2. Dieser Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht steht, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Formulierung des Schreibens des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 12. November 2007 (ON 9) ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei erst um eine „Mitteilung" iSd § 90f Abs 3 iVm § 90b StPO aF und nicht bereits um den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 90f Abs 1 iVm § 90b StPO aF handelte. Dies verdeutlicht auch die gesetzeskonforme Verfügung vom 15. November 2007, welche die gebotene (§ 90 1 Abs 2 StPO aF) Anhörung der Staatsanwaltschaft vor Zustellung des Diversionsangebotes an den Beschuldigten gewährleistete (S 1a verso).Der Formulierung des Schreibens des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 12. November 2007 (ON 9) ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei erst um eine „Mitteilung" iSd Paragraph 90 f, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO aF und nicht bereits um den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO aF handelte. Dies verdeutlicht auch die gesetzeskonforme Verfügung vom 15. November 2007, welche die gebotene (Paragraph 90, 1 Absatz 2, StPO aF) Anhörung der Staatsanwaltschaft vor Zustellung des Diversionsangebotes an den Beschuldigten gewährleistete (S 1a verso).
Dem klaren Wortlaut der Abs 2 und 3 des § 90 1 StPO aF zufolge, die nunmehr - ohne inhaltlich substantielle Änderung in Bezug auf die hier relevante Frage der Rechtsmittellegitimation des öffentlichen Anklägers - in der Bestimmung des § 209 Abs 2 StPO zusammengefasst sind, steht dem Staatsanwalt eine Beschwerde nur gegen den (vorläufigen) Einstellungsbeschluss nach § 90f Abs 1 iVm § 90b StPO aF, nicht jedoch gegen eine iSd § 90f Abs 3 iVm § 90b StPO aF getroffene Verfügung offen (RIS-Justiz RS0119663; vgl Schroll, WK-StPO § 90f Rz 12 und § 90 l Rz 4, 6 und 8). Daher kann dem Beschuldigten ein Diversionsangebot auch gegen den (nach zwingender Anhörung) erklärten Willen des Staatsanwaltes unterbreitet werden (zuletzt 15 Os 42/07a), dem in Ansehung des Einstellungsbeschlusses ohnehin - ungeachtet des Inhalts seiner zuvor abgegebenen Stellungnahme - die uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit offen steht (RIS-Justiz RS0117071).Dem klaren Wortlaut der Absatz 2 und 3 des Paragraph 90, 1 StPO aF zufolge, die nunmehr - ohne inhaltlich substantielle Änderung in Bezug auf die hier relevante Frage der Rechtsmittellegitimation des öffentlichen Anklägers - in der Bestimmung des Paragraph 209, Absatz 2, StPO zusammengefasst sind, steht dem Staatsanwalt eine Beschwerde nur gegen den (vorläufigen) Einstellungsbeschluss nach Paragraph 90 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO aF, nicht jedoch gegen eine iSd Paragraph 90 f, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO aF getroffene Verfügung offen (RIS-Justiz RS0119663; vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 90 f, Rz 12 und Paragraph 90, l Rz 4, 6 und 8). Daher kann dem Beschuldigten ein Diversionsangebot auch gegen den (nach zwingender Anhörung) erklärten Willen des Staatsanwaltes unterbreitet werden (zuletzt 15 Os 42/07a), dem in Ansehung des Einstellungsbeschlusses ohnehin - ungeachtet des Inhalts seiner zuvor abgegebenen Stellungnahme - die uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit offen steht (RIS-Justiz RS0117071).
Durch den gesetzwidrigen Beschluss des Beschwerdegerichts wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, noch vor Beginn der Hauptverhandlung durch Annahme des Diversionsangebotes die Übernahme der Verantwortung für das Tatgeschehen in ausreichender Form zu erklären, zumal ein Geständnis keine allgemeine Diversionsvoraussetzung darstellt (RIS-Justiz RS0119093) und die in der Anzeige noch dokumentierte mangelnde Bereitschaft für eine Verantwortungsübernahme ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der StPO (alt) nicht ausschloss (Schroll, aaO § 90a Rz 36 mwN). Daher war der dem Beschuldigten nachteilige Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht zu kassieren und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dem Bezirksgericht Graz-Ost steht trotz des dem Beschuldigten bereits gestellten Diversionsangebotes, das Bindungswirkung nur zu dessen Gunsten entfaltet (Schroll, aaO § 90h Rz 2), weiterhin die Möglichkeit offen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 (Z 1 oder 2) JGG, insbesondere durch Untersuchung des Beschuldigten iSd § 43 Abs 1 letzter Satz JGG, zu prüfen (vgl S 19, 23 f).Durch den gesetzwidrigen Beschluss des Beschwerdegerichts wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, noch vor Beginn der Hauptverhandlung durch Annahme des Diversionsangebotes die Übernahme der Verantwortung für das Tatgeschehen in ausreichender Form zu erklären, zumal ein Geständnis keine allgemeine Diversionsvoraussetzung darstellt (RIS-Justiz RS0119093) und die in der Anzeige noch dokumentierte mangelnde Bereitschaft für eine Verantwortungsübernahme ein Vorgehen nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO (alt) nicht ausschloss (Schroll, aaO Paragraph 90 a, Rz 36 mwN). Daher war der dem Beschuldigten nachteilige Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht zu kassieren und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dem Bezirksgericht Graz-Ost steht trotz des dem Beschuldigten bereits gestellten Diversionsangebotes, das Bindungswirkung nur zu dessen Gunsten entfaltet (Schroll, aaO Paragraph 90 h, Rz 2), weiterhin die Möglichkeit offen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, (Ziffer eins, oder 2) JGG, insbesondere durch Untersuchung des Beschuldigten iSd Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz JGG, zu prüfen vergleiche S 19, 23 f).