Rechtssatz RS0044741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044741
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 654/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 654/85
Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145
- 10 Ob 2152/96k
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2)
- 4 Ob 51/11w
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 51/11w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3)
- 4 Ob 162/17b
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 162/17b
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 32/18m
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 32/18m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044741
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00654_8500000_004