Rechtssatz RS0107123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107123
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Norm
AußStrG §18 A
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1 lita
Rechtssatz
Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist. Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet.Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens) ist. Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107123
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02378_96A0000_001