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Entscheidung 13 Os 16/04×

Entscheidung 13 Os 16/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/04

Entscheidungsdatum

19.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Driton H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Enver B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 27. November 2003, GZ 14 Hv 144/03a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Enver B***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Enver B***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er "zwischen 14. und 15." September 2003 in E***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch den tatplanmäßigen Transport an den Tatort samt Zusicherung, sie nach der Tat wieder wegzubringen und beim Abtransport der Beute behilflich zu sein, zum Versuch von Driton H*****, Mirzet A***** und Arben M***** beigetragen, Gewahrsamsträgern der Fa. B***** GmbH durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude und einen abgeschlossenen Raum, nämlich durch Einschlagen eines Fensters, Einsteigen und Aufbrechen einer Bürotüre, einen 6.030 Euro bergenden Tresor wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Diversionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Aus Ziffer 10 a, ist ein Urteil genau dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (Schütz, JBl 2001, 329). Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes ist demnach, nicht anders als im Fall einer Rechtsrüge aus Ziffer 9, oder einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), ein Vergleich der im Urteil getroffenen Feststellungen mit den Diversionskriterien des Paragraph 90 a, StPO. Hat das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers zu deren Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, steht es ihm frei, einen Feststellungsmangel geltend zu machen. Ein Feststellungsmangel als Grund für Urteilsnichtigkeit wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz - hier: ein Vorgehen nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO - angestrebt wird. Um einen Feststellungsmangel zu bewirken, müssen die Indizien in der Hauptverhandlung vorgekommen sein. Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Ziffer 2 bis 5 a) ist übrigens, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen. Gegenstand der Ziffer 10 a, ist nämlich abgesehen vom schon erörterten Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 659 ff).

Indem der Beschwerdeführer die vom Erstgericht für seine Erwägungen zur Diversionsfrage herangezogenen Sachverhaltsannahmen - ohne insoweit im dargelegten Sinn einen Feststellungsmangel geltend zu machen - durch zusätzliche Tatumstände ergänzt, verfehlt er eine am Verfahrensrecht ausgerichtete Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels bereits in nichtöffentlicher Sitzung führt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Bleibt anzumerken, dass die in der Beschwerde zusätzlich ins Treffen geführten Umstände, wonach der Angeklagte "seit vielen Jahren in Österreich aufhältig", stets beschäftigt oder als arbeitssuchend gemeldet gewesen, mit einer Österreicherin verheiratet, Vater dreier Kinder sei und von seinen Komplizen nicht gewusst habe, "dass der eine oder andere rauschgiftsüchtig ist", und wonach die Tat "dilettantisch geplant und ausgeführt wurde", wobei "sich das angerichtete Schadensausmaß von 1.500 Euro bis 2.000 Euro im Vergleich zu deliktstypischen Erfolgen im eher unteren Rahmen hielt", an der Unanwendbarkeit des römisch neun a. Hauptstückes für die nur an der Auslösung eines stillen Alarms gescheiterte Wegnahme eines Geldtresors aus der Filiale einer Handelskette nichts geändert hätten.

Denn arbeitsteilig geplante und durchgeführte Tresordiebstähle eignen sich schon aus generalpräventiven Gründen oft - wie hier - nicht für eine diversionelle Erledigung.

Auch wenn ein Geständnis angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des Paragraph 90 a, Absatz 2, StPO nicht erkennbar ist, zwar im Fall des Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl Paragraph 7, Absatz 4, JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden darf (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 4 und 36, Hochmayr, RZ 2003, 275; vergleiche aber 15 Os 1/02, 11 Os 126/03), ist unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung vorliegend durchaus beachtlich, dass Enver B***** nach bis dahin "hartnäckigem Leugnen" erst in der Hauptverhandlung - und angesichts des Geständnisses sämtlicher anderer Tatbeteiligter - dazu bereit war. Dazu kommt, dass bei der Frage nach schwerer Schuld neben dem Gesinnungsunwert und den Strafbemessungsgründen der Paragraphen 32, ff StGB auch das vom Täter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht ins Gewicht fällt (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 16).

Die Kostenersatzpflicht des Nichtigkeitswerbers gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73367 13Os16.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3641 = Jus-Extra OGH-St 3648 = Jus-Extra OGH-St 3649 = RZ 2004,279 EÜ159, 160 - RZ 2004 EÜ159 - RZ 2004 EÜ160 = EvBl 2005/10 S 33 - EvBl 2005,33 = SSt 2004/35 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00016.04.0519.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20040519_OGH0002_0130OS00016_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099810 Rechtssatz 07.12.1976Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …
RS0116021 Rechtssatz 10.01.2002Strafrecht
Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgeben …
RS0116299 Rechtssatz 07.03.2002Strafrecht
Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.
RS0116735 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § …
RS0117211 Rechtssatz 01.10.2002Strafrecht
Das Urteil ist nichtig, wenn die Urteilsfeststellungen die Nichtanwendung der Diversion in Ansehung der genannten Taten nicht zu tragen vermögen.
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0119091 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positiv …
RS0119092 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumti …
RS0119093 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als gene …