Rechtssatz RS0044520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044520
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach Paragraph 528, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 92/93
- 5 Ob 104/02h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 104/02h
Auch; nur: Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). (T1)
- 5 Ob 278/03y
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 278/03y
nur: Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§37 Abs3 Z16 MRG). (T2)
- 5 Ob 7/04x
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 7/04x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044520
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_002