Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der, soweit er die Zurückweisung des Antrags nach § 40 MRG betrifft, zulässig ist, weil er sich gegen eine den gerichtlichen Rechtsschutz verweigernde und daher unter die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 ZPO anfechtbare Konformatsentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) richtet (EWR III/528 Z 29; EWR I/37/90 f). Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der, soweit er die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 40, MRG betrifft, zulässig ist, weil er sich gegen eine den gerichtlichen Rechtsschutz verweigernde und daher unter die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, ZPO anfechtbare Konformatsentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) richtet (EWR III/528 Ziffer 29,; EWR I/37/90 f). Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages richtet, jedenfalls unzulässig (1 Ob 2228/96w; RS0105605; RS0044456).
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben bzw ihn zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden (5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 65 zu § 37 MRG).Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz MRG in Verbindung mit Paragraph 97, ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach Paragraph 18, MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden (5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 65 zu Paragraph 37, MRG).
Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG erforderlich.Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG erforderlich.
Ob diese Voraussetzungen hier bei Bestellung des Kurt Treml zum Zustellbevollmächtigten eingehalten wurden, ist damit entscheidend für die von der Erstantragsgegnerin angestrebte Möglichkeit, die Entscheidung der Schlichtungsstelle vor Gericht zu bekämpfen. Andernfalls steht der Möglichkeit der Abziehung die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle entgegen.
Dazu hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:
In Verfahren, die vom Vermieter gegen die Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet werden, kommt allen Hauptmietern der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnte, Parteistellung zu. Sind dies mehr als sechs Hauptmieter, kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Hausanschlag verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen der Hauptmieter vorgenommen werden. Der Hausanschlag ist "an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen". Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus bzw Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass Ortsabwesenheit oder eine Beschädigung oder ein Abreißen des Hausanschlags auf die Gültigkeit der Zustellung keine Auswirkung zeitigt. Gerade mit letzterem Umstand hat sich der VwGH in seiner Entscheidung G 246/94 (= WoBl 1996/36) befasst und für die Verfahrensgarantie des Art 6 EMRK für ausreichend erachtet, dass diesfalls das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe zu schaffen vermag. Der VwGH hat (allerdings zu § 22 Abs 4 Z 4 WGG, allerdings gleichlautend mit der entsprechenden Bestimmung des § 37 Abs 3 MRG) ausgesprochen, dass diese gesetzlich geregelte Form der Zustellung ausreicht, um Betroffenen eine effektive Möglichkeit zu bieten, vom Verfahren Kenntnis zu erlangen und ihre Rechtsansicht im Verfahren zu vertreten.In Verfahren, die vom Vermieter gegen die Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet werden, kommt allen Hauptmietern der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnte, Parteistellung zu. Sind dies mehr als sechs Hauptmieter, kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Hausanschlag verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen der Hauptmieter vorgenommen werden. Der Hausanschlag ist "an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen". Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus bzw Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass Ortsabwesenheit oder eine Beschädigung oder ein Abreißen des Hausanschlags auf die Gültigkeit der Zustellung keine Auswirkung zeitigt. Gerade mit letzterem Umstand hat sich der VwGH in seiner Entscheidung G 246/94 (= WoBl 1996/36) befasst und für die Verfahrensgarantie des Artikel 6, EMRK für ausreichend erachtet, dass diesfalls das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe zu schaffen vermag. Der VwGH hat (allerdings zu Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 4, WGG, allerdings gleichlautend mit der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, MRG) ausgesprochen, dass diese gesetzlich geregelte Form der Zustellung ausreicht, um Betroffenen eine effektive Möglichkeit zu bieten, vom Verfahren Kenntnis zu erlangen und ihre Rechtsansicht im Verfahren zu vertreten.
Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht aber für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof eines Hauses aus betreten, die Notwendigkeit, entweder selbst regelmäßig die Stiegenhäuser aufzusuchen, um sich über solche Zustellungen zu informieren oder eine geeignete Person damit zu betrauen, ihnen regelmäßig Information über solche Vorgänge zukommen zu lassen. Diesfalls besteht auch für einen Hauptmieter, wie hier die Erstantragsgegnerin, die Gelegenheit, Kenntnis von Zustellungen und gegen sie geführten Verfahren zu erlangen. Dass dazu eine aktive Mitwirkung wie oben beschrieben erforderlich ist, ändert nichts daran, dass ihr durch die gesetzliche Zustellmöglichkeit nicht das rechtliche Gehör entzogen wird.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses bejaht und sind von einer Verfristung der Möglichkeit, das Gericht gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 40 Abs 1 MRG anzurufen, ausgegangen.Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses bejaht und sind von einer Verfristung der Möglichkeit, das Gericht gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG anzurufen, ausgegangen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.