Rechtssatz RS0044669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044669
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 516/78
Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 516/78
- 9 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 Ob 519/95
nur: Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. (T1)
- 1 Ob 575/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 575/95
nur T1
- 6 Ob 278/08p
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 278/08p
nur T1; Beisatz: § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfasst auch im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannte Tatsachen. Infolge dieser Unbekanntheit konnte sie die betroffene Partei damals nicht geltend machen. (T2); Beisatz: Hier: Durch die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten erlangten die (Wiederaufnahms-)Kläger nach ihren Behauptungen nunmehr erstmals Kenntnis von diesen Tatsachen und hätten entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweise hiefür anbieten können. (T3); Beisatz: Insofern liegt dann aber tatsächlich eine abstrakte Eignung von Klagebeantwortung und Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten vor, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für die (Wiederaufnahms-)Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T4)
- 6 Ob 30/09v
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
Vgl; Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T5)
- 4 Ob 32/18m
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 32/18m
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044669
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0080OB00516_7800000_001