Rechtssatz RS0153176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153176
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme gehen von der Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers vom wiederaufzunehmenden Verfahren aus. Regelungen über Abhilfemöglichkeiten in Fällen, in denen eine solche Kenntnis nicht oder nicht mehr vorliegt, enthält das Gesetz an anderer Stelle. Diese Umstände bleiben daher in der Regel ohne Einfluss auf den Beginn und den Lauf bzw Ablauf der Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO.Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme gehen von der Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers vom wiederaufzunehmenden Verfahren aus. Regelungen über Abhilfemöglichkeiten in Fällen, in denen eine solche Kenntnis nicht oder nicht mehr vorliegt, enthält das Gesetz an anderer Stelle. Diese Umstände bleiben daher in der Regel ohne Einfluss auf den Beginn und den Lauf bzw Ablauf der Frist des Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153176
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260526_OGH0002_0060OB00136_25F0000_000