Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 104/02h×

Entscheidung 5 Ob 104/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob104/02h

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außersteitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S***** W*****, wider die Antragsgegner Hans Wolf S***** KG,***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer, Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, und sämtliche Mieter des Hauses*****, laut beiliegender Mieterliste, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 18, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2001, GZ 38 R 196/01g-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. Juni 2001, GZ 4 Msch 90/01p-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.

Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der Paragraphen 529, ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden (5 Ob 284/00a; 5 Ob 131/01b).

Zweck der Wiederaufnahmsklage ist aber die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, wegen eines der im Gesetz (Paragraphen 530, 531, ZPO) genannten schwerwiegenden Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 1 zu Paragraph 530, ZPO).

Im gegenständlichen Fall gibt es aber keine gerichtliche Sachentscheidung, die Anrufung des Erstantragsgegners vom 22. März 1999 gegen die Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle MA 50 - Schli 2/95/3817 über die zulässige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG wurde zurückgewiesen (5 Ob 145/00k). Damit ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle in Rechtskraft erwachsen. Eine gerichtliche Entscheidung, die Gegenstand eines Verfahrens nach den Paragraphen 529, ff ZPO sein könnte, liegt nicht vor vergleiche auch zu Paragraph 69, AVG: 5 Ob 134/00t).

Daher kommt es auf die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

Anmerkung

E65623 5Ob104.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00104.02H.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20020514_OGH0002_0050OB00104_02H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung