Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und auch Rechtsfragen zu behandeln sind, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Dem Rekursgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Mutter mit ihrem Antrag ON 36 in Wahrheit einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 530 ZPO geltend gemacht habe. Die Tatbestände des § 530 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO kommen von vornherein nicht in Betracht; der Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also hier - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe - , daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 530).Dem Rekursgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Mutter mit ihrem Antrag ON 36 in Wahrheit einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 530, ZPO geltend gemacht habe. Die Tatbestände des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO kommen von vornherein nicht in Betracht; der Tatbestand des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also hier - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe - , daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 530,).
Der von der Mutter geltend gemachte neue Umstand, daß nämlich dem Vater in den USA mittlerweile die Obsorge für die Minderjährige zuerkannt worden sei, ist nicht nur erst nach der Beschlußfassung erster Instanz, sondern auch erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes im Rückgabeverfahren eingetreten.
Die Mutter hat sich daher auf geänderte Verhältnisse nach Fällung der Entscheidungen im Rückgabeverfahren berufen. Nach ständiger Rechtsprechung hält die materielle Rechtskraft von Beschlüssen im Außerstreitverfahren nach § 18 AußStrG gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand (JBl 1974, 268; RZ 1991/34 = EFSlgDie Mutter hat sich daher auf geänderte Verhältnisse nach Fällung der Entscheidungen im Rückgabeverfahren berufen. Nach ständiger Rechtsprechung hält die materielle Rechtskraft von Beschlüssen im Außerstreitverfahren nach Paragraph 18, AußStrG gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand (JBl 1974, 268; RZ 1991/34 = EFSlg
64.689 mwN). Daraus ist aber für die Mutter im Ergebnis nichts gewonnen:
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht in Frage kommt. Das Ziel des Übereinkommens ist ja ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens); es strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse in einem eng formalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen an (ZfRV 1993/58 = EFSlg 69.672). Daraus ist aber zu schließen, daß die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden kann, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet. Hier kann nur in dem auf Vollzug des Rückgabebeschlusses geführten Verfahren auf neue Umstände Bedacht genommen werden, die zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten und für das Kindeswohl von Bedeutung sind. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren schon mit Beschluß vom 15.Oktober 1996, 4 Ob 2288/96s (ON 57) Stellung genommen und entsprechende Aufträge erteilt.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht in Frage kommt. Das Ziel des Übereinkommens ist ja ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens); es strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse in einem eng formalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen an (ZfRV 1993/58 = EFSlg 69.672). Daraus ist aber zu schließen, daß die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden kann, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet. Hier kann nur in dem auf Vollzug des Rückgabebeschlusses geführten Verfahren auf neue Umstände Bedacht genommen werden, die zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten und für das Kindeswohl von Bedeutung sind. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren schon mit Beschluß vom 15.Oktober 1996, 4 Ob 2288/96s (ON 57) Stellung genommen und entsprechende Aufträge erteilt.
Der Antrag, das Hauptverfahren nochmals aufzurollen, erweist sich daher als unberechtigt. Dieser Umstand ist aber entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin bei der Beurteilung des Antrages auf Aufschiebung einer Exekution bis zur Entscheidung über den Antrag sehr wohl zu berücksichtigen. So kann ja auch die Aufschiebung einer Exekution nach § 42 EO nur dann bewilligt werden, wenn einer dort angeführten Aufschiebungsgründe schlüssig geltend gemacht wird (Heller/Berger/Stix 550). Ist aber der Antrag der Mutter nach dem Gesagten gar nicht geeignet, die Rückgabeentscheidung (den "Exekutionstitel") aus der Welt zu schaffen, dann kann er nicht als Aufschiebungsgrund herangezogen werden.Der Antrag, das Hauptverfahren nochmals aufzurollen, erweist sich daher als unberechtigt. Dieser Umstand ist aber entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin bei der Beurteilung des Antrages auf Aufschiebung einer Exekution bis zur Entscheidung über den Antrag sehr wohl zu berücksichtigen. So kann ja auch die Aufschiebung einer Exekution nach Paragraph 42, EO nur dann bewilligt werden, wenn einer dort angeführten Aufschiebungsgründe schlüssig geltend gemacht wird (Heller/Berger/Stix 550). Ist aber der Antrag der Mutter nach dem Gesagten gar nicht geeignet, die Rückgabeentscheidung (den "Exekutionstitel") aus der Welt zu schaffen, dann kann er nicht als Aufschiebungsgrund herangezogen werden.
Wie weit die im Antrag der Mutter ON 36 geltend gemachten Umstände eine Aufschiebung von Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG rechtfertigen könnten, braucht hier nicht erörtert zu werden.Wie weit die im Antrag der Mutter ON 36 geltend gemachten Umstände eine Aufschiebung von Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG rechtfertigen könnten, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Obsorgeentscheidung des Erstgerichtes derzeit nicht in Frage kommt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 16 HKiEntfü, wonach die Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde - hier also die österreichischen Gerichte - erst dann eine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen dürfen, wenn entschieden ist, daß das Kind auf Grund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist aktenkundig.Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Obsorgeentscheidung des Erstgerichtes derzeit nicht in Frage kommt. Das ergibt sich eindeutig aus Artikel 16, HKiEntfü, wonach die Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde - hier also die österreichischen Gerichte - erst dann eine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen dürfen, wenn entschieden ist, daß das Kind auf Grund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist aktenkundig.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben. Da dies auf Grund einer sachlichen Prüfung, nämlich der Verneinung der Erfolgschancen des als Aufschiebungsgrund geltend gemachten Antrages geschah, hat das Erstgericht den Antrag mit Recht abgewiesen und nicht zurückgewiesen. Der Beschluß war daher in dieser Fassung wiederherzustellen.