Begründung:
Zu 14 Nc 312/95g langte beim Erstgericht am 20. 12. 1995 ein Antrag auf Preisfestsetzung gemäß §§ 13 und 15 ff WGG ein, worin als Antragsteller sowohl die nunmehrige Antragsgegnerin als auch der nunmehrige Antragsteller, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Alexander M*****, angeführt waren. Am 29. 2. 1996 erließ das Erstgericht einen Sachbeschluss, mit dem antragsgemäß der Preis für die Wohnung top Nr 1 im ersten Obergeschoß des Hauses***** in*****, die vom nunmehrigen Antragsteller aufgrund eines Nutzungsvertrags benützt worden war, mit S 1,356.472 festgesetzt wurde. Der Sachbeschluss wurde lediglich dem sich auf eine Vollmachtserteilung durch beide Antragsteller berufenden Rechtsanwalt Dr. Alexander M***** und zwar am 15. 3. 1996 zugestellt. Eine Zustellung an den nunmehrigen Antragsteller unterblieb daher.Zu 14 Nc 312/95g langte beim Erstgericht am 20. 12. 1995 ein Antrag auf Preisfestsetzung gemäß Paragraphen 13 und 15 ff WGG ein, worin als Antragsteller sowohl die nunmehrige Antragsgegnerin als auch der nunmehrige Antragsteller, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Alexander M*****, angeführt waren. Am 29. 2. 1996 erließ das Erstgericht einen Sachbeschluss, mit dem antragsgemäß der Preis für die Wohnung top Nr 1 im ersten Obergeschoß des Hauses***** in*****, die vom nunmehrigen Antragsteller aufgrund eines Nutzungsvertrags benützt worden war, mit S 1,356.472 festgesetzt wurde. Der Sachbeschluss wurde lediglich dem sich auf eine Vollmachtserteilung durch beide Antragsteller berufenden Rechtsanwalt Dr. Alexander M***** und zwar am 15. 3. 1996 zugestellt. Eine Zustellung an den nunmehrigen Antragsteller unterblieb daher.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhob der nunmehrige Antragsteller am 23. 12. 1996 Rekurs gegen den bezeichneten Sachbeschluss, worin er im Wesentlichen die neuerliche Preisfestsetzung beantragte. Ein Vorbringen dahin, dass er tatsächlich dem Rechtsanwalt Dr. Alexander M***** keine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren über die Preisfestsetzung erteilt habe, unterblieb.
Mit Beschluss vom 7. 3. 1997 wies das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht diesen Rekurs als verspätet und unzulässig zurück (2 R 78/97d). Die Rekursentscheidung wurde dem nunmehrigen Antragsteller am 28. 3. 1997 zugestellt.
Am 28. 3. 2000 langte beim Erstgericht eine am 24. 3. 2000 zur Post gegebene "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers Franz A***** ein, in der er die Beseitigung des Sachbeschlusses 14 Nc 312/95g-3 vom 29. 2. 1996 anstrebt, in der Hauptsache eine dem WGG und der Satzung nicht widersprechende gerichtliche Entscheidung (Preisfestsetzung) begehrt und als Begründung anführt, er habe den seinerzeit eingeschrittenen Rechtsanwalt Dr. Alexander M***** weder beauftragt noch bevollmächtigt, für ihn in einem Verfahren über die Preisfestsetzung nach §§ 13, 15 WGG vor Gericht einzuschreiten. Ohne sein Wissen habe dieser den Antrag auf Preisfestsetzung eingebracht und das Verfahren eingeleitet. Dadurch sei der Antragsteller von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen worden. Der Sachbeschluss sei ihm auch nicht zugestellt worden.Am 28. 3. 2000 langte beim Erstgericht eine am 24. 3. 2000 zur Post gegebene "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers Franz A***** ein, in der er die Beseitigung des Sachbeschlusses 14 Nc 312/95g-3 vom 29. 2. 1996 anstrebt, in der Hauptsache eine dem WGG und der Satzung nicht widersprechende gerichtliche Entscheidung (Preisfestsetzung) begehrt und als Begründung anführt, er habe den seinerzeit eingeschrittenen Rechtsanwalt Dr. Alexander M***** weder beauftragt noch bevollmächtigt, für ihn in einem Verfahren über die Preisfestsetzung nach Paragraphen 13, 15, WGG vor Gericht einzuschreiten. Ohne sein Wissen habe dieser den Antrag auf Preisfestsetzung eingebracht und das Verfahren eingeleitet. Dadurch sei der Antragsteller von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen worden. Der Sachbeschluss sei ihm auch nicht zugestellt worden.
Damit liege ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Darüber hinaus lägen Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 1, 2, 3, 6 und 7 ZPO vor.Damit liege ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor. Darüber hinaus lägen Wiederaufnahmsgründe nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 7 ZPO vor.
Dazu führte der Antragsteller aus, dass sich der bekämpfte Beschluss auf eine Urkunde stütze, nämlich auf eine unwiderrufliche Kaufabsichtserklärung des Antragstellers, die fälschlich angefertigt und zur Antragstellung missbraucht worden sei, um ein Einvernehmen über den Preis darzutun, das in Wahrheit nicht vorgelegen sei. Der Antragsteller habe zwar diese Urkunde unterfertigt, jedoch darauf vertraut, dass danach eine gerichtliche gesetzmäßige Preisfeststellung stattfinden werde; es bestehe der Verdacht, dass die Genossenschaft diese Urkunde bei Gericht als Beweismittel zur Täuschung der Käuferinteressenten und des Gerichtes verwendet habe und damit eine strafbare Handlung gemäß §§ 108, 146 StGB begangen habe, um zu verhindern, dass bei der Preisfestsetzung tatsächlich alle wertbildenden Umstände Berücksichtigung fänden. Aus diesem Grund sei dann auch eine Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände unterblieben, was für den Antragsteller eine ungünstige Entscheidung zur Folge hatte. Der endgültig festgesetzte Preis wäre andernfalls wesentlich gemindert worden.Dazu führte der Antragsteller aus, dass sich der bekämpfte Beschluss auf eine Urkunde stütze, nämlich auf eine unwiderrufliche Kaufabsichtserklärung des Antragstellers, die fälschlich angefertigt und zur Antragstellung missbraucht worden sei, um ein Einvernehmen über den Preis darzutun, das in Wahrheit nicht vorgelegen sei. Der Antragsteller habe zwar diese Urkunde unterfertigt, jedoch darauf vertraut, dass danach eine gerichtliche gesetzmäßige Preisfeststellung stattfinden werde; es bestehe der Verdacht, dass die Genossenschaft diese Urkunde bei Gericht als Beweismittel zur Täuschung der Käuferinteressenten und des Gerichtes verwendet habe und damit eine strafbare Handlung gemäß Paragraphen 108, 146, StGB begangen habe, um zu verhindern, dass bei der Preisfestsetzung tatsächlich alle wertbildenden Umstände Berücksichtigung fänden. Aus diesem Grund sei dann auch eine Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände unterblieben, was für den Antragsteller eine ungünstige Entscheidung zur Folge hatte. Der endgültig festgesetzte Preis wäre andernfalls wesentlich gemindert worden.
Mit Beschluss vom 19. 5. 2000 wies das Erstgericht die "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" zurück. Gemäß § 22 Abs 4 WGG seien im gegenständlichen Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden, was die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach ständiger Rechtsprechung ausschließe.Mit Beschluss vom 19. 5. 2000 wies das Erstgericht die "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" zurück. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG seien im gegenständlichen Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden, was die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach ständiger Rechtsprechung ausschließe.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Während die Lehre einhellig die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch eines Außerstreitverfahrens bejahe, werde von der Rechtsprechung die analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren abgelehnt (zuletzt JBl 1997, 119 mwN). Erstmals mit Beschluss vom 30. 6. 1998, Rkv 1/98 habe die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof unter Bezug auf die Meinungen der Lehre ausgesprochen, dass zur Vermeidung eines krassen Rechtsschutzdefizits im Außerstreitverfahren vor allem in dessen "echten Streitsachen" die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 530 ff ZPO) auf dogmatisch einwandfreie Weise analog angewendet werden könnten.Während die Lehre einhellig die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch eines Außerstreitverfahrens bejahe, werde von der Rechtsprechung die analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren abgelehnt (zuletzt JBl 1997, 119 mwN). Erstmals mit Beschluss vom 30. 6. 1998, Rkv 1/98 habe die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof unter Bezug auf die Meinungen der Lehre ausgesprochen, dass zur Vermeidung eines krassen Rechtsschutzdefizits im Außerstreitverfahren vor allem in dessen "echten Streitsachen" die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 530, ff ZPO) auf dogmatisch einwandfreie Weise analog angewendet werden könnten.
Das Rekursgericht schloss sich der in dieser Entscheidung und der Lehre vertretenen Auffassung an und sprach aus, dass in einem Verfahren nach § 22 WGG, einer "echten Streitsache" des außerstreitigen Verfahrens, in der ein kontradiktorisches Verfahren nach Art des Zivilprozesses abzuführen sei und über Rechtsschutzgesuche von Parteien endgültig abgesprochen werde, ein Nichtigkeitsantrag analog § 529 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht schloss sich der in dieser Entscheidung und der Lehre vertretenen Auffassung an und sprach aus, dass in einem Verfahren nach Paragraph 22, WGG, einer "echten Streitsache" des außerstreitigen Verfahrens, in der ein kontradiktorisches Verfahren nach Art des Zivilprozesses abzuführen sei und über Rechtsschutzgesuche von Parteien endgültig abgesprochen werde, ein Nichtigkeitsantrag analog Paragraph 529, ZPO zulässig sei.
Das Erstgericht habe daher über diesen Antrag das gesetzliche Verfahren einzuleiten.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund stelle bei dessen Erweislichkeit einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO und einen Nichtigkeitsklagegrund nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO dar. Zu beachten sei allerdings auch, dass bei analoger Anwendung der §§ 530 f ZPO im außerstreitigen Verfahren wohl auch, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, § 534 ZPO über die Befristung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage anzuwenden sei. Von einer Verfristung des Nichtigkeitsantrags könne derzeit aber noch nicht ausgegangen werden, weil der betroffene Sachbeschluss nach der Aktenlage bisher nur dem sich auf eine Vollmachtserteilung berufenden Rechtsanwalt, nicht aber dem Antragsteller zugestellt worden sei. In diesem Fall hänge die Frage des Eintritts der Rechtskraft von streitigen Tatsachen - hier der Frage der tatsächlichen Bevollmächtigung des eingeschrittenen Rechtsanwalts - ab. Deshalb sei die Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits zulässig (SZ 68/223; 7 Ob 89/99k), ohne dass ihr eine wirksame Zustellung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter voranzugehen habe, wie dies von einem Teil der Rechtsprechung vertreten werde (6 Ob 1/99m; 1 Ob 111/99a).Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund stelle bei dessen Erweislichkeit einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO und einen Nichtigkeitsklagegrund nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO dar. Zu beachten sei allerdings auch, dass bei analoger Anwendung der Paragraphen 530, f ZPO im außerstreitigen Verfahren wohl auch, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, Paragraph 534, ZPO über die Befristung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage anzuwenden sei. Von einer Verfristung des Nichtigkeitsantrags könne derzeit aber noch nicht ausgegangen werden, weil der betroffene Sachbeschluss nach der Aktenlage bisher nur dem sich auf eine Vollmachtserteilung berufenden Rechtsanwalt, nicht aber dem Antragsteller zugestellt worden sei. In diesem Fall hänge die Frage des Eintritts der Rechtskraft von streitigen Tatsachen - hier der Frage der tatsächlichen Bevollmächtigung des eingeschrittenen Rechtsanwalts - ab. Deshalb sei die Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits zulässig (SZ 68/223; 7 Ob 89/99k), ohne dass ihr eine wirksame Zustellung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter voranzugehen habe, wie dies von einem Teil der Rechtsprechung vertreten werde (6 Ob 1/99m; 1 Ob 111/99a).
Im einzuleitenden Verfahren werde sich das Erstgericht daher nicht nur mit der Rechtzeitigkeit des Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsantrags im Sinn des § 534 ZPO, sondern auch damit zu befassen haben, ob und inwieweit der Antrag auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt sei (§ 538 Abs 1 ZPO). Mangle es an einem dieser Erfordernisse, sei der Antrag als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet analog § 538 Abs 1 letzter Satz ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Ansonsten wäre nach § 541 ZPO weiter vorzugehen.Im einzuleitenden Verfahren werde sich das Erstgericht daher nicht nur mit der Rechtzeitigkeit des Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsantrags im Sinn des Paragraph 534, ZPO, sondern auch damit zu befassen haben, ob und inwieweit der Antrag auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt sei (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO). Mangle es an einem dieser Erfordernisse, sei der Antrag als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet analog Paragraph 538, Absatz eins, letzter Satz ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Ansonsten wäre nach Paragraph 541, ZPO weiter vorzugehen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren noch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Auch bestünden Rechtsprechungsdifferenzen darüber, wann die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in jenem Fall zu laufen beginne, in dem die Frage der Rechtskraft oder Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen abhänge.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren noch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Auch bestünden Rechtsprechungsdifferenzen darüber, wann die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in jenem Fall zu laufen beginne, in dem die Frage der Rechtskraft oder Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen abhänge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.