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Rechtssatz RS0116681×

Rechtssatz RS0116681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116681

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Rechtssatz

Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Wurde die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen, liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, die Gegenstand eines Verfahrens nach den Paragraphen 529, ff ZPO sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/02h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 104/02h
  • 5 Ob 7/04x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 7/04x
    nur: Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. (T1); Beisatz: So auch einer Zwischenentscheidung. (T2)
  • 10 Ob 67/07m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 67/07m
    nur T1; Beisatz: ... wegen eines der im Gesetz genannten schwerwiegenden Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116681

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00104_02H0000_001