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Rechtssatz RS0102170×

Rechtssatz RS0102170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102170

Geschäftszahl

5Ob2144/96x; 5Ob145/00k

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. Der Fall, ob sich aus dem Ersuchen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm trotz Bestellung eines Zustellbevollmächtigten die künftig ergehenden Ladungen, Entscheidungen etc persönlich zukommen zu lassen, die Notwendigkeit einer individuellen Zustellung an ihn ergibt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Grundsätze der Analogie gebieten es jedoch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2144/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2144/96x
  • 5 Ob 145/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
    Vgl auch; nur: Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102170

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02144_96X0000_001