Begründung:
Die am 3.Januar 1988 im 66.Lebensjahr als Witwe verstorbene Erblasserin war Mehrheitseigentümerin zweier Liegenschaften.
Die Tochter ihres vorverstorbenen Ehemannes gab zum gesamten Nachlaß aufgrund einer außergerichtlichen mündlichen letztwilligen Erklärung der Erblasserin, daß ihre Stieftochter "alles erben", daß dieser nach ihrem Tod "alles gehören" solle, eine unbedingte Erbserklärung ab. Das Abhandlungsgericht wies zwar diese Erbserklärung nicht zurück, erklärte aber das Erbrecht der Stieftochter aufgrund der Aktenlage als nicht ausgewiesen (Näheres kann der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung vom 22.Februar 1990, 6 Ob 533/90 = ON 52 entnommen werden).
Die Tochter einer Cousine der Erblasserin erklärte sich aufgrund des Gesetzes mit dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung im Sinne des § 802 ABGB als Erbin. Über diese Erbserklärung hat das Abhandlungsgericht noch nicht entschieden. Über den Teilnahmeanspruch anderer Seitenverwandter der Erblasserin an der Abhandlung steht eine abhandlungsgerichtliche Beurteilung noch aus.Die Tochter einer Cousine der Erblasserin erklärte sich aufgrund des Gesetzes mit dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 802, ABGB als Erbin. Über diese Erbserklärung hat das Abhandlungsgericht noch nicht entschieden. Über den Teilnahmeanspruch anderer Seitenverwandter der Erblasserin an der Abhandlung steht eine abhandlungsgerichtliche Beurteilung noch aus.
Die Stieftochter meldete im Juli 1990 in ihrer behaupteten Eigenschaft als Nacherbin nach ihrem 1981 gestorbenen Vater den Anspruch auf Herausgabe der eingangs erwähnten Liegenschaftsanteile an. Sie behauptete dazu, ihr Vater habe sie in der von ihr erst im Mai 1990 aufgefundenen, mit 6.Oktober 1964 datierten eigenhändig geschriebenen letztwilligen Anordnung zu seiner Nacherbin nach der als Vorerbin eingesetzten nunmehrigen Erblasserin berufen.
Die erbserklärte gesetzliche Erbin anerkannte in ihrer Stellungnahme den angemeldeten Anspruch nicht.
Die Stieftochter der Erblasserin brachte als Nacherbin ihres Vaters eine die erwähnten Liegenschaftsanteile betreffende Klage gegen die Verlassenschaft nach ihrer Stiefmutter an.
Das Abhandlungsgericht bestellte hierauf einen Notariatssubstituten zum "Verlassenschaftskurator als Kollisionskurator in der....Rechtssache der...." (erbserklärten Stieftochter) "....wider die Verlassenschaft....".
Der Kurator berichtete dem Abhandlungsgericht über die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Prozeßbevollmächtigten der Verlassenschaft im Herausgabestreit.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung stellte die Stieftochter der Erblasserin im Hinblick auf den Inhalt der Klagebeantwortung den Antrag, anstelle des Notariatssubstituten eine andere Person zum Kurator der Verlassenschaft zu bestellen. Sie erachtete das Bestreitungsvorbringen als mutwillig und grob unrichtig.
Das Abhandlungsgericht wies den auf Kuratorwechsel abzielenden Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Überdies sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Stellung der erbserklärten Erbin merkte das Rekursgericht an, daß es ungeachtet des iS der Entscheidung SZ 28/208 grundsätzlich anzuerkennenden Rekursrechtes der erbserklärten Erbin dieser als Prozeßgegnerin der Verlassenschaft nicht zugestanden werden dürfe, die Prozeßführung soweit unter ihre Kontrolle zu bringen, daß alle Verfahrensschritte der Prozeßgegnerin von ihr abhängig würden. Im übrigen befand das Rekursgericht den Antrag auf Kuratorwechsel als nicht berechtigt.
Die erbserklärte Erbin und Prozeßgegnerin der Verlassenschaft ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG als qualifiziert angesehenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Antrages an.Die erbserklärte Erbin und Prozeßgegnerin der Verlassenschaft ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen einer iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als qualifiziert angesehenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Antrages an.