Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benutzung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel soll der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verholfen und der (unrichtige) Urteilstatbestand berichtigt werden. Nur die Beweise haben die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln, ausschließlich die Tatsachen selbst dienen als Entscheidungsgrundlage (SZ 61/184 = JBl 1988, 793 = EvBl 1989/68 = EFSlg 57.857). Das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers betrifft kein neues Beweismittel, einen nun möglichen Augenschein des Tors, sondern neue Tatsachen, nämlich, daß das Tor einen Montagefehler aufweise und nicht durch Gewalteinwirkung beschädigt worden sei. Neu ist eine Tatsache dann, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie im Hauptverfahren nicht geltend gemacht werden konnte (9 Ob 519/95; 8 Ob 516/78). Auch eine Tatsache, die bekannt hätte sein können, ist neu. Lediglich bei der Frage nach dem eine Wiederaufnahme ausschließenden Verschulden ist auf dieses Kennenmüssen einzugehen.Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benutzung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel soll der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verholfen und der (unrichtige) Urteilstatbestand berichtigt werden. Nur die Beweise haben die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln, ausschließlich die Tatsachen selbst dienen als Entscheidungsgrundlage (SZ 61/184 = JBl 1988, 793 = EvBl 1989/68 = EFSlg 57.857). Das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers betrifft kein neues Beweismittel, einen nun möglichen Augenschein des Tors, sondern neue Tatsachen, nämlich, daß das Tor einen Montagefehler aufweise und nicht durch Gewalteinwirkung beschädigt worden sei. Neu ist eine Tatsache dann, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie im Hauptverfahren nicht geltend gemacht werden konnte (9 Ob 519/95; 8 Ob 516/78). Auch eine Tatsache, die bekannt hätte sein können, ist neu. Lediglich bei der Frage nach dem eine Wiederaufnahme ausschließenden Verschulden ist auf dieses Kennenmüssen einzugehen.
Daß im Hauptverfahren das Tor von einem Sachverständigen begutachtet wurde, steht dem nicht entgegen. Es bildet zwar keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, daß sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Hauptverfahren vernommenen Sachverständigen ergeben sollte. Ebenso ist es unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, daß ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe (SSV-NF 1/40; ZVR 1989/99; SZ 49/67 ua; Fasching IV 515). Der Wiederaufnahmskläger müßte in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, daß der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (SSV-NF 1/40; SZ 49/67; EvBl 1961/26) oder daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SSV-NF 7/115, SSV-NF 1/40; SZ 61/184; ZVR 1989/99 ua). Hier indes war die behauptete neue Tatsache gar nicht Gegenstand der Befundaufnahme des Sachverständigen im Hauptverfahren.Daß im Hauptverfahren das Tor von einem Sachverständigen begutachtet wurde, steht dem nicht entgegen. Es bildet zwar keinen Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, daß sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Hauptverfahren vernommenen Sachverständigen ergeben sollte. Ebenso ist es unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, daß ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe (SSV-NF 1/40; ZVR 1989/99; SZ 49/67 ua; Fasching römisch vier 515). Der Wiederaufnahmskläger müßte in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, daß der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (SSV-NF 1/40; SZ 49/67; EvBl 1961/26) oder daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SSV-NF 7/115, SSV-NF 1/40; SZ 61/184; ZVR 1989/99 ua). Hier indes war die behauptete neue Tatsache gar nicht Gegenstand der Befundaufnahme des Sachverständigen im Hauptverfahren.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des § 471 ZPO (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126 = RdW 1992, 248; 6 Ob 538/92 ua; Fasching IV 540 und Lehrbuch2 Rz 2084). Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrunds im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Das gleiche gilt für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die neue Tatsache oder das neue Beweismittel in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77; JBl 1990, 253 = EFSlg 60.806; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145 ua). Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, daß die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Sie müssen nur so wichtig sei, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptverfahrens führen könnte (SZ 61/184 mwN; Fasching IV 514); es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (EvBl 1992/77; SZ 61/184, SZ 54/191 ua; Fasching IV 514). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 mwN). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung hinaus zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14, SZ 54/191; 6 Ob 593/92 ua; Fasching IV 551 und Lehrbuch2 Rz 2068). Im vorliegenden Fall sind nun die behaupteten neuen Tatsachen abstrakt ungeeignet, in einem Gewährleistungsprozeß durch eine andere Beweiswürdigung eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Denn unbestrittenermaßen lieferte der Beklagte die Toranlage, somit eine unbewegliche Sache, im November 1985. Nach den Feststellungen im Hauptverfahren behob der Beklagte noch 1986 einen Mangel am Tor. Wenn man entsprechend der herrschenden Rechtsprechung davon ausgeht, daß mit Vollendung der Verbesserung - oder bei erfolglosem Verbesserungsversuch mit Abschluß der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit - die Gewährleistungsfrist neu zu laufen beginnt (SZ 64/15 mwN uva), endete die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1989. Nach den in der Wiederaufnahmsklage nicht angegriffenen Feststellungen im Hauptverfahren funktionierte das Tor nach der Mängelbehebung im Jahr 1986 klaglos bis 1990, somit bis zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Umstände, warum ungeachtet dessen dem Kläger auch noch danach Gewährleistungsansprüche zustünden, wurden im Hauptverfahren nicht vorgetragen. Auf konkurrierende Schadenersatzansprüche (vgl SZ 63/37) beruft sich der Kläger nicht (so insbesondere das Berufungsvorbringen, S 7 der Berufung, das sich ausschließlich auf Gewährungsleistungsansprüche bezieht). Die neuen Tatsachen sind demnach abstrakt ungeeignet, dem auf Gewährleistung gestützten Hauptverfahren nun eine günstigere Wendung zu geben.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des Paragraph 471, ZPO (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126 = RdW 1992, 248; 6 Ob 538/92 ua; Fasching römisch vier 540 und Lehrbuch2 Rz 2084). Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrunds im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Das gleiche gilt für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 543, ZPO. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die neue Tatsache oder das neue Beweismittel in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77; JBl 1990, 253 = EFSlg 60.806; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145 ua). Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, daß die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Sie müssen nur so wichtig sei, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptverfahrens führen könnte (SZ 61/184 mwN; Fasching römisch vier 514); es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (EvBl 1992/77; SZ 61/184, SZ 54/191 ua; Fasching römisch vier 514). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen (6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 mwN). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung hinaus zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14, SZ 54/191; 6 Ob 593/92 ua; Fasching römisch vier 551 und Lehrbuch2 Rz 2068). Im vorliegenden Fall sind nun die behaupteten neuen Tatsachen abstrakt ungeeignet, in einem Gewährleistungsprozeß durch eine andere Beweiswürdigung eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Denn unbestrittenermaßen lieferte der Beklagte die Toranlage, somit eine unbewegliche Sache, im November 1985. Nach den Feststellungen im Hauptverfahren behob der Beklagte noch 1986 einen Mangel am Tor. Wenn man entsprechend der herrschenden Rechtsprechung davon ausgeht, daß mit Vollendung der Verbesserung - oder bei erfolglosem Verbesserungsversuch mit Abschluß der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit - die Gewährleistungsfrist neu zu laufen beginnt (SZ 64/15 mwN uva), endete die dreijährige Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1989. Nach den in der Wiederaufnahmsklage nicht angegriffenen Feststellungen im Hauptverfahren funktionierte das Tor nach der Mängelbehebung im Jahr 1986 klaglos bis 1990, somit bis zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Umstände, warum ungeachtet dessen dem Kläger auch noch danach Gewährleistungsansprüche zustünden, wurden im Hauptverfahren nicht vorgetragen. Auf konkurrierende Schadenersatzansprüche vergleiche , SZ 63/37) beruft sich der Kläger nicht (so insbesondere das Berufungsvorbringen, S 7 der Berufung, das sich ausschließlich auf Gewährungsleistungsansprüche bezieht). Die neuen Tatsachen sind demnach abstrakt ungeeignet, dem auf Gewährleistung gestützten Hauptverfahren nun eine günstigere Wendung zu geben.
Auf ein allfälliges Verschulden des Wiederaufnahmsklägers nach § 530 Abs 2 ZPO muß nicht mehr eingegangen werden.Auf ein allfälliges Verschulden des Wiederaufnahmsklägers nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO muß nicht mehr eingegangen werden.
Demnach liegen zwar nicht die von der zweiten Instanz herangezogenen, wohl aber andere Gründe für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage vor. Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.