Rechtssatz RS0113766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113766
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG erforderlich.In einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz MRG in Verbindung mit Paragraph 97, ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach Paragraph 18, MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 145/00k
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
- 5 Ob 60/01m
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 60/01m
nur: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113766
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00145_00K0000_001