Rechtssatz RS0044668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044668
Geschäftszahl
6Ob242/59; 2Ob207/15b
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Rechtssatz
Mit der Beseitigung des Urteiles in der Hauptsache durch Bewilligung der Wiederaufnahme ist vollkommen neu zu verhandeln, wobei auch neue Tatsachen, die dem Gerichte erst im wiederaufgenommenen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu berücksichtigen sind, so dass es infolge der Notwendigkeit der Neudurchführung des Hauptverfahrens und der Zulässigkeit weiteren Parteienvorbringens dem Wiederaufnahmskläger freisteht, auch Tatsachenbehauptungen und Beweise im judicium rescissorium vorzubringen, welche dem in judicium rescindens nicht geprüften Wiederaufnahmsgrund zugrundelagen. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 242/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 242/59
- 2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
Auch; nur: Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044668
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0060OB00242_5900000_004