Entscheidungsgründe:
Der Beklagte brachte gegen die Klägerin am 19. 4. 1996 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 28 C 69/96a die Klage auf Scheidung der zwischen den Streitteilen am 10. 10. 1970 vor dem Standesamt Feldkirchen zu Ehebuch Nr 29/1970 geschlossenen Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG wegen mehr als dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein. In der mündlichen Tagsatzung vom 13. 6. 1996 ließ er sein ursprüngliches Klagebegehren fallen und begehrte die Ehescheidung gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Klägerin.Der Beklagte brachte gegen die Klägerin am 19. 4. 1996 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 28 C 69/96a die Klage auf Scheidung der zwischen den Streitteilen am 10. 10. 1970 vor dem Standesamt Feldkirchen zu Ehebuch Nr 29 aus 1970, geschlossenen Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG wegen mehr als dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein. In der mündlichen Tagsatzung vom 13. 6. 1996 ließ er sein ursprüngliches Klagebegehren fallen und begehrte die Ehescheidung gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Klägerin.
Dieses Klagebegehren wurde von der Klägerin weder bestritten, noch erschien sie trotz wiederholter Ladungen zu den Tagsatzungen. Mit Urteil vom 5. 8. 1996 wurde die Ehe der Streitteile daher gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Klägerin geschieden. Diese Entscheidung wurde ihr am 27. 8. 1996 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt.Dieses Klagebegehren wurde von der Klägerin weder bestritten, noch erschien sie trotz wiederholter Ladungen zu den Tagsatzungen. Mit Urteil vom 5. 8. 1996 wurde die Ehe der Streitteile daher gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Klägerin geschieden. Diese Entscheidung wurde ihr am 27. 8. 1996 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt.
Am 29. 10. 1996 regte die Tochter der Klägerin die Beigebung eines Sachwalters für ihre Mutter mit der Begründung an, dass diese sich von der Umwelt abkapsle und unter Wahnvorstellungen und Angstzuständen leide. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. 12. 1996, 13 P 196/96i-8 wurde Mag. Robert Müller vom Verein der Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft zum einstweiligen und mit Beschluss vom 3. 4. 1997, 13 P 196/96d-14, endgültig zum Sachwalter bestellt und mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie der medizinischen Betreuung betraut. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. Dieter F***** stellte in seiner am 18. 3. 1997 eingelangten vorbereitenden Befundaufnahme fest, dass bei der Klägerin ein ängstlich-dysphorisches Zustandsbild mit sensitiven Zügen im Rahmen eines Borderline-Syndroms bestehe. Sie sei daher aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sie zu besorgen. Die Krankheit der Klägerin habe sicherlich auch schon 1994 und 1995 bestanden und dazu geführt, dass sie geschäfts- und prozessunfähig war und somit die nachteiligen Folgen für sich und die Tragweite ihres Handelns nicht verstehen konnte.
Mit ihrem am 3. 11. 1997 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Klägerin die Zustellung des zu 28 C 69/96a-10 ergangenen Scheidungsurteils an ihren Sachwalter (die am 16. 1. 1998 erfolgte) und stellte in der unter einem erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO das Begehren, das oben genannte Urteil als nichtig aufzuheben und das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren ab Klagszustellung für nichtig zu erklären. Sie sei während der gesamten Dauer des Scheidungsverfahrens prozessunfähig gewesen, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vorliege. In der Tagsatzung vom 5. 10. 1998 zog die Nichtigkeitsklägerin den Antrag auf neuerliche Zustellung des mit Nichtigkeit bekämpften Urteils aus rein prozessualen Gründen zurück.Mit ihrem am 3. 11. 1997 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Klägerin die Zustellung des zu 28 C 69/96a-10 ergangenen Scheidungsurteils an ihren Sachwalter (die am 16. 1. 1998 erfolgte) und stellte in der unter einem erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO das Begehren, das oben genannte Urteil als nichtig aufzuheben und das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren ab Klagszustellung für nichtig zu erklären. Sie sei während der gesamten Dauer des Scheidungsverfahrens prozessunfähig gewesen, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorliege. In der Tagsatzung vom 5. 10. 1998 zog die Nichtigkeitsklägerin den Antrag auf neuerliche Zustellung des mit Nichtigkeit bekämpften Urteils aus rein prozessualen Gründen zurück.
Der Nichtigkeitsbeklagte beantragt die Zurückweisung in eventu Abweisung der Klage. Im gegenständlichen Verfahren sei die Prozessfähigkeit der Klägerin neuerlich zu prüfen. Im Übrigen sei die relative Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO nicht eingehalten worden. Bloße „Scheinrechtskraft“ sei für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht ausreichend. Außerdem sei die von der Klägerin vorgenommene Kumulierung von Zustellantrag und Nichtigkeitsklage unzulässig. Sie sei daher erst nach dem 19. 2. 1998 berechtigt gewesen, die Nichtigkeitsklage zu erheben, da dem Klagevertreter das Scheidungsurteil vom 5. 8. 1996 am 16. 1. 1998 zugestellt worden und somit erst am 19. 2. 1998 in Rechtskraft erwachsen sei.Der Nichtigkeitsbeklagte beantragt die Zurückweisung in eventu Abweisung der Klage. Im gegenständlichen Verfahren sei die Prozessfähigkeit der Klägerin neuerlich zu prüfen. Im Übrigen sei die relative Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht eingehalten worden. Bloße „Scheinrechtskraft“ sei für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht ausreichend. Außerdem sei die von der Klägerin vorgenommene Kumulierung von Zustellantrag und Nichtigkeitsklage unzulässig. Sie sei daher erst nach dem 19. 2. 1998 berechtigt gewesen, die Nichtigkeitsklage zu erheben, da dem Klagevertreter das Scheidungsurteil vom 5. 8. 1996 am 16. 1. 1998 zugestellt worden und somit erst am 19. 2. 1998 in Rechtskraft erwachsen sei.
Das Erstgericht gab der Nichtigkeitsklage statt, hob das Scheidungsurteil vom 5. 8. 1996, AZ 28 C 69/96a-10, als nichtig auf und erklärte das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren für nichtig. Rechtlich führte es aus, dass das ergangene Scheidungsurteil der Nichtigkeitsklägerin durch Hinterlegung am 27. 8. 1998 (gemeint wohl: 1996) zugestellt worden und in Scheinrechtskraft erwachsen sei. Die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach Scheinrechtskraft werde als eindeutig zulässig erachtet, weshalb die Frist des § 534 Abs 3 ZPO jedenfalls gewahrt sei. Die Kumulierung von Zustellungsantrag und Nichtigkeitsklage sei ebenfalls zulässig.Das Erstgericht gab der Nichtigkeitsklage statt, hob das Scheidungsurteil vom 5. 8. 1996, AZ 28 C 69/96a-10, als nichtig auf und erklärte das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren für nichtig. Rechtlich führte es aus, dass das ergangene Scheidungsurteil der Nichtigkeitsklägerin durch Hinterlegung am 27. 8. 1998 (gemeint wohl: 1996) zugestellt worden und in Scheinrechtskraft erwachsen sei. Die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach Scheinrechtskraft werde als eindeutig zulässig erachtet, weshalb die Frist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO jedenfalls gewahrt sei. Die Kumulierung von Zustellungsantrag und Nichtigkeitsklage sei ebenfalls zulässig.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten, wegen Nichtigkeit, und gab ihr im Übrigen keine Folge. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Der vom Berufungswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund „analog § 477 ZPO“ liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung (vgl JBl 1996, 734 und ÖJZ-LSK 1996/111) und Lehre (vgl Faschings LB2, RZ 2044) sei die Erhebung der Nichtigkeitsklage auch dann zulässig, wenn die Frage des Eintritts der Rechtskraft bzw Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen abhänge, weil das Verfahren hierüber wegen der Notwendigkeit und größeren Sicherheit kontradiktorischer Beweisaufnahmen wesentlich besser zur Aufklärung der streitigen Tatsache der Prozessunfähigkeit des Nichtigkeitsklägers im Zustellungszeitpunkt geeignet sei, als im Rahmen des Berufungsverfahrens durchzuführende amtswegige Erhebungen, in deren Zug der betroffene Gegner kein Rechtsgehör besitze. Die durch die Bestimmung des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen Zustellantrag und Nichtigkeitsklage schließe nicht unbedingt deren Kumulierung bzw gleichzeitige Antragstellung aus. Außerdem habe die Klägerin den Zustellantrag im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, wodurch es ihr nicht mehr möglich sei, unter Anwendung des § 7 Abs 1 ZPO zur Nichtigerklärung des Scheidungsverfahrens sowie des Scheidungsurteils zu kommen. Ihr Rechtsschutzinteresse an der gegenständlichen Nichtigkeitsklage könne deshalb nicht zweifelhaft sein.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten, wegen Nichtigkeit, und gab ihr im Übrigen keine Folge. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Der vom Berufungswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund „analog Paragraph 477, ZPO“ liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung vergleiche JBl 1996, 734 und ÖJZ-LSK 1996/111) und Lehre vergleiche Faschings LB2, RZ 2044) sei die Erhebung der Nichtigkeitsklage auch dann zulässig, wenn die Frage des Eintritts der Rechtskraft bzw Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen abhänge, weil das Verfahren hierüber wegen der Notwendigkeit und größeren Sicherheit kontradiktorischer Beweisaufnahmen wesentlich besser zur Aufklärung der streitigen Tatsache der Prozessunfähigkeit des Nichtigkeitsklägers im Zustellungszeitpunkt geeignet sei, als im Rahmen des Berufungsverfahrens durchzuführende amtswegige Erhebungen, in deren Zug der betroffene Gegner kein Rechtsgehör besitze. Die durch die Bestimmung des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen Zustellantrag und Nichtigkeitsklage schließe nicht unbedingt deren Kumulierung bzw gleichzeitige Antragstellung aus. Außerdem habe die Klägerin den Zustellantrag im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, wodurch es ihr nicht mehr möglich sei, unter Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, ZPO zur Nichtigerklärung des Scheidungsverfahrens sowie des Scheidungsurteils zu kommen. Ihr Rechtsschutzinteresse an der gegenständlichen Nichtigkeitsklage könne deshalb nicht zweifelhaft sein.