Rechtssatz RS0044648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044648
Geschäftszahl
1Ob51/64; 4Ob70/75; 1Ob61/07p; 10Ob15/09t; 2Ob207/15b; 4Ob206/25k
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Rechtssatz
Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.Im Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 51/64
Entscheidungstext OGH 28.04.1964 1 Ob 51/64
- 4 Ob 70/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 70/75
Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher keine Kenntnis von der Entscheidung hat. (T1)
Veröff: IndS 1976 H3,988
- 1 Ob 61/07p
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 61/07p
Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2)
Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3)
- 10 Ob 15/09t
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 15/09t
Beis wie T1; Beis wie T3
- 2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
Vgl; Beis wie T3 nur: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. (T4)
- 4 Ob 206/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2026 4 Ob 206/25k
vgl; Beisatz: hier: Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche keine "ungünstige" Entscheidung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044648
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0010OB00051_6400000_001