Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe offengelassen, ob eine Treuhandschaft der F*** für die NEWAG bestand. Das Erstgericht hat bloß die betreffende ergänzende Aussage des Zeugen Dr.Friedrich S*** wiedergegeben, aber eine Feststellung in der gleichen Richtung unterlassen. Dazu kommt, daß das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage darstellt, zu der weitere Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden. Schließlich kommt es auf das behauptete Treuhandverhältnis aus rechtlichen Gründen nicht an (siehe unten).
In anderen Richtungen sind weder die Aktenwidrigkeitsrüge noch die Mängelrüge der Revisionswerberin ausgeführt. Entgegen deren Ansicht genügt die bloße formelle Verweisung auf Ausführungen zu einem anderen Berufungsgrund (hier: der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) nicht, wenn nicht wenigstens dort klare Behauptungen darüber enthalten sind, welche Feststellungen und warum sie der Aktenlage widersprechen sowie aus welchen Gründen das (Berufungs-)Verfahren mangelhaft geblieben sein soll. Da dies hier nicht der Fall ist, sind die genannten Revisionsgründe in einem weiteren als dem bereits behandelten Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Schwergewicht der Rechtsrüge liegt in der Behauptung, die Vorinstanzen hätten die "komplette neue Dimension in der Wiederaufnahmsklage", wonach es nicht mehr nur um die formelle Verfügung über ein Bankkonto, sondern um die tatsächliche Verwendung dieser Gelder zugunsten der NEWAG gehe, nicht beachtet. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin kommt aber gerade diesen Umständen im Wiederaufnahmsverfahren schon aus grundsätzlichen Erwägungen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nach § 530 Abs.1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (Fasching, Komm.IV 472, 513 f). Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Das entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach § 411 ZPO auf den mit dem Urteil entschiedenen Anspruch (Fasching III 711; SZ 48/113) und der Präklusionswirkung der Rechtskraft (dem Ausschluß der Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren) im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des § 411 ZPO (Fasching III 719 f; vgl. auch SZ 52/151). Streitgegenstand ist dabei nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozeß geltendgemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt (Fasching I 337 f, III 700 f, 709, 737; SZ 48/113 ua). Auch der Streitgegenstand von Feststellungsklagen ist das (Feststellungs-)Begehren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, aus dem es abgeleitet wirdDas Schwergewicht der Rechtsrüge liegt in der Behauptung, die Vorinstanzen hätten die "komplette neue Dimension in der Wiederaufnahmsklage", wonach es nicht mehr nur um die formelle Verfügung über ein Bankkonto, sondern um die tatsächliche Verwendung dieser Gelder zugunsten der NEWAG gehe, nicht beachtet. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin kommt aber gerade diesen Umständen im Wiederaufnahmsverfahren schon aus grundsätzlichen Erwägungen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (Fasching, Komm.IV 472, 513 f). Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Das entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach Paragraph 411, ZPO auf den mit dem Urteil entschiedenen Anspruch (Fasching römisch drei 711; SZ 48/113) und der Präklusionswirkung der Rechtskraft (dem Ausschluß der Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren) im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des Paragraph 411, ZPO (Fasching römisch drei 719 f; vergleiche auch SZ 52/151). Streitgegenstand ist dabei nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozeß geltendgemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt (Fasching römisch eins 337 f, römisch drei 700 f, 709, 737; SZ 48/113 ua). Auch der Streitgegenstand von Feststellungsklagen ist das (Feststellungs-)Begehren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, aus dem es abgeleitet wird
(vgl. Fasching III 20 f). Dementsprechend gelten auch für Feststellungsklagen die allgemeinen Vorschriften über eine nur unter den Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässige Klagsänderung (Fasching III 75). Ein gleicher Streitgegenstand liegt also nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind (SZ 48/113 ua).vergleiche Fasching römisch drei 20 f). Dementsprechend gelten auch für Feststellungsklagen die allgemeinen Vorschriften über eine nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässige Klagsänderung (Fasching römisch drei 75). Ein gleicher Streitgegenstand liegt also nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind (SZ 48/113 ua).
In diesem Sinn können einerseits die für den Anspruch des Vorprozesses rechtserheblichen Tatsachen nur zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden (SZ 52/151 ua). Umgekehrt ist aber die Wiederaufnahmsklage nach ihrer Funktion auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogen. Sie ist nicht Selbstzweck. Ihr Schutzanspruch ist verfahrensrechtlicher Art. Sie hat die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Beurteilung (nur) des Streitgegenstandes des Vorprozesses zum Inhalt (6 Ob 689/84) und ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozeßführung zu beheben (JBl.1976, 439 ua). So wie demnach nicht erst mit einer Wiederaufnahmsklage vorgebracht werden kann, daß über eine auf den Rechtsgrund des Darlehens gestützte Klage im Vorprozeß unrichtig entschieden worden sei, weil ein im Vorprozeß nicht behaupteter Kaufvertrag das Klagebegehren rechtfertigen würde; oder daß eine positive Feststellungsklage, die nur auf die Ersitzung einer Servitut gestützt wurde, aus dem neuen Titel eines Vertrages berechtigt sei (vgl. dazu Fasching III 705); ebenso kann auch eine negative Feststellungsklage nicht erst im Wiederaufnahmsverfahren auf gänzlich neue Gründe gestützt werden, deretwegen die vom Gegner behauptete und im Vorprozeß aus anderen Gründen bestrittene Forderung nicht zu Recht bestehe (vgl. auch Jelinek, JBl.1968, 512 f). Eine Zulassung solcher neuer Rechtsgründe im Wiederaufnahmsverfahren stünde auch mit der Beschränkung einer Klageänderung schon im Vorprozeß gemäß § 235 ZPO im krassen Widerspruch. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozeß beklagten Partei gegen den schon im Vorprozeß erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen (Fasching III 720; SZ 52/151). In der Sache selbst haben demnach alle jene angeblich neuen Tatsachen und Beweise von vornherein unbeachtet zu bleiben, die über die im Vorprozeß allein geltend gemachten Rechtsgründe einer Alleinzeichnungsberechtigung Viktor M***S einerseits oder einer nachträglichen Genehmigung der strittigen Überweisung auf das F***-Konto andererseits hinausgehen, vor allem also gerade die im Vordergrund der Revisionsausführungen stehenden Behauptungen einer Verwendung des an die F*** als angeblichen Treuhänder der NEWAG überwiesenen Betrages zu deren Vorteil oder in Erfüllung einer Bevorschussungs- oder Ersatzpflicht. Alle diese Rechtsgründe bildeten keinen Streitgegenstand des Vorprozesses (vgl. auch S.41 f des dortigen Berufungsurteils).In diesem Sinn können einerseits die für den Anspruch des Vorprozesses rechtserheblichen Tatsachen nur zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden (SZ 52/151 ua). Umgekehrt ist aber die Wiederaufnahmsklage nach ihrer Funktion auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogen. Sie ist nicht Selbstzweck. Ihr Schutzanspruch ist verfahrensrechtlicher "Art". Sie hat die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Beurteilung (nur) des Streitgegenstandes des Vorprozesses zum Inhalt (6 Ob 689/84) und ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozeßführung zu beheben (JBl.1976, 439 ua). So wie demnach nicht erst mit einer Wiederaufnahmsklage vorgebracht werden kann, daß über eine auf den Rechtsgrund des Darlehens gestützte Klage im Vorprozeß unrichtig entschieden worden sei, weil ein im Vorprozeß nicht behaupteter Kaufvertrag das Klagebegehren rechtfertigen würde; oder daß eine positive Feststellungsklage, die nur auf die Ersitzung einer Servitut gestützt wurde, aus dem neuen Titel eines Vertrages berechtigt sei vergleiche dazu Fasching römisch drei 705); ebenso kann auch eine negative Feststellungsklage nicht erst im Wiederaufnahmsverfahren auf gänzlich neue Gründe gestützt werden, deretwegen die vom Gegner behauptete und im Vorprozeß aus anderen Gründen bestrittene Forderung nicht zu Recht bestehe vergleiche auch Jelinek, JBl.1968, 512 f). Eine Zulassung solcher neuer Rechtsgründe im Wiederaufnahmsverfahren stünde auch mit der Beschränkung einer Klageänderung schon im Vorprozeß gemäß Paragraph 235, ZPO im krassen Widerspruch. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozeß beklagten Partei gegen den schon im Vorprozeß erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen (Fasching römisch drei 720; SZ 52/151). In der Sache selbst haben demnach alle jene angeblich neuen Tatsachen und Beweise von vornherein unbeachtet zu bleiben, die über die im Vorprozeß allein geltend gemachten Rechtsgründe einer Alleinzeichnungsberechtigung Viktor M***S einerseits oder einer nachträglichen Genehmigung der strittigen Überweisung auf das F***-Konto andererseits hinausgehen, vor allem also gerade die im Vordergrund der Revisionsausführungen stehenden Behauptungen einer Verwendung des an die F*** als angeblichen Treuhänder der NEWAG überwiesenen Betrages zu deren Vorteil oder in Erfüllung einer Bevorschussungs- oder Ersatzpflicht. Alle diese Rechtsgründe bildeten keinen Streitgegenstand des Vorprozesses vergleiche auch S.41 f des dortigen Berufungsurteils).
Im Umfang der verbleibenden, zulässigerweise geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe genügt zwar nach der soweit zutreffenden Ansicht der Revisionswerberin zur Bewilligung der Wiederaufnahme bereits die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses; die Frage, ob die Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im Hauptprozeß zu lösen (EvBl1961, 26 uva). Unrichtig ist jedoch die in der Revision vertretene Auffassung, eine Würdigung der neuen Beweismittel sei im Wiederaufnahmsverfahren schlechthin ausgeschlossen. Schon in diesem Prozeß ist eine beschränkte Beweiswürdigung dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung einer Erkenntnisquelle einen Verstoß gegen die Forderung nach Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt (Fasching, Komm.IV 551, ders., Lehrbuch Rz 2068; SZ 38/215 ua). Mit Recht hat sich demnach das Berufungsgericht mit dem Inhalt der behaupteten neuen Beweise auseinandergesetzt und geprüft, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht (JBl.1954, 98) zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten.
Die Revisionsausführungen sind zur Widerlegung dieser Beurteilung nicht geeignet. Soweit es nicht um die bloße Tatsachenfeststellung geht, welche Urkunden überhaupt neu vorgetragen wurden, enthalten die neuen Beweismittel tatsächlich keine neuen bedeutsamen Gesichtspunkte. Dr.Friedrich S*** hatte schon im Vorprozeß das dort auch festgestellte Naheverhältnis zwischen der NEWAG und der F*** geschildert; nach seiner Aussage im Wiederaufnahmsverfahren hat sich sein Sachwissen seit dem Vorprozeß nicht erweitert. Die einzige "Neuerung" bestand in der Bezeichnung des Verhältnisses zwischen NEWAG und F*** als "Treuhandverhältnis". Diese bloße rechtliche Qualifikation, die sinngemäß ohnehin auch schon den Entscheidungen im Vorprozeß zugrundelag, kann nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein. Auch Viktor M*** wurde im Vorprozeß vernommen und hat zu dessen Gegenstand (siehe oben) nichts Neues ausgesagt. Die im Vorprozeß als unrichtig gewertete Aussage eines Zeugen wird auch dann kein neues Beweismittel, wenn dieser Zeuge im Wiederaufnahmsprozeß dieselbe Aussage wiederholt. Die neu vorgelegten Urkunden, besonders das Endgutachten des Sachverständigen N*** im zweiten (nicht mehr verhandelten) Strafverfahren gegen Viktor M*** betreffen die nach dem oben Gesagten nicht rechtserhebliche Verwendung des strittigen Betrages durch die F***, wobei im übrigen der Beurteilung des Berufungsgerichtes zu folgen ist, daß es der Revisionswerberin als Verschulden im Sinne des § 530 Abs.2 ZPO anzulasten wäre, daß sich ihr im Hauptprozeß eingeschrittener Vertreter um die Erhebungsergebnisse in diesem ihm bekannten Verfahren nicht gekümmert hat (vgl. Fasching, Komm.IV 512 f, 520; SZ 45/109 ua). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPODie Revisionsausführungen sind zur Widerlegung dieser Beurteilung nicht geeignet. Soweit es nicht um die bloße Tatsachenfeststellung geht, welche Urkunden überhaupt neu vorgetragen wurden, enthalten die neuen Beweismittel tatsächlich keine neuen bedeutsamen Gesichtspunkte. Dr.Friedrich S*** hatte schon im Vorprozeß das dort auch festgestellte Naheverhältnis zwischen der NEWAG und der F*** geschildert; nach seiner Aussage im Wiederaufnahmsverfahren hat sich sein Sachwissen seit dem Vorprozeß nicht erweitert. Die einzige "Neuerung" bestand in der Bezeichnung des Verhältnisses zwischen NEWAG und F*** als "Treuhandverhältnis". Diese bloße rechtliche Qualifikation, die sinngemäß ohnehin auch schon den Entscheidungen im Vorprozeß zugrundelag, kann nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein. Auch Viktor M*** wurde im Vorprozeß vernommen und hat zu dessen Gegenstand (siehe oben) nichts Neues ausgesagt. Die im Vorprozeß als unrichtig gewertete Aussage eines Zeugen wird auch dann kein neues Beweismittel, wenn dieser Zeuge im Wiederaufnahmsprozeß dieselbe Aussage wiederholt. Die neu vorgelegten Urkunden, besonders das Endgutachten des Sachverständigen N*** im zweiten (nicht mehr verhandelten) Strafverfahren gegen Viktor M*** betreffen die nach dem oben Gesagten nicht rechtserhebliche Verwendung des strittigen Betrages durch die F***, wobei im übrigen der Beurteilung des Berufungsgerichtes zu folgen ist, daß es der Revisionswerberin als Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzulasten wäre, daß sich ihr im Hauptprozeß eingeschrittener Vertreter um die Erhebungsergebnisse in diesem ihm bekannten Verfahren nicht gekümmert hat vergleiche Fasching, Komm.IV 512 f, 520; SZ 45/109 ua). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO