7 Cg 310/84 des Landesgerichtes Innsbruck war dies auf wissenschaftlich gesicherter Basis aber möglich geworden. Das später eingeholte Gutachten baut daher auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, weshalb es sich um ein neues Beweismittel handelt, dem die Eignung als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zukommt.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß sich die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken müssen, sondern es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching, Komm. IV, 514; EvBl 1961/26, JBl 1979, 268; 8 Ob 69, 70/86). Sie müssen nur so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könnte (EvBl 1961/26; 8 Ob 69, 70/86 ua). Im vorliegenden Fall kann dem Ergebnis des später eingeholten Gutachtens die Eignung, eine andere Beweiswürdigung in der Hauptsache herbeizuführen, nicht abgesprochen werden, zumal das Berufungsgericht im Vorprozeß im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, erst einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von über 99,9 % könnte in beweismäßiger Sicht entscheidendes Gewicht beigemessen werden, und nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten eine derartige Wahrscheinlichkeit tatsächlich besteht.Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß sich die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken müssen, sondern es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching, Komm. römisch vier, 514; EvBl 1961/26, JBl 1979, 268; 8 Ob 69, 70/86). Sie müssen nur so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könnte (EvBl 1961/26; 8 Ob 69, 70/86 ua). Im vorliegenden Fall kann dem Ergebnis des später eingeholten Gutachtens die Eignung, eine andere Beweiswürdigung in der Hauptsache herbeizuführen, nicht abgesprochen werden, zumal das Berufungsgericht im Vorprozeß im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, erst einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von über 99,9 % könnte in beweismäßiger Sicht entscheidendes Gewicht beigemessen werden, und nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten eine derartige Wahrscheinlichkeit tatsächlich besteht.
Mit Recht hat daher das Landesgericht Innsbruck die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wiederaufnahme als erfüllt angesehen.
Da auch die vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel gar nicht bestrittenen Ausführungen des Landesgerichtes Innsbruck über die Wahrung der Notfrist des § 534 ZPO sowie die Zulässigkeit der Ergänzung des Klagebegehrens zu billigen sind, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Da auch die vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel gar nicht bestrittenen Ausführungen des Landesgerichtes Innsbruck über die Wahrung der Notfrist des Paragraph 534, ZPO sowie die Zulässigkeit der Ergänzung des Klagebegehrens zu billigen sind, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.