Rechtssatz RS0044572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044572
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit Kenntnis von der strafbaren Handlung und den dafür vorliegenden Beweisen erlangt, dass sie die Wiederaufnahmsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ein Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels im Vorprozess verhinderte. Danach ist - für den Beginn der Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO - nur die tatsächliche Kenntnis der Partei maßgeblich.Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach Paragraph 534, ZPO Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit Kenntnis von der strafbaren Handlung und den dafür vorliegenden Beweisen erlangt, dass sie die Wiederaufnahmsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ein Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels im Vorprozess verhinderte. Danach ist - für den Beginn der Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - nur die tatsächliche Kenntnis der Partei maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 82/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90
- 8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Vgl auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)
- 2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. (T2)
- 6 Ob 136/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 136/25f
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044572
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_001