Der Rekurs ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen (und Beweismittel) zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Das entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach § 411 ZPO auf den mit dem Urteil entschiedenen Anspruch und der Präklusionswirkung der Rechtskraft, das heißt dem Ausschluß der Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des § 411 ZPO. Streitgegenstand ist nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt. Ein gleicher Streitgegenstand liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind. Der Kläger des Vorprozesses kann also eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Eine Zulassung solcher neuer Rechtsgründe im Wiederaufnahmeverfahren stünde auch mit der Beschränkung einer Klagsänderung schon im Vorprozeß gemäß § 235 ZPO im Widerspruch. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozeß beklagten Partei gegen den schon im Vorprozeß erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen (SZ 59/14 = EvBl 1986/122 mwN). Nachträgliche Sachverhaltsänderungen werden nicht von der Rechtskraft der Entscheidung erfaßt und ermöglichen eine selbständige Klageführung zur Durchsetzung des aus dem geänderten Sachver- halt erwachsenden neuen Anspruchs (Fasching, Zivilprozeß- recht2, Rz 2062).Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen (und Beweismittel) zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Das entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach Paragraph 411, ZPO auf den mit dem Urteil entschiedenen Anspruch und der Präklusionswirkung der Rechtskraft, das heißt dem Ausschluß der Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des Paragraph 411, ZPO. Streitgegenstand ist nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt. Ein gleicher Streitgegenstand liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind. Der Kläger des Vorprozesses kann also eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Eine Zulassung solcher neuer Rechtsgründe im Wiederaufnahmeverfahren stünde auch mit der Beschränkung einer Klagsänderung schon im Vorprozeß gemäß Paragraph 235, ZPO im Widerspruch. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozeß beklagten Partei gegen den schon im Vorprozeß erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen (SZ 59/14 = EvBl 1986/122 mwN). Nachträgliche Sachverhaltsänderungen werden nicht von der Rechtskraft der Entscheidung erfaßt und ermöglichen eine selbständige Klageführung zur Durchsetzung des aus dem geänderten Sachver- halt erwachsenden neuen Anspruchs (Fasching, Zivilprozeß- recht2, Rz 2062).
Nach § 948 Satz 1 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter gro- bem Undank wird nach Satz 2 eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, die von der Art ist, daß gegen den Verletzer von amtswegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann.Nach Paragraph 948, Satz 1 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter gro- bem Undank wird nach Satz 2 eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, die von der Art ist, daß gegen den Verletzer von amtswegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann.
Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 620ff; Schubert in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu § 948; Koziol/Welser, Grundriß des bürg. Rechts10 I 351 mwN; EvBl 1974/39; SZ 48/68 ua, jüngst 10 Ob 1528/94) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für eine Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (vgl NZ 1988, 13; 10 Ob 1528/94).Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 620ff; Schubert in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu Paragraph 948,; Koziol/Welser, Grundriß des bürg. Rechts10 römisch eins 351 mwN; EvBl 1974/39; SZ 48/68 ua, jüngst 10 Ob 1528/94) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für eine Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen vergleiche NZ 1988, 13; 10 Ob 1528/94).
Der Schenkungswiderruf selbst ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (SZ 50/49), nicht Spruchinhalt eines rechtsgestaltenden Urteils; daher ist aufgrund des Schenkungswiderrufs ein Leistungsbegehren zu stellen, es sei denn die geschenkte Sache wurde noch nicht übergeben (Schubert in Rummel ABGB2, Rz 3 zu § 948 mwN).Der Schenkungswiderruf selbst ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (SZ 50/49), nicht Spruchinhalt eines rechtsgestaltenden Urteils; daher ist aufgrund des Schenkungswiderrufs ein Leistungsbegehren zu stellen, es sei denn die geschenkte Sache wurde noch nicht übergeben (Schubert in Rummel ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 948, mwN).
Der rechtserzeugende Sachverhalt einer solchen Widerrufsklage besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen; eine Mehrheit an sich nicht ausreichender Vorfälle kann in ihrer Gesamtheit den groben Undank dartun und damit den Widerruf der Schenkung begründen. Bei Beurteilung dieses Gesamtverhaltens sind alle geltend gemachten Vorfälle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einzubeziehen.
Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben.
Aus diesen Erwägungen folgt aber die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die in der Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Tatsachen keinen neuen Rechtsgrund für das Begehren des Hauptprozesses bilden, sondern diesem nur eine weitere Grundlage hinzufügen. Damit bleibt aber ohne Belang, daß die Kläger im Vorprozeß den Widerruf der Schenkung nicht auf die (angebliche) Mitwirkung des Beklagten an der Tötung seiner Kinder gestützt haben, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen. Gerade in einem solchen Fall würde dem Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob die im Hauptprozeß den Widerruf der Schenkung noch nicht rechtfertigenden Handlungen im Zusammenhalt mit den als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Vorfälle den Widerruf doch begründen können. Diese Möglichkeit bestünde aber nicht, würde man die Kläger dazu verhalten, eine neue Wiederaufnahmsklage einzubringen.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum die vorliegende Klage nicht verfristet ist. Erst im Verlauf des gegen die Schwiegertochter geführten Strafverfahrens gelangten die Kläger in Kenntnis von weiteren Umständen, die ihnen Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung ihrer Behauptungen eröffneten. Es trifft auch nicht zu, daß strafbare Handlungen gegen Enkelkinder des Geschenkgebers als Widerrufsgrund ungeeignet wären. Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" im § 948 ABGB ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlsspähre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf (Koziol/Welser aaO; Ehrenzweig, System II/1, 371f; Schubert aaO; aA Stanzl aaO 621f). Daß auch Enkelkinder solche nahe Angehörige sind, ist nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft.Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum die vorliegende Klage nicht verfristet ist. Erst im Verlauf des gegen die Schwiegertochter geführten Strafverfahrens gelangten die Kläger in Kenntnis von weiteren Umständen, die ihnen Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung ihrer Behauptungen eröffneten. Es trifft auch nicht zu, daß strafbare Handlungen gegen Enkelkinder des Geschenkgebers als Widerrufsgrund ungeeignet wären. Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" im Paragraph 948, ABGB ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlsspähre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf (Koziol/Welser aaO; Ehrenzweig, System II/1, 371f; Schubert aaO; aA Stanzl aaO 621f). Daß auch Enkelkinder solche nahe Angehörige sind, ist nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft.
Der Beklagte bringt in seinem Rechtsmittel schließlich noch vor, die angebotenen Beweismittel könnten gar kein für die Kläger günstigeres Ergebnis herbeiführen. Diesem Argument ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen (1 Ob 575/95; 6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 mwN). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung hinaus zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14, SZ 54/191; 6 Ob 593/92, 1 Ob 575/95 ua; Fasching IV 551 und ZPR**2 Rz 2068).Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen (1 Ob 575/95; 6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 mwN). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung hinaus zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14, SZ 54/191; 6 Ob 593/92, 1 Ob 575/95 ua; Fasching römisch vier 551 und ZPR**2 Rz 2068).
Insoweit erweist sich die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht als notwendig, um die Spruchreife herbeizuführen, so daß dem Rekurs im Ergebnis kein Erfolg zukommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Da der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens dem weiteren Verfahren vorzubehalten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Da der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens dem weiteren Verfahren vorzubehalten.