Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG zulässig, jedoch nicht berechtigt. Es kann hiebei grundsätzlich genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Darüberhinaus ist noch folgendes zu ergänzen:Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG zulässig, jedoch nicht berechtigt. Es kann hiebei grundsätzlich genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Darüberhinaus ist noch folgendes zu ergänzen:
Der Tatbestand des allein geltend gemachten § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Oppositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, RZ 1 zu § 530; 4 Ob 2378/96a, 10 ObS 10/97m = SSV-NF 11/12 [im Druck]).Der Tatbestand des allein geltend gemachten Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruches oder - im Falle einer Exekution - eine Oppositionsklage oder bei entsprechendem Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (Kodek in Rechberger, ZPO, RZ 1 zu Paragraph 530,; 4 Ob 2378/96a, 10 ObS 10/97m = SSV-NF 11/12 [im Druck]).
In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme in Sozialrechtssachen betreffenden Fällen 10 ObS 2118/96k (SSV-NF 10/53) und 10 ObS 10/97m (SSV-NF 11/12 - im Druck) hat der Oberste Gerichtshof - in Anwendung der vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsgklage im allgemeinen, zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im besonderen - ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliege, wenn sich ein Kläger (so wie auch hier) inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten (gegenüber der Vorentscheidung) veränderte Entschätzung (der Unfallfolgen, der Invalidität oder dergleichen) durch spätere ärztliche Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen (allgemeinen) Rechtssachen abweichende Ausnahme. Der Senat hat zwar in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 10/53 (so wie auch etwa bereits der erste Senat zu 1 Ob 575/95) ausgeführt, daß eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden könne, daß die jüngeren Gutachten (gegenüber den älteren im Vorverfahren) auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so auch bereits SSV-NF 1/40 und 7/115); eine solche neue wissenschaftliche Methode hat jedoch die von Anfang anwaltlich vertretene Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet; die erst im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, als eine solche neue Methode sei die vom späteren Sachverständigen Dr.R***** angewandte Computertomographie anzusehen, verstößt damit gegen das Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60 uva), wobei freilich hinzuweisen ist, daß auch diese Ausführungen (selbst bei verfahrensrechtlicher Beachtlichkeit) scheitern müßten, wird doch hiezu lediglich behauptet, daß diese (angeblich neue wissenschaftliche) Methode bloß vom Sachverständigen bei der der Vorbegutachtung, nicht angewendet wurde, nicht aber, daß sie damals überhaupt nicht zur Verfügung gestanden wäre; eine solche Behauptung könnte im übrigen wohl nicht ernstlich erhoben werden. Damit muß aber auch der dem Erstgericht (und dieses bestätigend auch dem Rekursgericht) gemachte Vorwurf, die Vorinstanzen hätten von Amts wegen prüfen müssen, ob das neue Gutachten des Sachverständigen Dr.R***** auf neuen wissenschaftlichen Methoden beruht, scheitern:In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme in Sozialrechtssachen betreffenden Fällen 10 ObS 2118/96k (SSV-NF 10/53) und 10 ObS 10/97m (SSV-NF 11/12 - im Druck) hat der Oberste Gerichtshof - in Anwendung der vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsgklage im allgemeinen, zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im besonderen - ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliege, wenn sich ein Kläger (so wie auch hier) inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten (gegenüber der Vorentscheidung) veränderte Entschätzung (der Unfallfolgen, der Invalidität oder dergleichen) durch spätere ärztliche Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen (allgemeinen) Rechtssachen abweichende Ausnahme. Der Senat hat zwar in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 10/53 (so wie auch etwa bereits der erste Senat zu 1 Ob 575/95) ausgeführt, daß eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden könne, daß die jüngeren Gutachten (gegenüber den älteren im Vorverfahren) auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so auch bereits SSV-NF 1/40 und 7/115); eine solche neue wissenschaftliche Methode hat jedoch die von Anfang anwaltlich vertretene Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet; die erst im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, als eine solche neue Methode sei die vom späteren Sachverständigen Dr.R***** angewandte Computertomographie anzusehen, verstößt damit gegen das Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60 uva), wobei freilich hinzuweisen ist, daß auch diese Ausführungen (selbst bei verfahrensrechtlicher Beachtlichkeit) scheitern müßten, wird doch hiezu lediglich behauptet, daß diese (angeblich neue wissenschaftliche) Methode bloß vom Sachverständigen bei der der Vorbegutachtung, nicht angewendet wurde, nicht aber, daß sie damals überhaupt nicht zur Verfügung gestanden wäre; eine solche Behauptung könnte im übrigen wohl nicht ernstlich erhoben werden. Damit muß aber auch der dem Erstgericht (und dieses bestätigend auch dem Rekursgericht) gemachte Vorwurf, die Vorinstanzen hätten von Amts wegen prüfen müssen, ob das neue Gutachten des Sachverständigen Dr.R***** auf neuen wissenschaftlichen Methoden beruht, scheitern:
Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Vorentscheidungen ausgesprochen hat, wäre es nämlich Sache der Wiederaufnahmsklägerin gewesen, diesen Nachweis zu erbringen, den sie jedoch in erster Instanz schon mangels diesbezüglich aufgestellter Prozeßbehauptung gar nicht angetreten hat. Demgemäß ist auch die geltend gemachte und dem Rekursgericht angelastete Mangelhaftigkeit nicht gegeben (§ 528a, 510 Abs 3 dritter Satz ZPO, § 2 Abs 1 ASGG).Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Vorentscheidungen ausgesprochen hat, wäre es nämlich Sache der Wiederaufnahmsklägerin gewesen, diesen Nachweis zu erbringen, den sie jedoch in erster Instanz schon mangels diesbezüglich aufgestellter Prozeßbehauptung gar nicht angetreten hat. Demgemäß ist auch die geltend gemachte und dem Rekursgericht angelastete Mangelhaftigkeit nicht gegeben (Paragraph 528 a, 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach § 538 Abs 1 ZPO, ergibt sich dies jedoch erst bei der mündlichen Verhandlung, nach § 543 ZPO mit Beschluß gerechtfertigt. Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher aus den vorstehenden Erwägungen kein Folge gegeben werden.Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO, ergibt sich dies jedoch erst bei der mündlichen Verhandlung, nach Paragraph 543, ZPO mit Beschluß gerechtfertigt. Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher aus den vorstehenden Erwägungen kein Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht kein Anlaß. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin handelt es sich um keinen rechtlich komplizierten Sachverhalt, zumal zu den im Verfahren und im Rechtsmittel relevierten Fragen eine ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht kein Anlaß. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin handelt es sich um keinen rechtlich komplizierten Sachverhalt, zumal zu den im Verfahren und im Rechtsmittel relevierten Fragen eine ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt.