Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte das Feststellungsbegehren, dass der Beklagte ihm für sämtliche unfallskausalen und zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 15. 2. 2002 hafte. Nach einem Disput zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten habe dieser dem Kläger einen derart kräftigen Stoß gegen die Brust versetzt, dass er rücklings über mehrere Stufen gestolpert bzw gefallen und in weiterer Folge durch eine Glastüre gestürzt sei. Der Kläger habe hierdurch schwere Verletzungen an Armen und Händen erlitten. Der Heilungsverlauf und die daraus resultierenden Schmerzperioden seien derzeit noch nicht abschätzbar. Dauer- und Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe sich, nachdem er ihm bloß leicht auf die Schulter getippt habe, von ihm abgewandt und sei die Treppe hinab gelaufen. Unten angekommen sei er am dort befindlichen Fußabstreifer ausgerutscht und in aufrechter Haltung vorwärts-seitlich durch die Glastüre gefallen.
Das auf Grund des Vorfalles vom 15. 2. 2002 wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. 3. 2002 gemäß § 90c Abs 5 iVm § 90b StPO eingestellt.Das auf Grund des Vorfalles vom 15. 2. 2002 wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. 3. 2002 gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO eingestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Am 15. 2. 2002 gegen 22.00 Uhr suchte der Kläger die Wohnung des Beklagten auf, um diesem vorzuwerfen, er habe den Stecker des Tiefkühlgerätes des Klägers aus der Stromsteckdose gezogen. Der Kläger pochte heftig an die Wohnungstür des Beklagten, worauf dessen Frau öffnete und er sie zur Rede stellte. Dabei machte der Kläger der Frau des Beklagten Vorwürfe und drohte ihr, sie werde schon sehen, dass sie den Kürzeren ziehen werde. Diese Drohungen stieß der Kläger mehrmals aus, worauf sich der Beklagte veranlasst sah, bei der Wohnungstür zu erscheinen. Bis dahin bewegte sich der Kläger bereits einige Stufen abwärts. Der Beklagte holte den Kläger ein und stellte ihn zur Rede. Er berührte den Kläger mit seinen Händen geringfügig an der Schulter. Hiedurch kam der Kläger nicht zu Sturz. Er drehte sich vielmehr um und lief geradlinig die Treppe hinunter. Dabei rutschte er aus, kam zu Sturz und zog sich Verletzungen zu. Zum Sturz kam der Kläger nicht durch Fremdeinwirkung, insbesondere nicht durch einen Stoß des Beklagten.
Auf Grund der schweren Verletzung, die der Kläger erlitt, kam es zu einem Strafverfahren, im Zuge dessen die Diversion zur Anwendung kam. Der Beklagte zeigte sich "insoweit" schuldeinsichtig, um ein Strafverfahren zu vermeiden und nicht behördliche Folgen in Kauf nehmen zu müssen. Er ist amerikanischer Staatsbürger und war in Sorge, wegen dieses Vorfalles ausgewiesen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Zivilgericht sei an die Ergebnisse der Diversion nicht gebunden. Nach dem abgeführten Beweisverfahren habe sich der Kläger die Verletzungen aus eigenem Verschulden zugefügt und könne dem Beklagten am Sturzgeschehen kein (für einen Schadenersatzspruch erforderliches) Verschulden angelastet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte zur Rechtsrüge folgendes aus:
Zu prüfen sei, ob die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens analog zu einem verurteilenden Straferkenntnis den Zivilrichter binde und (bejahendenfalls) wie weit diese Bindung reiche.
Auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO (BGBl 1990/706), wonach der Richter an den Inhalt eines einschlägig verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden gewesen sei, habe ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 612/95) an der Bindung an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse festgehalten. Hinsichtlich der sachlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Strafurteiles habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Gegenstand der Verurteilung nicht nur der Ausspruch über die Strafe sei, sondern auch die Feststellung im Schuldspruch, dass der Angeklagte/Beschuldigte die darin angeführte Tat und damit die dort bezeichnete strafbare Handlung begangen habe. Es sei daher von einer Bindung an die Tatsachenfeststellungen im Spruch des Strafurteiles auszugehen. Insofern könne auf die Judikatur zum aufgehobenen § 268 ZPO verwiesen werden, wonach der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihre Folgen treffen dürfe. Es bestehe jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen sei, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen worden sei und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal gewesen seien.Auch nach der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO (BGBl 1990/706), wonach der Richter an den Inhalt eines einschlägig verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden gewesen sei, habe ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 612/95) an der Bindung an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse festgehalten. Hinsichtlich der sachlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Strafurteiles habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Gegenstand der Verurteilung nicht nur der Ausspruch über die Strafe sei, sondern auch die Feststellung im Schuldspruch, dass der Angeklagte/Beschuldigte die darin angeführte Tat und damit die dort bezeichnete strafbare Handlung begangen habe. Es sei daher von einer Bindung an die Tatsachenfeststellungen im Spruch des Strafurteiles auszugehen. Insofern könne auf die Judikatur zum aufgehobenen Paragraph 268, ZPO verwiesen werden, wonach der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihre Folgen treffen dürfe. Es bestehe jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen sei, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen worden sei und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal gewesen seien.
Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine Verurteilung vor. Aus dem Spruch des Einstellungsbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. 3. 2003 lasse sich das tatsächliche Begehen einer bestimmten Tat nicht entnehmen. Da letztlich für eine diversionelle Erledigung eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit ausreiche, könne die Begründung des Einstellungsbeschlusses, wonach der (hier) Beklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, keinesfalls eine Bindung des Zivilrichters bewirken. Dies bedeute aber, dass das Erstgericht verhalten gewesen sei, ein Beweisverfahren über die widerstreitenden Behauptungen der Streitteile zum Sturzgeschehen abzuführen und entsprechend der erlangten Überzeugung Feststellungen zu treffen.
Soweit der Berufungswerber damit argumentiere, dass das Ersuchen des Beklagten um diversionelle Erledigung des Strafverfahrens ein Schuldeingeständnis voraussetze (darstelle) und er sich nach Annahme und Erfüllung des Diversionsvorschlages im nachfolgenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen könne, dass er die Tat, die er vor dem Strafgericht eingestanden habe und derentwegen er Bußgeld und Teilschmerzengeld geleistet habe, nicht begangen habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Zum einem stelle Schuldeinsicht keine Diversionsvoraussetzung dar und laufe der Beschuldigte bei Erfüllung diversioneller Pflichten nicht Gefahr, dass darin ein zumindest "indirektes Geständnis" gesehen werde. Zum anderen könne die Annahme und Erfüllung des Diversionsvorschlages durch den (hier) Beklagten schon allein deshalb nicht als "Anerkenntnis" ausgelegt werden, da unbekämpft feststehe, dass er eine diversionelle Erledigung deshalb angestrebt habe, um das Risiko einer möglichen Verurteilung und einer daraus resultierenden Ausweisung hintanzuhalten.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens (die Annahme und Erfüllung eines Diversionsvorschlages, der die Bezahlung eines Teilschmerzengeldes enthalte) Bindungswirkung für einen nachfolgenden zivilen Rechtsstreit entfalte, nicht auffindbar sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.