Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wenn das Gericht aus eigenem - ohne entsprechenden Antrag des öffentlichen Anklägers - eine Verfahrenseinstellung nach Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c Abs 4 StPO iVm § 90b StPO) anstrebt, so hat es zunächst die Staatsanwaltschaft zu hören (§ 90l Abs 2 zweiter Satz StPO) und das Angebot dem Verdächtigen erst danach zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung des öffentlichen Anklägers zur Diversion ist nicht erforderlich; das Anbot kann auch gegen den erklärten Willen der Anklagebehörde erstellt werden. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung kein Rechtsmittel offen. Er kann sich nach § 90l Abs 3 StPO vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen (14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639 = SSt 2005/28; Schroll, WK-StPO § 90c Rz 9). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die an die Beschuldigte Katerina B***** gerichtete Mitteilung nach § 90c Abs 4 StPO iVm § 90b StPO war daher unzulässig und hätte vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgewiesen werden müssen.Wenn das Gericht aus eigenem - ohne entsprechenden Antrag des öffentlichen Anklägers - eine Verfahrenseinstellung nach Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) anstrebt, so hat es zunächst die Staatsanwaltschaft zu hören (Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und das Angebot dem Verdächtigen erst danach zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung des öffentlichen Anklägers zur Diversion ist nicht erforderlich; das Anbot kann auch gegen den erklärten Willen der Anklagebehörde erstellt werden. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung kein Rechtsmittel offen. Er kann sich nach Paragraph 90 l, Absatz 3, StPO vielmehr erst gegen eine nach Paragraph 90 c, Absatz 5, (Paragraph 90 b,) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen (14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639 = SSt 2005/28; Schroll, WK-StPO Paragraph 90 c, Rz 9). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die an die Beschuldigte Katerina B***** gerichtete Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO war daher unzulässig und hätte vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgewiesen werden müssen.
Für den Fall einer neuerlichen Befassung des Beschwerdegerichtes nach (endgültiger) Verfahrenseinstellung wird dieses bei der Prüfung, ob die Schuld der Radfahrerin als schwer einzustufen ist, zu berücksichtigen haben, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" iSd § 90a Abs 2 Z 2 StPO vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" iSd § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf schwere Verwirklichungen gerade des § 88 Abs 1 StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen (Burgstaller in WK² [2006] § 88 Rz 51; Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige Heft 3/2003, 142 f). Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen (hier: § 88 Abs 1 StGB mit einer solchen von drei Monaten) ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld iSd § 90a Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Hieraus folgt, dass die Fälle „schweren Verschuldens" iSd § 88 Abs 2 StGB in aller Regel keine „schwere Schuld" begründen, vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in besonderen Ausnahmefällen nicht in Betracht kommt. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss (Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, aaO; Burgstaller in WK² [2006] § 88 Rz 51).Für den Fall einer neuerlichen Befassung des Beschwerdegerichtes nach (endgültiger) Verfahrenseinstellung wird dieses bei der Prüfung, ob die Schuld der Radfahrerin als schwer einzustufen ist, zu berücksichtigen haben, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" iSd Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" iSd Paragraph 88, Absatz 2, StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf schwere Verwirklichungen gerade des Paragraph 88, Absatz eins, StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen (Burgstaller in WK² [2006] Paragraph 88, Rz 51; Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige Heft 3 aus 2003,, 142 f). Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen (hier: Paragraph 88, Absatz eins, StGB mit einer solchen von drei Monaten) ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld iSd Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Hieraus folgt, dass die Fälle „schweren Verschuldens" iSd Paragraph 88, Absatz 2, StGB in aller Regel keine „schwere Schuld" begründen, vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in besonderen Ausnahmefällen nicht in Betracht kommt. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss (Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, aaO; Burgstaller in WK² [2006] Paragraph 88, Rz 51).