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Rechtssatz RS0044572×

Rechtssatz RS0044572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044572

Geschäftszahl

9ObA82/90 (9ObA83/90); 8Ob74/14m; 2Ob207/15b; 6Ob136/25f

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Rechtssatz

Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach Paragraph 534, ZPO Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit Kenntnis von der strafbaren Handlung und den dafür vorliegenden Beweisen erlangt, dass sie die Wiederaufnahmsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ein Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels im Vorprozess verhinderte. Danach ist - für den Beginn der Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - nur die tatsächliche Kenntnis der Partei maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Vgl auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. (T2)
  • 6 Ob 136/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 136/25f
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_001