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Rechtssatz RS0044668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044668

Geschäftszahl

6Ob242/59; 2Ob207/15b

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Rechtssatz

Mit der Beseitigung des Urteiles in der Hauptsache durch Bewilligung der Wiederaufnahme ist vollkommen neu zu verhandeln, wobei auch neue Tatsachen, die dem Gerichte erst im wiederaufgenommenen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu berücksichtigen sind, so dass es infolge der Notwendigkeit der Neudurchführung des Hauptverfahrens und der Zulässigkeit weiteren Parteienvorbringens dem Wiederaufnahmskläger freisteht, auch Tatsachenbehauptungen und Beweise im judicium rescissorium vorzubringen, welche dem in judicium rescindens nicht geprüften Wiederaufnahmsgrund zugrundelagen. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 242/59
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Auch; nur: Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0060OB00242_5900000_004