Rechtssatz RS0119093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119093
Entscheidungsdatum
10.07.2019
Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des Paragraph 90 a, Absatz 2, StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl Paragraph 7, Absatz 4, JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 16/04
Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 16/04
- 15 Os 48/08k
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 48/08k
Vgl
- 15 Os 26/09a
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 26/09a
Beisatz: Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung angesehen werden können, unterlässt der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik, es sei unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführt, dass mangels Schuldeinsicht ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen wäre, jeglichen Hinweis auf Umstände, die unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen indiziert hätten (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36). (T1)
- 12 Os 189/09z
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 189/09z
Vgl auch
- 15 Os 72/19f
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 72/19f
Vgl; Ähnlich nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119093
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20040519_OGH0002_0130OS00016_0400000_003