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Entscheidung 1 Ob 2059/96t×

Entscheidung 1 Ob 2059/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2059/96t

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Sabine C*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 55/88 des Landesgerichts Klagenfurt (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 8.März 1996, GZ 5 R 41/96-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin relevierte Frage, ob bei Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO eine eingeschränkte Beweiswürdigung im Zuge des Vorprüfungsverfahrens stattfinden dürfe, ist nicht entscheidungswesentlich. Maßgeblich ist vielmehr, daß die von der Klägerin ins Treffen geführten neuen Beweismittel (neue Gutachten) keine im Sinne der genannten Gesetzesstelle tauglichen sind. Einem früheren Gutachten widersprechende neue Gutachten wären nämlich nur dann als neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geeignet, wenn sie auf einer neuen, zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannten Erkenntnismethode beruhten (SZ 61/184 uva). Diese (Hilfs)Begründung des Rekursgerichts entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Einen Erklärungsmangel nach Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO haben die Vorinstanzen nicht angenommen. Ob das erst mit dem Rekurs vorgelegte weitere Gutachten dem Neuerungsverbot unterliegt, braucht im Sinne obiger Ausführungen nicht geprüft zu werden.

Einer weiterern Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E42015 01A20596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02059.96T.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19960423_OGH0002_0010OB02059_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung