Rechtssatz RS0126208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126208
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Auch für das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Auch für das Abänderungsverfahren nach den Paragraphen 72, ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126208
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0050OB00148_10S0000_001