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Entscheidung 4 Ob 206/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob206/25k

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 41 C 12/21b, verbunden mit AZ 41 C 19/21g je des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. Oktober 2025, GZ 21 R 82/25w-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.764,68 EUR (darin 460,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Mit dem im Hauptverfahren ergangenen (End-)Urteil wurde die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 50, EheG geschieden, wobei ein Verschuldensausspruch unterblieben ist. Außerdem wurden ein Schadenersatzbegehren auf Leistung von 15.000 EUR sA samt Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen, während ihr sowohl rückständiger als auch laufender Unterhalt zugesprochen (und nur ein Mehrbegehren abgewiesen) wurde.

[2]                 Die Klägerin beantragt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens betreffend das eben genannte Urteil. Konkret richtet sie sich einerseits gegen die Scheidung ohne Ausspruch des Verschuldens des Beklagten und die Abweisung ihres Schmerzengeldbegehrens. Andererseits strebt sie die Zahlung von (jedenfalls was die Hauptforderung anlangt) ohnehin zugesprochenem rückständigen und laufenden Unterhalt an.

[3]         Inhaltlich begründet sie ihre auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage damit, dass der im Hauptverfahren für glaubwürdig erachtete Zeuge * ihr eine Erklärung zukommen lassen und außerdem bei einem Telefonat in der Kanzlei der Klagevertreterin einen Sachverhalt geschildert habe, woraus sich ergebe, dass sich dieser Zeuge einer Falschaussage schuldig gemacht habe. Wäre dieser Zeuge nicht für glaubwürdig und seinetwegen die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin * für unrichtig erachtet worden, hätte das Erstgericht Feststellungen im Sinne des Vorbringens der Klägerin getroffen, sodass ihrer Klage stattgegeben worden wäre.

[4]         Auf eine strafrechtliche Verurteilung komme es für den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht an. Die Klägerin treffe kein Verschulden daran, dass sie „dieses Beweismittel, nämlich die richtige Aussage des Zeugen *“, nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend machen habe können.

[5]                 Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage, weil der Zeuge * nicht einmal behaupte, vor Gericht falsch ausgesagt zu haben, sondern den Beklagten lediglich eines unehrenhaften Verhaltens beschuldige und daraus einen persönlichen Schluss ziehe.

[6]         Das vom Erstgericht initiierte Strafverfahren wegen Paragraph 288, StGB betreffend den Zeugen * wurde von der Staatsanwaltschaft * gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, „weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre“. Konkret sei eine falsche Beweisaussage den übermittelten Unterlagen (insbesondere dem Protokoll mit der Einvernahme des Zeugen sowie seiner nachfolgenden „Erklärung“) nicht zu entnehmen.

[7]         Nach Durchführung des Beweisverfahrens wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mit Urteil ab. Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO scheitere an der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, jener der Ziffer 7, leg cit daran, dass die Angaben des Zeugen * in seiner im Wiederaufnahmsverfahren abgelegten Aussage und der vorgelegten Erklärung unrichtig seien, sodass diese keine Beweismittel darstellen würden, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen könnten.

[8]         Das Berufungsgericht hob das Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Hinsichtlich des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ergebe sich dies bereits aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Zeugen *. Im Übrigen stelle die „Erklärung“ kein neues Beweismittel in der Qualität der Ziffer 7, leg cit dar, weil sie lediglich eine mangelnde Erinnerung an das Gespräch mit der Zeugin * und im Übrigen Umstände zum Inhalt hätte, die sich erst nach seiner Aussage ereignet hätten. Betreffend das Telefonat in der Kanzlei der Klagevertreterin habe die Klägerin kein hinreichendes Beweisanbot erstattet. Aufgrund des Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei das erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben.

[9]                 Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs“ der Klägerin mit dem Ziel, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und ihm die Entscheidung in der Sache aufgetragen werde. Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]               Der (richtig) Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.

[11]       1. Der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Paragraph 519, Absatz eins,  Ziffer eins, ZPO; RS0043882). Die Falschbezeichnung als „Revisionsrekurs“ steht seiner Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen vergleiche RS0036258).

[12]       2.1. Der Wiederaufnahmskläger muss durch die Entscheidung im Hauptprozess beschwert sein (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 530, ZPO Rz 23). Fehlt die Beschwer, so ist die Wiederaufnahmsklage wegen Fehlens einer Zulässigkeitsvorausssetzung zurückzuweisen vergleiche Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 530, ZPO Rz 27).

[13]       2.2. Was die Unterhaltsbegehren betrifft, übersieht die Klägerin, dass insofern keine für sie „ungünstige“ Entscheidung vorliegt, weil die den Gegenstand der Wiederaufnahme bildenden Begehren ohnehin vom Zuspruch des mit der vorliegenden Rechtsmittelklage angefochtenen Urteils gedeckt sind (jedenfalls im Punktum; das Zinsenbegehren findet im gesamten klägerischen Vorbringen keine inhaltliche Behandlung). Wenn eine für den Wiederaufnahmewerber „ungünstige“ Entscheidung nicht existiert, ist die Klage formal nicht zulässig (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 530, ZPO Rz 28; GlUNF 2014; vergleiche auch 2 Ob 423/25, SZ 7/188 und zum Beginn der Klagefrist des Paragraph 530, ZPO in diesem Fall RS0044648 [insb T2]).

[14]               2.3. Betreffend die Unterhaltsansprüche ist die Zurückweisung der Klage daher jedenfalls auch auf die fehlende Beschwer zu stützen.

[15]       3.1. Wenn die Wiederaufnahme unter anderem wegen einer in Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angeführten strafbaren Handlung begehrt wird, ohne dass ihretwegen bereits eine Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht gemäß Paragraph 539, Absatz eins, ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens zu veranlassen. Die Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage ist nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO erst nach Abschluss des Strafverfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer Verurteilung wegen der geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestands oder wegen Mangels an Beweisen nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Andernfalls ist die Klage (ohne vorgängige mündliche Verhandlung) als unzulässig zurückzuweisen.

[16]       Wurde daher die Anzeige wegen „mangelnden Tatbestandes“ gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF (nunmehr unter anderem gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO; 6 Ob 121/16m) zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 539, Absatz 2, Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (RS0044634). Das Zivilgericht ist an die (freisprechende oder die Einstellung verfügende) Entscheidung der Strafbehörden gebunden, sofern diese Entscheidung auf Veranlassung des Zivilgerichts im Sinne des Paragraph 539, Absatz eins, ZPO ergangen ist (RS0044634 [T2]).

[17]       3.2. Die Klägerin führt gegen diese gefestigte Rechtsprechung lediglich ins Treffen, dass die Entscheidung 6 Ob 189/16m im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen sei. Dazu verweist sie auf die Kommentierung Jelineks (in Fasching/Konecny3 Paragraph 539, ZPO Rz 25 FN 26), der seinerseits auf seine Glossierung der Entscheidung 6 Ob 189/16m (EvBl 2017/40) sowie darauf Bezug nimmt, dass das Unterbleiben eines Strafverfahrens dem wertungsmäßig verwandten Rücktritt von der Anklage nahe stünde, der den Tatbestand des Paragraph 539, Absatz 2, ZPO nicht erfülle. Demgemäß sei – wie die Klägerin weiter ausführt – „die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hier unrichtig vergleiche RS0106015, insb. 8 ObA 218/99p, 2 Ob 186/04y, Fasching, aaO Rz 7, ua.)“.

[18]       Damit zeigt die Klägerin keinen Grund auf, der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen würde. Die Kritik Jelineks bezieht sich nicht auf eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 190, StPO, sondern auf eine Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 35 c, StAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014,), wonach die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen hatte, sofern kein Anfangsverdacht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, StPO bestand. Die übrigen Judikaturzitate sind nicht zum Wiederaufnahmsverfahren ergangen, und die Kommentierung von Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 539, ZPO Rz 7 bezieht sich auf die Behandlung einer – hier ebenfalls nicht vorliegenden – Diversion.

[19]       3.3. Die Klägerin trägt auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von den Vorinstanzen (zu Recht) angenommene Bindung an die Einstellungsentscheidung der Strafverfolgungsbehörde vor. Ein Eingehen darauf erübrigt sich vor dem Hintergrund der Zurückweisung des Normprüfungsantrags der Klägerin durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche etwa auch 6 Ob 41/17y mwN).

[20]       3.4. Die im Kontext der nur knappen Einstellungsbegründung der Strafverfolgungsbehörde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil hier ein Fehler des Erstgerichts, das nicht auf eine „entsprechende Begründung“ gedrängt habe, behauptet wird. Ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann aber nach dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensmangel immer nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann, auch im Rekursverfahren nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden vergleiche RS0042963 [T4], insb 7 Ob 140/69).

[21]       4.1. Eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gegründete Wiederaufnahmsklage kann nicht auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts gestützt werden vergleiche RS0044761). Die neu bekannt gewordenen Tatsachen müssen schon vor Schluss der Verhandlung vorhanden gewesen sein (RS0044441, RS0044437), sie dürfen also keine „nova producta“ sein (RS0044437 [T1]). Ist bei der beantragten Wiederaufnahme die Erschütterung von tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen bezweckt, so müssen auch die hiefür maßgebenden Tatsachen (etwa dass es ein Zeuge mit der Wahrheit nicht so genau nimmt) bereits vor dem Entscheidungszeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen sein; dass der Beweis für diesen charakterlichen Defekt des Zeugen erst danach entstanden ist, hindert die Wiederaufnahme nicht (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 530, ZPO Rz 151).

[22]          Daraus erhellt bereits, dass die Rekursbehauptung, es sei „unrichtig, dass hier keine nova producta-vorliegen würden“, keinen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts aufzeigen kann.

[23]       4.2. Eine objektiv unrichtige Zeugenaussage, mag sie auch nicht den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfüllen, kann grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO releviert werden (RS0044577 [T3]). Der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht zu rechtfertigen (RS0044411 [T6]).

[24]       Die Wiederaufnahmsgründe hat der Kläger schon in der Klage hinreichend deutlich zu bezeichnen vergleiche nur Kodek in Klicka/Koller6 Paragraph 536, ZPO Rz 2; Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 536, ZPO Rz 4).

[25]       4.3.1. Die Klage stützt sich hier nominell auch auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Sinngemäß ist den Ausführungen dazu zu entnehmen, dass der Zeuge * falsch ausgesagt habe und die Klägerin kein Verschulden daran treffe, dass sie „dieses Beweismittel, nämlich die richtige Aussage des Zeugen“, nicht vor Verhandlungsschluss geltend machen habe können. Die Klage gibt die Erklärung des Zeugen * vom 22. 4. 2024 wörtlich wieder und berichtet von einem erläuternden Telefonat mit diesem Zeugen in der Kanzlei der Klagevertreterin. Auf weitere Wiederaufnahmsgründe, insbesondere andere, neue Beweismittel, stützt sich die Klage nicht, sodass die zu verschiedenen Rekursgründen vorgetragenen Rekursargumente zu weiteren neuen Beweismitteln wie die Einvernahme der Klägerin oder der Zeugin * oder neue (nach Verhandlungsschluss entstandenen) Tatsachen wie ein (weiteres) Telefonat im April 2024 den Boden des Gegenstands dieses Verfahrens verlassen.

[26]          4.3.2. Darauf, dass die Prüfung der Eignung der neuen Tatsachen und Beweismittel, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RS0044411, RS0044510), im Vorprüfungsverfahren des Wiederaufnahmsverfahrens nur abstrakt zu erfolgen hat, hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Hier ist demnach zu prüfen, ob die in der Klage ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Beweismittel abstrakt geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.

[27]       4.4.1. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, die Erklärung des Zeugen * stelle kein neues Beweismittel in der Qualität des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO dar, (gestützt auf 6 Ob 41/17y, RS0044567 [T2] und RS0044807) damit, dass sich dieser Erklärung nicht entnehmen lasse, dass der Zeuge vor Gericht inhaltlich falsche Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht habe, sondern er habe sich schlicht nicht mehr erinnern können. Die Schilderungen in jener Erklärung beträfen Ereignisse nach seiner Aussage im Scheidungsverfahren und nicht das damalige Beweisthema.

[28]          4.4.2. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, eine abstrakte Prüfung ergebe bereits die Untauglichkeit des Beweismittels, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, ist nicht zu beanstanden. Die Erklärung beinhaltet tatsächlich nur einen Hinweis darauf, dass der Umstand, dass der Zeuge nach Österreich kam, um für den Beklagten auszusagen, eine Gefälligkeit war, nicht aber, dass der Zeuge objektiv falsch ausgesagt hätte. Die Erfahrungen nach der Verhandlung, die der Zeuge in seiner schriftlichen Erklärung beschreibt, lassen ihn heute an charakterliche Schwächen des Beklagten und an einen „Missbrauch“ der Klägerin durch den Beklagten glauben; einen Hinweis darauf, dass der Zeuge im Hauptverfahren seine Wahrnehmungen falsch geschildert hätte, liefert diese Erklärung aber nicht.

[29]          Mit dieser tragenden Begründung des Berufungsgerichts setzt sich die Rechtsrüge des Rekurses ebenso wenig auseinander wie mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 6 Ob 41/17y. Sie ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).

[30]       4.5.1. Das Telefonat des Zeugen * mit der Kanzlei der Klagevertreterin wird in der Klage weder als neues Beweismittel noch als neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bezeichnet. Schon das Berufungsgericht wies darauf hin, dass eine Tatsachenbehauptung allein niemals zur Wiederaufnahme führen kann; der Kläger muss gleichzeitig Beweismittel anbieten (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 530, ZPO Rz 171). Die Klägerin habe die Einvernahme jener Person, mit der das Telefonat geführt worden sei, nicht beantragt.

[31]          4.5.2. Die Klägerin hält entgegen, dass das Berufungsgericht ihr Beweisanbot in der Klage (richtig: S 15 f) und im vorbereitenden Schriftsatz übergehe. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen hinreichenden Beweisantrag, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, in keinem der genannten Schriftsätze im einzelnen genau bezeichnet wurde (RS0039882).

[32]       4.5.3. Als „neue Tatsache“ kommt das Telefonat überdies nicht infrage, weil es erst nach Verhandlungsschluss stattgefunden hat. Als „neues Beweismittel“ scheidet das Telefonat ebenfalls aus, weil ein in der Vergangenheit stattgefunden habendes Telefonat weder eine Person noch ein Gegenstand ist, mit deren Hilfe ein Beweis erbracht werden kann vergleiche nur Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 Vor Paragraph 292, ZPO Rz 1). Dass das Telefonat nur eine Hilfstatsache für eine andere Haupttatsache wäre, die ihrerseits einen geeigneten Wiederaufnahmsgrund darstellen würde, bringt die Klägerin weder in der Klage noch im Rekurs zur Darstellung.

[33]          Auch aus diesem Grund laufen die in diesem Kontext (auch aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit) vorgebrachten Argumente des Rekurses ins Leere.

[34]       5. Soweit die Ausführungen in der Mängelrüge auch dahin zu verstehen sein sollten, dass dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, es habe keine Berufungsverhandlung durchgeführt, genügt ein Hinweis auf Paragraph 480, Absatz eins, ZPO und RS0126298.

[35]               6.1. Im Ergebnis ist der Rekurs daher nicht berechtigt.

[36]       6.2. Daraus folgt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten ist.

[37]          Der Streitwert im Verfahren über die Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie im Hauptprozess (RS0042445). Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil (RS0042409 [T6]). Der Kostenzuspruch hat daher auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 82.718 EUR zu erfolgen.

Textnummer

E147482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00206.25K.0427.000

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260427_OGH0002_0040OB00206_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039882 Rechtssatz 04.12.1986Zivilrecht
Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen.
RS0044411 Rechtssatz 22.09.1960Zivilrecht
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
RS0044437 Rechtssatz 17.03.1937Zivilrecht
Die neuen Tatsachen müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein.
RS0044441 Rechtssatz 23.12.1953Zivilrecht
Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.
RS0044567 Rechtssatz 28.12.1954Zivilrecht
Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nur bei objektiv unrichtiger Aussage. Keine Wiederaufnahme bei Freispruch wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen.
RS0044577 Rechtssatz 11.12.1929Zivilrecht
Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die wissentlich falsche Aussage.
RS0044634 Rechtssatz 17.03.1987Zivilrecht
Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
RS0044648 Rechtssatz 28.04.1964Zivilrecht
Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.
RS0044761 Rechtssatz 17.01.1973Zivilrecht
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vora …
RS0044807 Rechtssatz 07.04.1937Zivilrecht
Die lediglich aus dem Inhalte einer Zeugenaussage selbst abgeleitete, durch keine anderen neuen Umstände gestützte Annahme ihrer Unrichtigkeit bildet nicht einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Z 7 ZPO.
RS0106015 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil.
RS0126298 Rechtssatz 15.09.2010Zivilrecht
Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des § 480 ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ‑ etwa aufgru …
RS0153182 Rechtssatz 27.04.2026Zivilrecht
Die Wiederaufnahmsgründe hat der Kläger schon in der Klage hinreichend deutlich zu bezeichnen.
RS0153183 Rechtssatz 27.04.2026Zivilrecht
Der Wiederaufnahmskläger muss durch die Entscheidung im Hauptprozess beschwert sein.