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Rechtssatz RS0113307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113307

Geschäftszahl

7Ob89/99k; 1Ob6/01s

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Rechtssatz

Tritt erst im Zuge des Verfahrens einer wegen Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erhobenen Nichtigkeitsklage die Prozessvoraussetzung der formellen Rechtskraft ein, bevor der Mangel noch zur Zurückweisung der Nichtigkeitsklage geführt hat, dann ist wegen des Wegfalls des Prozesshindernisses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Nichtigkeitsklage meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/99k
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 89/99k
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Im Falle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T1); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113307

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0070OB00089_99K0000_001