Begründung:
Die Antragstellerin, Eigentümerin des Hauses *****, in dem der namentlich bezeichnete Antragsgegner mehrere Wohnungen und ein Geschäftslokal gemietet hat, stellte am 23.8.1993 bei der Zentralen Schlichtungsstelle der Stadt Wien den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse wegen geplanter Sanierungsarbeiten. Hierüber erging am 6.7.1995 zu Schli 1/93 eine Entscheidung, die dem Antragsgegner (und nunmehrigen Rechtsmittelwerber) am 26.8.1995 zugestellt wurde.
Mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden, rief der Antragsgegner am 6.9.1995 (es ist dies das Datum der Postaufgabe seines Schriftsatzes vom selben Tag) gemäß § 40 Abs 1 MRG das Gericht an. Das Erstgericht wies diesen Antrag jedoch wegen Verspätung zurück, weil die Entscheidung der Schlichtungsstelle der zur Zustellbevollmächtigten bestellten Mieterin Trautlinde N***** bereits am 1.8.1995 zugestellt worden sei und diese Zustellung auch gegen den Antragsgegner wirke; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden, rief der Antragsgegner am 6.9.1995 (es ist dies das Datum der Postaufgabe seines Schriftsatzes vom selben Tag) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Gericht an. Das Erstgericht wies diesen Antrag jedoch wegen Verspätung zurück, weil die Entscheidung der Schlichtungsstelle der zur Zustellbevollmächtigten bestellten Mieterin Trautlinde N***** bereits am 1.8.1995 zugestellt worden sei und diese Zustellung auch gegen den Antragsgegner wirke; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Bei Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 6.7.1995 sei von Bedeutung, daß dieser Entscheidung ein Verfahren nach §§ 18, 18a Abs 1 und 18b MRG zugrunde liege. Nach der auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 5 MRG (§ 39 Abs 3 letzter Satz MRG) könne in einem solchen Verfahren für den Fall, daß - wie hier - mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zukomme, die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag im Haus bzw im Stiegenhaus iSd § 37 Abs 3 Z 4 MRG, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der von der Schlichtungsstelle zu bestimmen sei, vorgenommen werden. Darüber hinaus könne von der Schlichtungsstelle - in allen Verfahren - für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit von Amts wegen ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bestellt werden, wofür § 97 ZPO sinngemäß gelte (§ 37 Abs 3 Z 6 Satz 2 MRG). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten sei somit der Umstand, daß diese Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert wurden (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, RZ 58 zu § 37 MRG; Würth in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 529; OGH 29.1.1991, 5 Ob 108/90).Bei Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 6.7.1995 sei von Bedeutung, daß dieser Entscheidung ein Verfahren nach Paragraphen 18, 18 a, Absatz eins und 18 b MRG zugrunde liege. Nach der auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG (Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz MRG) könne in einem solchen Verfahren für den Fall, daß - wie hier - mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zukomme, die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag im Haus bzw im Stiegenhaus iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der von der Schlichtungsstelle zu bestimmen sei, vorgenommen werden. Darüber hinaus könne von der Schlichtungsstelle - in allen Verfahren - für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit von Amts wegen ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bestellt werden, wofür Paragraph 97, ZPO sinngemäß gelte (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, Satz 2 MRG). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten sei somit der Umstand, daß diese Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert wurden vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, RZ 58 zu Paragraph 37, MRG; Würth in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 529; OGH 29.1.1991, 5 Ob 108/90).
Aus dem Akt der Schlichtungsstelle ergeben sich, daß die "Verfahrensparteien" aufgefordert wurden, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Verständigung einen gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, widrigenfalls von der Behörde auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen ein gemeinschaftlicher Zustellbevollmächtigter mit der Wirkung bestellt werde, daß (künftig) sämtliche Schriftstücke (zB Ladungen, Entscheidungen etc) nunmehr an diesen Zustellbevollmächtigten zugestellt würden; mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung eines solchen Schriftstücks an ihn sei die Zustellung an alle Mieter bewirkt.
Diese an "sämtliche Mieter" im Haus gerichtete Aufforderung sei am 28.9.1994 der Mieterin Trautlinde N***** zugestellt und am 18.10.1994 im Stiegenhaus angeschlagen worden. Den Ausfertigungen seien jeweils eine Gleichschrift des Antrages und eine Aufstellung über die Nutzflächen und Ausstattungskategorien der Wohnungen angeschlossen gewesen. Bei letzterer Aufstellung habe es sich (auch) um die (den Seiten 2 bis 7 des Schlichtungsstellenaktes entnehmbaren) Mieterliste gehandelt.
In der mit der Ladung der Mieter des Hauses angeschlagenen "Mitteilung" sei unter anderem bekanntgegeben worden, daß die Ladung "auch einem von Amts wegen bestimmten Zustellbevollmächtigten (meistens dem Erstgenannten iSd § 37 Abs 3 Z 6 MRG) zugestellt" werde, es sei denn, daß alle Parteien einer Gruppe (Antragsteller oder Antragsgegner) einen Zustellbevollmächtigten nennen. In der Ladung zur Verhandlung am 28.6.1995 sei dann Trautlinde N***** als gemeinschaftliche Zustellbevollmächtigte bestellt und mitgeteilt worden, daß gegen diese Bestellung bis spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben werden könnten. Würden keine Einwendungen erhoben, gelte der gemeinschaftliche Zustellbevollmächtigte als endgültig bestellt. Die Bestellung habe zur Folge, daß sämtliche Schriftstücke nunmehr an diesen Zustellbevollmächtigten zugestellt würden; mit der Zustellung einer Ausfertigung des jeweiligen Schriftstücks an ihn sei die Zustellung an alle Mieter bewirkt. Diese Ladung sei nicht nur im Stiegenhaus angeschlagen sondern auch - neben der Antragstellerin - Trautlinde N***** und dem (hier) namentlich genannten Antragsgegner individuell zugestellt worden.In der mit der Ladung der Mieter des Hauses angeschlagenen "Mitteilung" sei unter anderem bekanntgegeben worden, daß die Ladung "auch einem von Amts wegen bestimmten Zustellbevollmächtigten (meistens dem Erstgenannten iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG) zugestellt" werde, es sei denn, daß alle Parteien einer Gruppe (Antragsteller oder Antragsgegner) einen Zustellbevollmächtigten nennen. In der Ladung zur Verhandlung am 28.6.1995 sei dann Trautlinde N***** als gemeinschaftliche Zustellbevollmächtigte bestellt und mitgeteilt worden, daß gegen diese Bestellung bis spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben werden könnten. Würden keine Einwendungen erhoben, gelte der gemeinschaftliche Zustellbevollmächtigte als endgültig bestellt. Die Bestellung habe zur Folge, daß sämtliche Schriftstücke nunmehr an diesen Zustellbevollmächtigten zugestellt würden; mit der Zustellung einer Ausfertigung des jeweiligen Schriftstücks an ihn sei die Zustellung an alle Mieter bewirkt. Diese Ladung sei nicht nur im Stiegenhaus angeschlagen sondern auch - neben der Antragstellerin - Trautlinde N***** und dem (hier) namentlich genannten Antragsgegner individuell zugestellt worden.
In der Folge habe sich der (hier) namentlich genannte Antragsgegner für die Verhandlung am 28.6.1995 entschuldigt und ersucht, allfällige weitere Ladungen, insbesondere aber auch Entscheidungen, an seine Kanzlei zuzustellen. Diesem Ersuchen habe die Schlichtungsstelle dadurch entsprochen, daß sie ihre Entscheidung vom 6.7.1995 am 1.8.1995 an Trautlinde N***** und am 28.8.1995 (ein früherer Zustellversuch sei wegen Ortsabwesenheit des Empfängers nicht möglich gewesen) dem (hier) namentlich genannten Antragsgegner zustellte; ein Hausanschlag sei nicht mehr erfolgt.
Von diesem Verfahrensstand ausgehend zeige sich, daß - anders als bei dem der Entscheidung 5 Ob 108/90 zugrunde liegenden Sachverhalt - die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten durch Beifügung der Mieterliste letztlich doch namentlich an alle Mieter des Hauses ergangen sei. Eröffne nämlich § 37 Abs 3 Z 6 MRG unter Verweis auf § 97 ZPO die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten, so solle durch das ausdrückliche Erfordernis der Bestellung "für namentlich bestimmte Personen" offenkundig den Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG Rechnung getragen werden. Während im Zivilprozeß die Parteien ohnedies stets in Rubrum jedes Schriftsatzes (§ 75 Abs 1 ZPO) und in jeder Entscheidungsausfertigung (§ 417 Abs 1 Z 2, § 429 Abs 2 ZPO) namentlich zu bezeichnen seien, genüge es gemäß § 37 Abs 3 Z 3 MRG mitunter, den Antrag gegen "die Hauptmieter der Liegenschaft" zu richten. Nachdem ein Mieter idR nicht überblicken könne, wer die übrigen Mieter sind, müßten ihm deren Namen in irgendeiner Form mitgeteilt werden, damit er wisse, mit wem er sich überhaupt zwecks Nahmhaftmachung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten in Verbindung zu setzen habe. Andersfalls könnten die Mieter dem in § 97 Abs 1 ZPO vorgesehenen Auftrag möglicherweise gar nicht entsprechen. Die Beifügung der Mieterliste erfülle diesen Zweck und habe damit dem Erfordernis der Bestellung "für namentlich bestimmte Personen" Rechnung getragen.Von diesem Verfahrensstand ausgehend zeige sich, daß - anders als bei dem der Entscheidung 5 Ob 108/90 zugrunde liegenden Sachverhalt - die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten durch Beifügung der Mieterliste letztlich doch namentlich an alle Mieter des Hauses ergangen sei. Eröffne nämlich Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG unter Verweis auf Paragraph 97, ZPO die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten, so solle durch das ausdrückliche Erfordernis der Bestellung "für namentlich bestimmte Personen" offenkundig den Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, MRG Rechnung getragen werden. Während im Zivilprozeß die Parteien ohnedies stets in Rubrum jedes Schriftsatzes (Paragraph 75, Absatz eins, ZPO) und in jeder Entscheidungsausfertigung (Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 429, Absatz 2, ZPO) namentlich zu bezeichnen seien, genüge es gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG mitunter, den Antrag gegen "die Hauptmieter der Liegenschaft" zu richten. Nachdem ein Mieter idR nicht überblicken könne, wer die übrigen Mieter sind, müßten ihm deren Namen in irgendeiner Form mitgeteilt werden, damit er wisse, mit wem er sich überhaupt zwecks Nahmhaftmachung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten in Verbindung zu setzen habe. Andersfalls könnten die Mieter dem in Paragraph 97, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Auftrag möglicherweise gar nicht entsprechen. Die Beifügung der Mieterliste erfülle diesen Zweck und habe damit dem Erfordernis der Bestellung "für namentlich bestimmte Personen" Rechnung getragen.
Damit sei die Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an Trautlinde N***** auch für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber wirksam und ihr Zeitpunkt maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anrufung des Gerichtes gewesen. Die Anrufung des Gerichtes sei verspätet erfolgt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die einzige einschlägige Entscheidung (5 Ob 108/90) offen gelassen habe, ob ein Anschlag der Mieterliste dem Erfordernis einer namentlichen Bezeichnung der Mieter entspreche.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsgegner, der als einziger das Gericht angerufen hat, geltend, daß ihm durch die individuelle Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle ausdrücklich der Rechtsweg (die Möglichkeit einer Anrufung des Gerichtes) eröffnet worden sei. Es bestehe kein ausreichender Grund, ihm jetzt die Durchsetzbarkeit seiner Rechte (nur deshalb) abzusprechen, weil aus formalen Gründen eine weitere Zustellung erfolgt sei, von der er keine Kenntnis habe erlangen können. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das gesetzliche Verfahren über den vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Antrag einzuleiten.
Von der Antragstellerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.