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Entscheidung 5 Ob 7/04x×

Entscheidung 5 Ob 7/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob7/04x

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Zlatija S*****, vertreten durch Mag. Renate Schmoll, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Alois O*****, 2.) Michael K*****, beide vertreten durch I***** & I*****, diese vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 25 Msch 2/03g, betreffend einen Zwischensachbeschluss, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2003, GZ 41 R 196/03g-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO, woraus folgt, dass er im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist.

Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der Paragraphen 529, f ZPO müssten zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens, schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage jedenfalls analog angewendet werden (5 Ob 284/00a; 5 Ob 131/00b; 5 Ob 14/02h).

Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, so auch einer Zwischenentscheidung, wegen eines der im Gesetz (Paragraph 530, 531, ZPO) genannten schwerwiegenden Mangels bei der Feststellung des Sachverhaltes und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 530, ZPO). Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage ist es hingegen nicht, Fehler einer Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Ob ein Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Heranschaffung von Beweismitteln für eine Tatsache, deren Bedeutung ihm ohne weiteres erkennbar war, verletzte und ihm daher ein Verschulden vorwerfbar ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; RS0044533). Ein Verstoß gegen prozessuale Diligenzpflicht liegt jedenfalls vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Beweismittel auszuforschen (RIS-Justiz RS0044619, RS0109743).

Wenn das Rekursgericht daher von einem Verschulden der Antragsgegner ausging, weil diese es über etwa zwei Jahre hindurch unterließen, Recherchen in einer zielführenden Richtung anzustellen, so liegt darin keine rechtliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich damit als nicht zulässig.

Textnummer

E72522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00007.04X.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0050OB00007_04X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044354 Rechtssatz 21.10.1975Zivilrecht
Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben.
RS0044520 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintl …
RS0044619 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufentha …
RS0109743 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.
RS0110301 Rechtssatz 30.06.1998Zivilrecht
Ist die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sonder …
RS0111578 Rechtssatz 14.01.1999Zivilrecht
Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
RS0116681 Rechtssatz 14.05.2002Zivilrecht
Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Wurde die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen, liegt keine gerichtliche Entscheidung vor …