Rechtssatz RS0106379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106379
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Rechtssatz
Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. Zu den nahen Angehörigen zählen auch die Enkelkinder.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2152/96k
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
- 8 Ob 230/02k
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 230/02k
nur: Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. (T1); Beisatz: Berechtigung zum Widerruf auch, wenn der objektive Schadenserfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.(T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106379
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0100OB02152_96K0000_002