Begründung:
Die Vorinstanzen gingen im wiederaufzunehmenden Verfahren auf Tatsachenebene davon aus, dass der (Wiederaufnahms-)Beklagte bei Übergabe der den (Erstwiederaufnahms-)Kläger als angeblichen Stasibzw KGB-Spion belastenden Dossiers an seinen Rechtsanwalt Dr. Daniel C***** nicht konkret an eine Veröffentlichung gedacht habe; es sei mit dem Rechtsanwalt auch nicht besprochen worden, wie die vom (Wiederaufnahms-)Beklagten erwünschte Überprüfung der Dossiers durch den Rechtsanwalt vor sich gehen und was mit deren Ergebnis weiter passieren sollte. Der (Wiederaufnahms-)Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt die Unterlagen gemäß den zwischen ihnen gepflogenen Usancen vertraulich behandeln und ihn über deren Inhalt beraten werde. Der Rechtsanwalt habe die Unterlagen an einen befreundeten Journalisten, zu dem er ein Vertrauensverhältnis gehabt habe und von dessen Urteilsfähigkeit er überzeugt gewesen sei, mit dem Ersuchen weitergegeben, sich die Unterlagen anzusehen und zu überprüfen, ob „etwas dran" sei. Der Journalist sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit vertraulich zu behandeln sei, wobei der Rechtsanwalt ihn auch darauf hingewiesen habe, dass das Material nicht veröffentlicht werden dürfe.
Das Berufungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren begründete die Abweisung des auf § 1330 ABGB gestützten Klagebegehrens, der (Wiederaufnahms-)Beklagte habe die Behauptung zu unterlassen, der (Erstwiederaufnahms-)Kläger habe mit ausländischen Geheimdiensten, insbesondere mit der „Stasi" oder dem KGB, kooperiert und/oder dies beabsichtigt, damit, es könne nicht gesagt werden, dass die Weitergabe von Dossiers an einen Rechtsanwalt automatisch dessen weitere Recherche zur Erforschung der Tatsachengrundlagen beinhalte, dieser somit mit den Aufgaben eines Detektivs betraut werde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung belastendes Material an Dritte zum Zweck weiterer Nachforschungen aus der Hand gibt; eine Veranlassung der Weitergabe der Dossiers durch den (Wiederaufnahms-)Beklagten liege bei einem Auftrag zur Durchsicht und Überprüfung nicht vor.Das Berufungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren begründete die Abweisung des auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klagebegehrens, der (Wiederaufnahms-)Beklagte habe die Behauptung zu unterlassen, der (Erstwiederaufnahms-)Kläger habe mit ausländischen Geheimdiensten, insbesondere mit der „Stasi" oder dem KGB, kooperiert und/oder dies beabsichtigt, damit, es könne nicht gesagt werden, dass die Weitergabe von Dossiers an einen Rechtsanwalt automatisch dessen weitere Recherche zur Erforschung der Tatsachengrundlagen beinhalte, dieser somit mit den Aufgaben eines Detektivs betraut werde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung belastendes Material an Dritte zum Zweck weiterer Nachforschungen aus der Hand gibt; eine Veranlassung der Weitergabe der Dossiers durch den (Wiederaufnahms-)Beklagten liege bei einem Auftrag zur Durchsicht und Überprüfung nicht vor.
Die Wiederaufnahmskläger stützen ihre Wiederaufnahmsklage darauf, dass der Rechtsanwalt nunmehr in einem gegen ihn angestrengten Verfahren in der Klagebeantwortung behauptet habe, die Dossiers seien ihm vom (Wiederaufnahms-)Beklagten nicht vertraulich übergeben worden; er sei daher berechtigt gewesen, diese an den Journalisten weiterzuleiten. Dies habe außerdem der (Wiederaufnahms-)Beklagte selbst nach Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens in einem an den Rechtsanwalt gerichteten Schreiben bestätigt und dort weiters ausgeführt, der Rechtsanwalt habe seine Verschwiegenheitspflicht ihm gegenüber nicht dadurch verletzt, dass er die Dossiers an den Journalisten weitergegeben habe; es sei „wohlverstanden" gewesen, dass der Rechtsanwalt bei Prüfung der übermittelten Unterlagen in umsichtiger Weise die ihm jeweils sinnvoll erscheinenden Schritte setzen würde und dass dies die Möglichkeit umfasst habe, den Rat oder die Einschätzung vertrauenswürdig erscheinender Dritter einzuholen. Die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten würden demnach dessen Prozessvorbringen im wiederaufzunehmenden Verfahren widerstreiten, womit die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorlägen.Die Wiederaufnahmskläger stützen ihre Wiederaufnahmsklage darauf, dass der Rechtsanwalt nunmehr in einem gegen ihn angestrengten Verfahren in der Klagebeantwortung behauptet habe, die Dossiers seien ihm vom (Wiederaufnahms-)Beklagten nicht vertraulich übergeben worden; er sei daher berechtigt gewesen, diese an den Journalisten weiterzuleiten. Dies habe außerdem der (Wiederaufnahms-)Beklagte selbst nach Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens in einem an den Rechtsanwalt gerichteten Schreiben bestätigt und dort weiters ausgeführt, der Rechtsanwalt habe seine Verschwiegenheitspflicht ihm gegenüber nicht dadurch verletzt, dass er die Dossiers an den Journalisten weitergegeben habe; es sei „wohlverstanden" gewesen, dass der Rechtsanwalt bei Prüfung der übermittelten Unterlagen in umsichtiger Weise die ihm jeweils sinnvoll erscheinenden Schritte setzen würde und dass dies die Möglichkeit umfasst habe, den Rat oder die Einschätzung vertrauenswürdig erscheinender Dritter einzuholen. Die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten würden demnach dessen Prozessvorbringen im wiederaufzunehmenden Verfahren widerstreiten, womit die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorlägen.
Die Vorinstanzen haben die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, die neuen Beweismittel erschütterten nicht die Feststellung im wiederaufzunehmenden Verfahren, es sei nicht darüber gesprochen worden, wie die gewünschte Überprüfung durch den Rechtsanwalt vor sich gehen sollte; es gehe also lediglich um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Einschätzung der Frage, ob dem Rechtsanwalt eine Verletzung seiner Verschwiegenheitsverpflichtung vorzuwerfen sei. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 20.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.Die Vorinstanzen haben die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, die neuen Beweismittel erschütterten nicht die Feststellung im wiederaufzunehmenden Verfahren, es sei nicht darüber gesprochen worden, wie die gewünschte Überprüfung durch den Rechtsanwalt vor sich gehen sollte; es gehe also lediglich um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Einschätzung der Frage, ob dem Rechtsanwalt eine Verletzung seiner Verschwiegenheitsverpflichtung vorzuwerfen sei. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 20.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.