Nach ständiger, zur Parallelbestimmung des § 530 ZPO (im streitigen Verfahren) ergangener Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist. Die Revisibilität muss in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042409; RS0042445; RS0116279; RS0042445). An eine trotzdem vorgenommene - hier abweichende - Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (vgl 7 Ob 210/01k mwN).Nach ständiger, zur Parallelbestimmung des Paragraph 530, ZPO (im streitigen Verfahren) ergangener Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist. Die Revisibilität muss in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden vergleiche RIS-Justiz RS0042409; RS0042445; RS0116279; RS0042445). An eine trotzdem vorgenommene - hier abweichende - Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden vergleiche 7 Ob 210/01k mwN).
Nachdem durch die §§ 72 ff AußStrG (BGBl I 2003/111) für das außerstreitige Verfahren, so auch für jenes nach § 37 MRG, durch die Einführung eines Abänderungsantrags eine einer Wiederaufnahmsklage im Wesentlichen nachgebildete Wiederaufnahmemöglichkeit geschaffen wurde (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG 247 unter Wiedergabe der ErläutRV), ist es nur folgerichtig, hinsichtlich der auch im außerstreitigen Verfahren für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften der (in der Regel) gegebenen Identität des Werts des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren und im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Revisibilität Rechnung zu tragen. Auch hier bedarf es keiner neuerlichen Bewertung und wird dennoch eine vorgenommen, ist sie unbeachtlich (vgl 5 Ob 141/10m denselben Antragsteller betreffend).Nachdem durch die Paragraphen 72, ff AußStrG (BGBl I 2003/111) für das außerstreitige Verfahren, so auch für jenes nach Paragraph 37, MRG, durch die Einführung eines Abänderungsantrags eine einer Wiederaufnahmsklage im Wesentlichen nachgebildete Wiederaufnahmemöglichkeit geschaffen wurde vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG 247 unter Wiedergabe der ErläutRV), ist es nur folgerichtig, hinsichtlich der auch im außerstreitigen Verfahren für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften der (in der Regel) gegebenen Identität des Werts des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren und im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Revisibilität Rechnung zu tragen. Auch hier bedarf es keiner neuerlichen Bewertung und wird dennoch eine vorgenommen, ist sie unbeachtlich vergleiche 5 Ob 141/10m denselben Antragsteller betreffend).
Es ist daher im Ergebnis auch im vorliegenden Abänderungsverfahren von einem jeweils 10.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands auszugehen. Damit ist das vom Antragsteller erhobene außerordentliche Rechtsmittel gemäß § 62 Abs 5 AußStrG zu behandeln, also das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG erforderlich.Es ist daher im Ergebnis auch im vorliegenden Abänderungsverfahren von einem jeweils 10.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands auszugehen. Damit ist das vom Antragsteller erhobene außerordentliche Rechtsmittel gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG zu behandeln, also das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erforderlich.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers stellt die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen, wie etwa, dass immer erst die Zustellung eines Protokolls, also die Verschriftlichung einer Aussage, für den Beginn des Fristenlaufs maßgeblich wäre, lassen sich nicht treffen. Grundsätzlich reicht die Kenntnis der Eignung für ein allfälliges Verfahren aus, die Frist beginnt keineswegs erst dann zu laufen, wenn der Betreffende weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu ihm günstigeren Tatsachenfeststellungen führen werde (vgl 5 Ob 239/08w mwN).Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers stellt die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG), stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen, wie etwa, dass immer erst die Zustellung eines Protokolls, also die Verschriftlichung einer Aussage, für den Beginn des Fristenlaufs maßgeblich wäre, lassen sich nicht treffen. Grundsätzlich reicht die Kenntnis der Eignung für ein allfälliges Verfahren aus, die Frist beginnt keineswegs erst dann zu laufen, wenn der Betreffende weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu ihm günstigeren Tatsachenfeststellungen führen werde vergleiche 5 Ob 239/08w mwN).
Der Antragsteller war persönlich in eigener Sache in einer Streitverhandlung anwesend und hörte die Aussage einer Zeugin, die nach seiner Ansicht seinem Standpunkt voll entsprach und für ihn vermeintlich günstigere Tatsachenfeststellungen im ursprünglichen Verfahren bewirken hätte können. Von Bedeutung ist dabei, dass die Aussage gerade jene vermeintlich entscheidungswesentlichen Umstände eines Vertragseintritts betraf, aus denen vom Antragsteller und der Antragsgegnerin in mehreren Verfahren unterschiedliche Rechtfolgen abgeleitet wurden.
Wenn die Vorinstanzen daher bei dieser Sachlage als fristauslösenden Zeitpunkt jenen der mündlichen Verhandlung ansahen, in dem diese Zeugenaussage abgelegt wurde, und nicht erst jenen Zeitpunkt, zu dem dem Antragsteller das Protokoll jener Verhandlung zugestellt wurde, liegt darin im konkreten Fall jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.
Ist aber der Wiederaufnahmeantrag verfristet, ist auf weitere Fragen nicht einzugehen.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.