Der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG zulässig, jedoch nicht berechtigt. Es kann hiebei grundsätzlich genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Darüber hinaus ist noch folgendes zu ergänzen:Der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG zulässig, jedoch nicht berechtigt. Es kann hiebei grundsätzlich genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Darüber hinaus ist noch folgendes zu ergänzen:
Der Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Oppositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 530; jüngst 4 Ob 2378/96a).Der Tatbestand des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Oppositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 530,; jüngst 4 Ob 2378/96a).
Bereits in dem ebenfalls die Wiederaufnahme in einer Sozialrechtssache betreffenden Fall 10 ObS 2118/96h hat der Oberste Gerichtshof - in Anwendung der vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen, zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im besonderen - ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliege, wenn sich ein Kläger (so wie auch hier) inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten (gegenüber der Vorentscheidung) veränderte Einschätzung (dort: der Unfallfolgen; hier: der Invalidität) durch spätere ärztliche Aussagen (oder Gutachten) gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet. Aus dem Klagevorbringen geht auch eindeutig hervor, daß der Kläger die Anerkennung seiner Invalidität aufgrund der erst mehrere Monate nach dem Ersturteil stattgefundenen Spitalsaufenthalte und Operationen für die Zeit seither (arg.: "nunmehr"), und keineswegs - wie in Rekurs und Revisionsrekurs behauptet - bereits für die Zeit davor (also 1995) behauptet hat; insoweit verstoßen diese Ausführungen einerseits gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot und stehen andererseits mit seinem eigenem maßgeblichen Vorbringen in Widerspruch; von einem "Mißverständnis" der Vorinstanzen kann daher keine Rede sein.Bereits in dem ebenfalls die Wiederaufnahme in einer Sozialrechtssache betreffenden Fall 10 ObS 2118/96h hat der Oberste Gerichtshof - in Anwendung der vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen, zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im besonderen - ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliege, wenn sich ein Kläger (so wie auch hier) inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten (gegenüber der Vorentscheidung) veränderte Einschätzung (dort: der Unfallfolgen; hier: der Invalidität) durch spätere ärztliche Aussagen (oder Gutachten) gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet. Aus dem Klagevorbringen geht auch eindeutig hervor, daß der Kläger die Anerkennung seiner Invalidität aufgrund der erst mehrere Monate nach dem Ersturteil stattgefundenen Spitalsaufenthalte und Operationen für die Zeit seither (arg.: "nunmehr"), und keineswegs - wie in Rekurs und Revisionsrekurs behauptet - bereits für die Zeit davor (also 1995) behauptet hat; insoweit verstoßen diese Ausführungen einerseits gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot und stehen andererseits mit seinem eigenem maßgeblichen Vorbringen in Widerspruch; von einem "Mißverständnis" der Vorinstanzen kann daher keine Rede sein.
Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach § 538 Abs 1 ZPO gerechtfertigt. Dem Rechtsmittel des Klägers konnte daher aus den vorstehenden Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Abs 3 Z 1 leg cit hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Oberlandesgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO gerechtfertigt. Dem Rechtsmittel des Klägers konnte daher aus den vorstehenden Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg cit hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Oberlandesgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.