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Rechtssatz RS0107123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107123

Geschäftszahl

4Ob2378/96a

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

AußStrG §18 A
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1 lita

Rechtssatz

Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens) ist. Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107123

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02378_96A0000_001