Rechtssatz RS0044761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044761
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, während des Hauptverfahrens noch nicht entstandene Schäden. Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgegeben wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, während des Hauptverfahrens noch nicht entstandene Schäden. Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgegeben wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 3/73
Veröff: RZ 1973/85 S 65 = EvBl 1973/146 S 325
- 4 Ob 399/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 399/82
Auch
- 10 Ob 2152/96k
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
nur: Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage. (T1)
- 5 Ob 2427/96i
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2427/96i
Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der als berechtigt erkannte Mietzinsrückstand bei erfolgreicher Aufrechnungserklärung niedriger gewesen wäre und daß dieser Mietzinsrückstand Tatbestandsmerkmal für das letztlich erfolgreich gebliebene Räumungsbegehren war. (T2)
- 10 ObS 10/97m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 10/97m
nur T1
- 10 ObS 270/98y
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 270/98y
Auch; nur T1
- 10 ObS 215/99m
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 215/99m
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 178/01x
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 178/01x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werklohn. (T3)
- 7 Ob 183/16m
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 183/16m
Vgl
- 4 Ob 206/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2026 4 Ob 206/25k
Beisatz: Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegründete Wiederaufnahmsklage kann nicht auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts gestützt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044761
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0010OB00003_7300000_003