Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Erstgericht Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Lilian H***** und Dr. Peter Sa***** zum Thema der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin und zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Antragstellungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im fraglichen Zeitraum für das gegenständliche Verfahren die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (S 453/IV), sowie eines informierten Vertreters der R***** und R***** zum Beweis dafür, dass zum Faktum IV kein Schaden entstanden ist (S 507/IV), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, legten sie doch nicht dar, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330) und inwieweit die genannten Personen neben rechtlichen Schlussfolgerungen, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind, über sinnliche Wahrnehmungen zu berichten in der Lage sein sollten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Lilian H***** und Dr. Peter Sa***** zum Thema der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin und zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Antragstellungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im fraglichen Zeitraum für das gegenständliche Verfahren die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (S 453/IV), sowie eines informierten Vertreters der R***** und R***** zum Beweis dafür, dass zum Faktum römisch vier kein Schaden entstanden ist (S 507/IV), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, legten sie doch nicht dar, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330) und inwieweit die genannten Personen neben rechtlichen Schlussfolgerungen, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind, über sinnliche Wahrnehmungen zu berichten in der Lage sein sollten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352).
Als aktenfremd erweist sich der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Tatrichter hätten die Antwort der Sachverständigen Mag. Ri***** auf die Frage der Verteidigung, ob sie konkret wisse, ob durch Zahlungen der Firma S***** an die Firma NO***** der Haftungsfonds für Gläubiger geschmälert wurde („Nein, das weiß ich nicht konkret. Es ergibt sich aber, wenn Geld überschießend an einen Gläubiger geht, dann gehe ich davon aus, dass sonst noch Geld für den Deckungsfonds der anderen Gläubiger vorhanden wäre, aber ich kann das nur vermuten. Ich kann das nicht verifizieren, ich kann das nur mutmaßen, dass das Geld noch vorhanden gewesen wäre."), mit Stillschweigen übergangen, wurde diese Aussage nach dem ungerügt gebliebenen Protokollsinhalt doch zweifelsfrei vom Zeugen Dr. Peter P***** getätigt (S 441 f/IV). Die genannte Expertin gab vielmehr an, dass durch die Zahlung von 500.000 ATS nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Betrag nicht den Gläubigern zugeflossen ist (S 457/V). Die behauptete Unvollständigkeit liegt somit nicht vor.Als aktenfremd erweist sich der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Tatrichter hätten die Antwort der Sachverständigen Mag. Ri***** auf die Frage der Verteidigung, ob sie konkret wisse, ob durch Zahlungen der Firma S***** an die Firma NO***** der Haftungsfonds für Gläubiger geschmälert wurde („Nein, das weiß ich nicht konkret. Es ergibt sich aber, wenn Geld überschießend an einen Gläubiger geht, dann gehe ich davon aus, dass sonst noch Geld für den Deckungsfonds der anderen Gläubiger vorhanden wäre, aber ich kann das nur vermuten. Ich kann das nicht verifizieren, ich kann das nur mutmaßen, dass das Geld noch vorhanden gewesen wäre."), mit Stillschweigen übergangen, wurde diese Aussage nach dem ungerügt gebliebenen Protokollsinhalt doch zweifelsfrei vom Zeugen Dr. Peter P***** getätigt (S 441 f/IV). Die genannte Expertin gab vielmehr an, dass durch die Zahlung von 500.000 ATS nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Betrag nicht den Gläubigern zugeflossen ist (S 457/V). Die behauptete Unvollständigkeit liegt somit nicht vor.
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 f). Indem der Beschwerdeführer bloß pauschal behauptet, bei einer Begünstigung eines Gläubigers erscheine eine Verurteilung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen notwendig, legt er nicht dar, weshalb bei einer gegen § 158 Abs 1 StGB verstoßenden Veranlassung von Geldflüssen in Höhe von immerhin über 36.000 Euro und des damit einhergehenden - vom Nichtigkeitswerber bestrittenen - erheblichen sozialen Störwerts im Hinblick auf diversionelle Maßnahmen eine Bestrafung nicht geboten sein sollte, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bereits solcherart verfehlt die Beschwerde jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659 f). Indem der Beschwerdeführer bloß pauschal behauptet, bei einer Begünstigung eines Gläubigers erscheine eine Verurteilung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen notwendig, legt er nicht dar, weshalb bei einer gegen Paragraph 158, Absatz eins, StGB verstoßenden Veranlassung von Geldflüssen in Höhe von immerhin über 36.000 Euro und des damit einhergehenden - vom Nichtigkeitswerber bestrittenen - erheblichen sozialen Störwerts im Hinblick auf diversionelle Maßnahmen eine Bestrafung nicht geboten sein sollte, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bereits solcherart verfehlt die Beschwerde jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung angesehen werden können (RIS-Justiz RS0119093), unterlässt der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik, es sei unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführt, dass mangels Schuldeinsicht ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen wäre, jeglichen Hinweis auf Umstände, die unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen indiziert hätten (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36).Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung angesehen werden können (RIS-Justiz RS0119093), unterlässt der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik, es sei unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführt, dass mangels Schuldeinsicht ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen wäre, jeglichen Hinweis auf Umstände, die unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen indiziert hätten (Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36).
Da die Diversionsvoraussetzungen wie dargelegt kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf den, ersichtlich für das Nichtvorliegen schwerer Schuld infolge Schadensgutmachung (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 25) ins Treffen geführten Vorwurf fehlender Feststellungen zu einem insbesondere durch die Aussage des Zeugen Dr. P***** indizierten, vom Angeklagten mit dem Masseverwalter abgeschlossenen und auch eingehaltenen Vergleich, der im Jahr 2002 zu einem Ausgleich der verursachten Benachteiligung geführt habe.Da die Diversionsvoraussetzungen wie dargelegt kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf den, ersichtlich für das Nichtvorliegen schwerer Schuld infolge Schadensgutmachung vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 25) ins Treffen geführten Vorwurf fehlender Feststellungen zu einem insbesondere durch die Aussage des Zeugen Dr. P***** indizierten, vom Angeklagten mit dem Masseverwalter abgeschlossenen und auch eingehaltenen Vergleich, der im Jahr 2002 zu einem Ausgleich der verursachten Benachteiligung geführt habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.