Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz iVm § 528a ZPO). Da es hier um die Beurteilung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren geht, kann nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehen, daß das Erstgericht gewisse Beweise nicht aufgenommen oder Feststellungen nicht getroffen habe.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Da es hier um die Beurteilung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren geht, kann nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehen, daß das Erstgericht gewisse Beweise nicht aufgenommen oder Feststellungen nicht getroffen habe.
In seiner Rechtsrüge steht der Kläger auf dem Standpunkt, daß er sehr wohl einen Wiederaufnahmsgrund dargetan habe, der geeignet gewesen sei, im Vorprozeß eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Gerichtssachverständige für Dermatologie des Vorverfahrens habe ausgeführt, daß eine Vorhersage der Dauer von Krankenständen nicht exakt möglich sei und daß eine seriöse Prognose der leidensbedingten Krankenstände nicht getroffen werden könne. Da der Kläger nunmehr leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von über 17 Wochen erlitten habe, sei dies eine neue Tatsache, mit der eine seriöse Krankenstandsprognose möglich sein werde.
Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruchs oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechenden Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (SSV-NF 11/12 mwN; 10 ObS 270/98y). In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme einer Sozialrechtssache betreffenden Fällen SSV-NF 10/53 und SSV-NF 11/12 hat der Senat in Anwendung der oben dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen und zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im besonderen ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliegt, wenn sich ein Kläger inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten gegenüber der Vorentscheidung veränderte Einschätzung der Unfallsfolgen der Invalidität oder dergleichen durch spätere Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen Rechtssachen abweichende Ausnahme. Zwar kann eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden, daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so bereits SSV-NF 1/40 und 7/115). Eine solche neue wissenschaftliche Methode wird in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht. Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens bietet ebenfalls keinen Wiederaufnahmsgrund (ZVR 1989/99 ua). Daß also der Kläger nach Schluß der Verhandlung im Vorprozeß durch längere Zeit im Krankenstand war, stellt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung des Tatbestandes dar, die ihm die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs (auf Berufsunfähigkeitspension) möglicherweise erlauben würde, jedoch keinen Wiederaufnahmsgrund. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist nämlich bei Beurteilung des Anspruchs auf Invalidität- oder Berufsunfähigkeitspension ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua; 10 ObS 280/97t). Daß der seinerzeit vernommene dermatologische Sachverständige ausführte, eine seriöse Krankenstandsprognose sei nicht möglich, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn er - auch ohne die Kenntnis späterer Krankenstände des Klägers - zukünftig zu erwartende Krankenstände überhaupt verneint hätte. Letztlich versucht der Kläger auch in der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nichts anderes, als die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Sachverständigengutachtens darzutun.Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruchs oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechenden Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (SSV-NF 11/12 mwN; 10 ObS 270/98y). In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme einer Sozialrechtssache betreffenden Fällen SSV-NF 10/53 und SSV-NF 11/12 hat der Senat in Anwendung der oben dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen und zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im besonderen ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliegt, wenn sich ein Kläger inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten gegenüber der Vorentscheidung veränderte Einschätzung der Unfallsfolgen der Invalidität oder dergleichen durch spätere Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen Rechtssachen abweichende Ausnahme. Zwar kann eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden, daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so bereits SSV-NF 1/40 und 7/115). Eine solche neue wissenschaftliche Methode wird in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht. Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens bietet ebenfalls keinen Wiederaufnahmsgrund (ZVR 1989/99 ua). Daß also der Kläger nach Schluß der Verhandlung im Vorprozeß durch längere Zeit im Krankenstand war, stellt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung des Tatbestandes dar, die ihm die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs (auf Berufsunfähigkeitspension) möglicherweise erlauben würde, jedoch keinen Wiederaufnahmsgrund. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist nämlich bei Beurteilung des Anspruchs auf Invalidität- oder Berufsunfähigkeitspension ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua; 10 ObS 280/97t). Daß der seinerzeit vernommene dermatologische Sachverständige ausführte, eine seriöse Krankenstandsprognose sei nicht möglich, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn er - auch ohne die Kenntnis späterer Krankenstände des Klägers - zukünftig zu erwartende Krankenstände überhaupt verneint hätte. Letztlich versucht der Kläger auch in der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nichts anderes, als die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Sachverständigengutachtens darzutun.
Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Gründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach § 538 Abs 1 ZPO gerechtfertigt (SSV-NF 10/53, 11/12; 10 ObS 270/98y; 10 ObS 394/98h).Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Gründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO gerechtfertigt (SSV-NF 10/53, 11/12; 10 ObS 270/98y; 10 ObS 394/98h).
Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Da es sich hier um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof nach Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, wie auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.Da es sich hier um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, wie auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.
Kosten des Revisionsrekurses wurden nicht verzeichnet.